Altersvorsorgeaufwendungen gehören zu den Sonderausgaben, d.h. sie sind keiner Einkunftsart zugeordnet und können daher unabhängig vom Status Arbeitnehmer, Rentner oder Selbständiger steuerlich geltend gemacht werden.

Für Verheiratete gilt für 2020 ein Maximalbetrag von 50.092€. Davon werden 90% steuerlich wirksam. Aber bitte beachten, dass die Beiträge, die bereits von anderer Seite gezahlt wurden (z.B. Ehefrau und Arbeitgeber) ebenfalls in diese Maximalsumme einfliessen! Der Maximalbeitrag wird daher nicht vollständig für freiwillige Zahlungen nutzbar sein.

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Wenn man die Frage der Sinnhaftigkeit einmal für einen kurzen Moment auf später verschiebt, so liegt der Überlegung in erster Linie ein gravierendes Mißverständnis zugrunde!

Denn Verluste werden immer nur mit Gewinnen verrechnet, nicht aber mit gezahlten Steuern.

Im konkreten Fall liegen also bisher 10.000€ an Gewinnen vor, für die bereits 30% an Steuern einbehalten wurden (ich rechne ja lieber mit 25% - aber egal, bleiben wir mal bei den bisherigen Annahmen).

Wir nun ein weiteres Investment über 3.000€ getätigt, welches komplett verloren geht, so wird dieser Verlust von 3.000€ mit den bisherigen Gewinnen verrechnet und es verbleibt ein Gewinn von 7.000€.

Auf diesen wäre bei einem Steuersatz von 30% eine Steuer von 2.100€ zu entrichten, somit wurden bereits 900€ zuviel einbehalten. Es wird daher eine Steuererstattung von 900€ geben.

Der Verlust von 3.000€ wird also mit einer Erstattung von 900€ "belohnt".

An dieser Stelle kann man sich jetzt die Frage nach der Sinnhaftigkeit noch  einmal durch den Kopf gehen lassen.

Und übrigens: Nicht jeder Verlust kann mit allen Gewinnen verrechnet werden! Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden.

Gruß, Peter Ranning

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Auch von mir als kurze Antwort: Ja, die Verluste können mit anderen Wertpapiergewinnen verrechnet werden.
Die Einschränkung, die hier an anderer Stelle hinsichtlich der Aktiengewinne gemacht worden ist, ist aber falsch. Verluste aus Anleihen-Käufen und -Verkäufen können nämlich durchaus auch mit Aktien-Gewinnen verrechnet werden.
Nur umgekehrt geht es nicht: Aktien-Verluste können nicht mit Gewinnen aus Anleihen (oder anderen Gewinnen) verrechnet werden.

Außerdem ist die Kurs-Betrachtung (105% zu 100%) ja nur die eine Hälfte der Geschichte. Anleihen sind ja in der Regel mit einem Zinsversprechen verknüpft. Dieser Zins ist bei Kauf der Anleihe anteilig zusätzlich zum Kurs zu zahlen (=Verlust), erhöht aber je nach Haltedauer u.U. den Erlös beim Verkauf bzw. bei Einlösung zum Fälligkeitstermin (=Gewinn).
Ob in der Summe ein Gewinn oder Verlust entsteht, ist daher nicht allein vom Kurs der Anleihe abhängig.

Gruß, Peter Ranning

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Zum Teil wurden hier ja schon richtige Antworten gegeben, aber um es mal auf den Punkt zu bringen:

Für die Beiträge zur Krankenversicherung werden auch die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit zu Grunde gelegt. Maßgeblich ist hier der Gewinn und keinesfalls der Umsatz. Nachzuweisen ist dies regelmäßig einmal jährlich anhand des aktuellen Steuerbescheides.

Gruß, Peter Ranning

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Ich wäre mit solchen Aktionen äußerst vorsichtig!

Es gab auf meinem Blog einmal eine kurze Diskussion zu dem Thema (hier: http://der-privatier.com/kap-10-finanzamt-und-steuern/#comment-7472) mit dem Fazit, dass sich die Bank bei der Abrechnung nicht an den vereinbarten Preis von Käufer/Verkäufer hält, sondern nach eigenen Vorschriften arbeitet. Und die beziehen sich zunächst auf verfügbare Börsenkurse. Gibt es die nicht mehr, wird ein fiktiver Gewinn in Höhe von 30% des Einkaufswertes angesetzt.

Gruß, Peter Ranning

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Für die Familienversicherung ist (u.a.) die Höhe der Kapital-Einkünfte entscheidend. Diese entnimmt man in einfachsten Fall dem Steuerbescheid. Liegt der (noch) nicht vor, kann man den Betrag natürlich auch selbst berechnen oder zunächst grob schätzen.

Dabei nimmt man zunächst alle Brutto-Erträge (also keine Steuern, Soli oder sonst was abziehen!). Hat man jedoch im lfd. Jahr auch Verluste realisiert, so kann man diese u.U. abziehen. Am Ende geht noch der Freibetrag von 801€ (Ledige) ab. Und dann sollten nach Möglichkeit nicht mehr als 4.620€ (=12*385€) übrig bleiben. Ansonsten wären die Voraussetzungen für die Familienversicherung nämlich nicht mehr gegeben!

Wenn man aber (wie der Fragesteller) rechtzeitig plant, kann man natürlich die Einkünfte auch ein wenig steuern, so dass die Grenze nach Möglichkeit nicht verletzt wird. Wer mehr dazu wissen will, findet ein Hinweis in meinem Profil.

Gruß, Peter Ranning

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Auch wenn hier nur eine Frage gestellt wurde, habe ich das Gefühl, ein paar Dinge klarstellen zu müssen:

  • Zunächst einmal müsste geklärt werden, ob die Fünftelregel überhaupt zur Anwendung kommt! Stichwort: Zusammenballung?
  • Wenn die Voraussetzungen gegeben sind, ist trotzdem nicht sicher, dass der Arbeitgeber sie bei der Auszahlung der Abfindung auch anwendet, bzw. anwenden kann.
  • Ist beides gegeben, kann zwar u.U. eine Auszahlung von 99% erreicht werden, die Freude wird aber nur von kurzer Dauer sein, denn bei der Steuererklärung werden beide Einkommen berücksichtigt. Hier könnte die Fünftelregel schon wieder gefährdet sein!
  • Es sei denn, es läge eine getrennte Veranlagung vor (heißt jetzt irgendwie anders!). DAS wäre vielleicht eine Idee, die zu prüfen wäre!
  • Fazit: Der Wechsel der Steuerklasse bringt aus Steuersicht kaum einen Vorteil, wenn man einmal davon absieht, dass eine evtl. höhere Summe früher zur Verfügung steht. Dies erkauft man sicher aber mit der Gefahr einer späteren Nachzahlung.
  • Der einzige wirkliche Vorteil, der bleibt, ist in der Tat die höhere ALG Zahlung. Hier bin ich allerdings momentan überfragt, welcher Zeitraum für die Berechnung herangezogen wird. Das wird sicher nicht nur das letzte Monatsgehalt sein (evtl. ein Jahr?). Wäre zu prüfen.
  • Im Zusammenhang mit ALG sollte aber in jedem Falle eine Sperrfrist von 3 Monaten und ggfs. eine Ruhezeit in die Überlegungen einbezogen werden.
  • In diesen Zeiten ist KV+PV selber zu bezahlen! Möglichkeit der Familienversicherung?

Und jetzt endlich zur konkreten Frage:

Bei der Berechnung der Steuer für 2015 werden ALLE Einkünfte der beiden Ehepartner (Ausnahme: Getrennte Veranlagung) berücksichtigt. Also: Das Einkommen von Ehemann (12 Monate), Ehefrau (1 Monat)., Abfindung UND ALG. Das ALG selber ist zwar steuerfrei, wird aber zunächst zu den anderen Einkünften hinzugezählt. Von dieser Summe wird dann der Steuersatz festgestellt und dieser dann auf die Einkünfte ohne ALG angewandt.

Gruß, Peter Ranning

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Gesetzlich krankenversichert als nicht hauptberuflich Selbständiger

Hallo, jemand ist seit einigen Jahren selbständig und hat vor kurzem von seiner/ihrer Krankenkasse (ist dort freiwillig gesetzlich versichert) ein Schreiben erhalten. Man teilte Ihm(r) mit, dass er/sie bislang als hauptberuflich selbständiges Mitglied versichert sei. Nun könne er/sie evtl. von einer neuen gesetzlichen Regelung profitierten und möglicherweise als nicht hauptberuflich selbständiges Mitglied versichert werden, wobei dann die Krankenkassen-Beiträge niedriger wären als bisher. Nach einigen Recherchen im Internet ist er/sie sich immer noch nicht schlüssig, ob es nicht irgendwo einen "Haken" bei der Gelegenheit gibt. Die realen Gegebenheiten sind: - er/sie ist ca. 10-15 Stunden wöchentlich in der Computerbranche tätig - die meiste Zeit (ca. 30-40 Stunden) wöchentlich beschäftigt er/sie sich mit der Verwaltung seiner/ihrer Kapitalanlagen (dieser Zeitaufwand wurde aber bislang nicht der Krankenkasse, dem Finanzamt o.a. mitgeteilt) - beschäftigt keine Angestellten/Mitarbeiter (auch nicht stundenweise) - nicht verheiratet und alleine lebend - alle Angaben gegenüber dem Finanzamt (insbesondere auch die Kapitaleinkünfte belangend) erfolgten in der Vergangenheit wahrheitsgemäß - lt. der letzten Est-Bescheide betrug das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ca. 3000-3500 Euro pro Jahr - die Einkünfte aus Kapitalerträgen/vermögen/Veräusserungserlöse lagen zwischen 500 und 8000 Euro pro Jahr

angenommen der/diejenige schildert diesen Sachverhalt nun seiner Krankenkasse. FRAGEN: a) müsste er/sie dann tatsächlich weniger Krankenkassen-Beiträge bezahlen? b) könnte es sein, dass die Krankenkasse dem Finanzamt mitteilt, er/sie wäre ja hauptberuflich gar nicht in der Computerbranche tätig, sondern würde sich zeitlich primär mit Kapitalanlagen beschäftigen. Und das Finanzamt würde dann weitere Abgaben (Umsatzsteuer o.a. ?) festsetzen?

Für Antworten: danke im Voraus!

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Als hauptberuflich Selbständiger wird man in der Regel in Höhe der BBG eingestuft, d.h. man zahlt, wenn man sich darum kümmert, über 600 Euro/Monat.

Verdient man als Selbständiger aber weniger als die BBG, kann man auf Antrag auch anhand des tatsächlichen Einkommen (Ekst-Bescheid) eingestuft werden, zahlt dann aber mindestens den Mindestbeitrag, etwas über 300 Euro/Monat.

Als nebenberuflich Selbständiger (Kriterien beachten!) kann der Beitrag noch einmal gesenkt werden, nämlich auf ca. 150 Euro. Hier zählen dann aber ALLE Einkünfte (also auch Kapitaleinkünfte), die dann in der Summe nicht über 922 Euro/Monat (also ca. 11.000 Euro/Jahr) liegen dürfen. Zumindest von der Summe könnte dies für den Fragesteller in den meisten Fällen klappen. Ein weiteres Kriterium ist die wöchentliche Arbeitszeit. Sie muss auf jeden Fall unter 19,5 Std. (oder 15 Std.?) liegen. Besser einmal bei der KK nachfragen!

Die Zeit für die Beschäftigung mit den eigenen Kapitalanlagen spielt keine Rolle und interessiert niemand. Hier zählen nur die Einkünfte.

Also - meiner Meinung nach: Ein Beitrag von ca. 150 Euro wäre machbar. Alle Angaben sind nur gerundet, die Werte ändern sich immer leicht von Jahr zu Jahr und müssten ggfs. einmal aktuell bei der KK geprüft werden. Und die PV kommt immer noch hinzu!

Achja: Eine "neue Regelung" ist dies nicht. Ich denke, dies ist nur eine nette Formulierung für: "Wir haben Ihnen jahrelang einen viel zu hohen Beitrag abgeknöpft, den wir auch auf keinen Fall zurückzahlen werden. Aber jetzt hat irgendein interner Prüfer gemerkt, dass dies nicht so ganz in Ordnung ist..."

Gruß, Peter Ranning P.S.: Ich zahle selber momentan auch nur den Mindestbeitrag. Allerdings nicht mehr lange, dann werden meine Kapitaleinkünfte zu hoch werden. Mehr Infos zu mir über mein Profil.

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Ich sehe den Fall so:

A) Fünftelregel kommt nicht zur Anwendung, da keine Zusammenballung der Einkünfte vorliegt. Die Abfindung ist kleiner als das Jahresgehalt, das bei Weiterbeschäftigung gezahlt worden wäre. Und: Keine Fünftelregel => Keine Steuerfreiheit.

B) Früher gehen wird nichts helfen, da die Abfindung dann immer noch nicht hoch genug ist, oder? Wie hoch könnte sie max. werden? Sie müsste das Jahresgehalt bei Weiterbeschäftigung übersteigen, damit die 5tel-Regel angewandt wird.

C) Prämien zählen mit zum Jahresgehalt.

D) Die Frage ist immer: Was wäre bei Weiterbeschäftigung gezahlt worden und wird durch die Abfindung diese Summe überschritten. Falls ja: Fünftelregel. Fall nein: Nein.

Gruß, Peter Ranning

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Ich denke auch, dass es kein Problem ist, die Gewinne aus den Indexzertifikaten Deiner Frau mit Deinen Altverlusten zu verrechnen. Aber mehr als "denken" kann ich Dir leider auch nicht bieten, denn ich bin ja auch kein Fachmann und habe mir mein Wissen auch nur mühsam selbst angeeignet.

Es gibt eine Auflistung und eine genaue Beschreibung, wie verschiedene Finanz-Produkte gehandhabt werden (ich glaube es ist der §52a EStG) - aber Vorsicht: Das klappt der Laie erst mal gleich wieder zu...

Wenn Du es ganz sicher wissen willst, hilft wohl nur der Gang zum Steuerberater. Aber auch hier musst Du schon grosses Glück haben, einen zu erwischen, der dieses Thema auch beherrscht. Das können lange nicht alle !

Oder Du stellst Deine Frage noch einmal im Wertpapier-Forum http://www.wertpapier-forum.de/topic/23862-der-altverluste-thread-verlustpuffer-altverluste-neuverluste-2008-und-2009/page__view__findpost__p__367643 . Dort findest Du kompetente Nutzer und auch Fachleute.

Gruß, Peter Ranning

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VORSICHT !!

Das funktioniert NICHT ! Gandalf hat zwar schon richtig geschrieben:

Jedes Einkommen und jede Übertragung von Vermögen zwischen Personen ist prinzipiell steuerlich relevant.

Aber er hat nicht die richtige Konsequenz gesehen! Das Problem liegt nicht an einer evtl. Schenkungssteuer (da gibt es - wie gesagt - hohe Freibeträge).

Das Problem ist, dass JEDER Transfer in ein anderes Aktien-Depot, welche nicht auf exakt den/die selben Namen lautet, wie das des Ursprungdepots, von der Bank steuerlich wie ein VERKAUF behandelt wird! Und das gilt auch und ausdrücklich für Transfers von einem Gemeinschaftskonto in ein Einzelkonto. Also: Finger weg von dieser Idee!

Andererseits ist die in der Ursprungsfrage beschriebene Methode gar nicht sooo aufwändig. Ich habe es 2012 erfolgreich durchgeführt und damit eine 5stellige Summe "gerettet". Sobald der Bescheid vorliegt, werde ich in meinem Blog näheres dazu berichten. Letztich kommt es aber nur darauf an, wieviel Aufwand Dir Dein individueller Altverlust wert ist. Und je nach dem, wie Du das Ganze anstellst, können ja auch noch Kosten und ggfs. Verluste dazu kommen.

Interessant wäre ja auch die Frage, ob Du überhaupt genug Gewinne hast, um die Altverluste auszugleichen? Ich habe meine Gewinne erst "erzeugen" müssen, aber dafür habe ich das Thema nun (hoffentlich) auch schon in 2012 erledigt. Wenn nicht, bleibt für Feinarbeiten noch dieses Jahr.

Gruß, Peter Ranning

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Ich würde auf JEDEN FALL die Finger von Solarworld lassen !

Die Aktie mag in den letzten Tagen "günstig" erscheinen, weil sie (wieder einmal) kräftig im Kurs nachgelassen hat. Dies ist aber auf gar keinen Fall ein Grund, jetzt zu kaufen!

Hintergrund des Kursverfalles ist der aktuell geplante Kapitalschnitt im Verhältnis von 150:1, d.h. die Aktionäre werden den größten Teils ihres investierten Kapitals verlieren!

Wenn überhaupt in Solarworld investieren, dann auf jeden Fall erst NACH dem Kapitalschnitt !

Gruß, Peter Ranning

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Was man alles hätte machen sollen und können (umtauschen, beobachten, informieren, rechtzeitig verkaufen) hilft der Fragestellerin wohl nicht mehr so richtig.

Fest steht, dass ein normaler Verkauf über eine Börse wohl nicht mehr möglich ist. Wenn der Kauf nach 2009 stattgefunden hat, wäre ein realisierter Verlust auch steuerlich nutzbar, insofern ist die Situation doppelt ärgerlich und die Frage nach anderen Möglichkeiten sehr verständlich und berechtigt.

Meine (leider nur theoretische) Antwort: Ein privater Verkauf ist sicher nicht die Regel, aber generell durchaus machbar. Dazu wäre ein Kaufvertrag erforderlich, der auch die Modalitäten des Transfers beinhaltet. In der Praxis erteilst Du dann Deiner Bank einen Auftrag zur Übertragung in ein fremdes Depot (besorg' Dir einfach mal so einen Auftrag, bei Online Banken kann man sowas downloaden).

Übertragungen in ein fremdes Depot werten Banken immer als steuerlichen Verkauf ! Das gilt auch schon bei der Übertragung von einem Gemeinschaftsdepot (z.B. bei Ehegatten) in ein Einzeldepot oder anders herum.

Welchen Kurs die Bank dabei in deinem Fall verwendet, kann ich Dir auch nicht sagen. Eigentlich könnte es nur der offiziell verfügbare ( 0,00) sein oder man fragt nach dem Kaufvertrag. Beides wäre ja für Dich okay.

Ob das wirklich funktioniert, kann ich Dir aber auch nicht sagen. Wie gesagt: Ist nur Theorie. Sicher ist auch mehr als fraglich, ob diese Aktion nicht als Gestaltungsmissbrauch zu werten wäre. Andererseits bekommt das Finanzamt von den Details ja gar keine Information, denn die Bank stellt ja nur eine Summen-Bescheinigung aus und keine einzelnen Transaktionen.

Ich habe selber auch noch ein paar solcher Positionen, die aber alle vor 2009 gekauft wurden. Da hilft dann wohl gar nichts mehr.

Ich wünsche Dir viel Erfolg !

Gruß, Peter Ranning

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Die Antwort hängt sicher (wie hier schon geschrieben) von vielen individuellen Faktoren ab. Ich selber habe mir vor 1-2 Jahren über ALLE diese Fragen sehr intensiv Gedanken gemacht (s. auch mein Profil) und das würde ich Dir auch empfehlen.

Das Wichtigste in Stichworten:

  • Genau prüfen, was am Ende übrig bleibt: Steuern bei der Abfindung (5tel-Regel), Optimierung der Abfindung (Termine, Formulierungen, etc.).
  • Ohne deine Daten zu kennen: Bei der ATZ bleibt Dir vermutlich mehr übrig.
  • ATZ wirkt (je nach Konditionen der Vertrages) manchmal auch gar nicht rentenmindernd. Abfindung jedoch (fast) immer.
  • Nach Abfindung könntest Du noch ALG Ansprüche anmelden. Dauer und Höhe prüfen!
  • Nach Abfindung kannst Du selber in RV einzahlen. Ob sich das lohnt, ist mehr als fraglich.
  • Ich habe stattdessen lieber einen Rürup-Vertrag abgeschlossen: Enormer Steuer-Effekt auf die Abfindung, jedoch wie bei der ges. RV eine äusserst magere Rendite.
  • Nach Abfindung musst du selber die KV/PV zahlen. Das kann ganz schön teuer werden.
  • Nach Abfindung fehlen Dir (wahrscheinlich) etliche Rentenbeiträge, Wenn Du zudem noch früher Rente haben möchtest, kommen Abschläge hinzu. Ich würde sehr genau prüfen, ob das Geld auf Dauer reicht...

Gruß, Peter Ranning

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Es wurde hier schon gesagt: Grundlage für diese unverständliche Regelung ist das Kirchgeld, auch "Heidensteuer" genannt. Eigentlich sollen aber damit aber in glaubensverschiedenen Ehen, diejenigen Kirchenmitglieder besteuert werden, die selber wenig oder gar nichts verdienen, sondern der Ehegatte das meiste Geld mit nach Hause bringt. Das Ganze ist aber auch noch je nach Kirche und nach Bundesland verschieden. Ich finde, ist ganz gut hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Kirchgeld_in_glaubensverschiedener_Ehe erklärt.

Was mich bei einer Abfindung (ob glaubensverschieden oder nicht) aber am meisten aufregt, ist die Tatsache, dass zwar der Staat bei der Berechnung der Steuer auf die Abfindung Milde walten lässt und die Fünftelregel eingeführt hat, die Kirche aber keinerlei Gnade kennt und die Steuer auf den vollen Betrag haben will ! Und dabei auch keine Abzüge in Form von Werbekosten, Vorsorgeaufwendungen u.a. anerkannt.

Ich bin der Meinung: Das geht GAR nicht ! Ich warte gerade noch auf meinen Steuerbescheid für 2012 (mit Abfindung). Sobald ich den habe, gibt es einen Antrag auf Erlass beim Kirchensteueramt. Und dann werde ich mal sehen, was passiert...

Gruß, Peter Ranning

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Ich denke die bisherigen Antworten haben das Wesentliche schon gesagt:

Die Grenze (mit Beschäftigung) liegt 2013 bei 450 Euro/Monat.

Was aber bisher nach meinem Gefühl ein wenig untergegangen ist, ist die Tatsache, dass bei der freiberuflichen Tätigkeit dabei der Gewinn berücksichtigt wird, nicht etwa der monatliche Umsatz ! Und das ist ein Unterschied.

Für Deine Berichte bei der Zeitung brauchst Du ja sicher ein vernünftiges Notebook, eine neue Kamera oder ein Handy, die Du als Freiberufler aus Ausgaben geltend machen kannst. Da bleibt vom Gewinn gerade am Anfang oft nicht viel übrig...

Gruß, Peter Ranning

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Zunächst einmal direkt zu Deinen Fragen:

  • Die Fünftelregel führt nicht zu einer hohen Steuerbelastung! Im Gegenteil: Die Regel führt bereits zu einer Steuerersparnis.
  • Eine Nachforderung nach Abgabe der Steuererklärung ist durchaus wahrscheinlich, wenn weiteres Einkommen hinzugerechnet wird.

Reduzieren kann man die Steuerlast nur dadurch, dass man rigoros und konsequent das zu versteuernde Einkommen möglichst gering hält. Für besonders effektiv halte ich in diesem Zusammenhang eine Rürup-Versicherung. Aber auch Kapital-Einkünfte können "gestaltet" werden. ALG1 ist zwar steuerfrei, wirkt aber über die Progression. Einfach alle Möglichkeiten nutzen! Jeder eingesparte Euro zählt aufgrund der 5tel-Regel eben auch fünffach !

Viel Erfolg, Peter Ranning

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Die Abfindung selber ist sozialversicherungsfrei (wie schon in Deiner anderen Frage von einem der Antworter richtig beantwortet). Also von daher "drohen" keine höheren Beiträge.

In der Folge, wenn nämlich u.U. Arbeitslosigkeit folgt, könnte aber noch so einiges kommen ! Werden nämlich Sperr- oder Ruhezeiten verhängt (s. auch mein Kommentar in deiner anderen Frage), zahlt die Agentur nichts. Auch keine SV-Beiträge ! Dann darst Du selber bezahlen. Und die KV dann in voller Höhe. Das kann teuer werden. KV ist Pflicht, RV nicht.

Gruß, Der Privatier Werbung durch Support gelöscht

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Ohne das jetzt auf den Euro genau ausrechnen zu können, sieht es für mich so aus, als wenn dein AG die Steuer ohne die 5tel-Regel berechnet hätte.

Es ist aber auch die Frage, ob er das überhaupt kann und darf, denn dazu müsste er ja die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der 5tel-Regel prüfen. Und da wäre zunächst einmal zu prüfen, ob bei dir eine "Zusammenballung der Einkünfte" vorliegt.

Bei deinem "normalen" Einkommen dürftest Du ca. 33.000 Euro/Jahr verdienen. Inkl. Weihnachts- und Urlaubsgeld vielleicht auch 35.000 Euro. Im Normfall.

Das ist es jetzt nun mit der Abfindung zusammen nicht viel mehr...

Das alles müsste der AG prüfen - was er aber gar nicht kann. Denn er kann ja nicht wissen, was bei Dir so noch passiert im Laufe des Jahres und welche Einkünfte Du evtl. sonst noch hast. Von daher ist die Vorgehensweise des AGs nicht so ganz falsch.

Aber wahrscheinlich liegt es eher an Unaufmerksamkeit, Schlampigkeit oder daran, dass es einfach für den Bearbeiter simpler war, die Abfindung einfach wie ein normales Gehalt zu berechnen.

Wenn Du Anspruch auf die 5tel-Regel hast, bekommst Du das Geld ja auf jeden Fall wieder. Du musst nur noch ein bisschen warten...

Ich werde übrigens in meinem Blog in einem der nächsten Beiträge etwas genauer auf Abfindungen und Steuersparmöglichkeiten eingehen (einfach mal bei Google nach: Peter Ranning Der Privatier suchen).

Gruß, Peter Ranning Werbung durch Support gelöscht

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Nun - die Frage wirkt erst mal ein bisschen naiv, was man ja auch an den teilweisen "netten" Antworten sieht. Und in der Tat: Wenn man wüsste, wann man bei gefallenen Aktien einsteigen sollte, müsste man nur noch wissen, wann man bei gestiegenen Aktien wieder aussteigen sollte - und schon wäre man Millionär.

Aber jetzt mal im Ernst: Deine Überlegung:

pregunt> "Wenn jetzt beispielsweise ein großer Konzern wie die Allianz fällt, dann kann man ja ziemlich sicher sein, dass die auch bald wieder steigt."

...ist ja so falsch nicht. Und wenn ich ehrlich sein soll, habe ich vor ca. 35 Jahren mit derselben Überlegung meine ersten Aktien gekauft. Damals war es richtig. Muss aber nicht immer so sein.

Und eine Regel oder Garantie gibt es nicht. Auch Aktien, die kräftig gefallen sind, können immer noch weiter fallen. Aber um auch etwas lehrreiches beizutragen: Es gibt unter den "Experten" eigentlich zwei Lager: Die ersten versuchen die zukünftige Entwicklung einer Aktie anhand der Vergangenheit zu prognostizieren. Das sind die Charttechniker. Im Grunde denken sie so wie Du. Nur verwenden sie komplexere Muster und Indikatoren, von denen es unzählige gibt. Die anderen sind die Fundamentalisten, die sich die Zahlen eines Unternehmens ansehen: Bilanz, Umsatz, Gewinn, Entwicklung, Märkte, usw.

Eine dritte Gruppe hat auch schon mal Affen mit Dartpfeilen auf eine Liste mit Aktien werfen lassen und so ihre Auswahl getroffen (und bei einem Wettbewerb gewonnen).

Gruß, Peter Ranning Werbung durch Support gelöscht

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