Das geht nur mit viel Überzeugungsarbeit. Alle Kinder sollten einer Meinung sein, das überzeugt am besten. Mit Schimpfen und Drohungen wird regeläßig keine Freiwilligkeit erzielt.

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Der leibliche Vater muss letztlich den Kindesunterhalt zahlen. Der Ehemann muss vorher die Vaterschaft anfechten, damit sie ihm nicht zuerkannt wird. Selbst wenn aber er zunächst den Unterhalt zahlt, kann er jedenfalls bei dem leiblichen Vater vollen Regress nehmen. Sicherheitshalber sollte der Ehemann einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.

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Soviel ich weiß, ist auch das Vermögen unterhaltsrechtlich relevant, aber nur nur, wenn es Früchte bringt bzw. bringen könnte, also bein einem Mietshaus die Mieteinnahmen oder die Zinsen bei einem Bankvermögen. Prüfe das nach. In diesem Fall ist das Vermögen anzurechnen und man muss mehr Kindesunterhalt zahlen.

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Ich würde einen ganz normalen Arbeitsvertrag mit ihm schließen und dabei hauptsächlich festhalten, wann er eingestellt wird, als was er eingestellt wird und welche Vergütung er erhält.

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Das geht. Oftmals werden sogar von den Finanzämtern immer neue Verzögerungsgelder erhoben, was aber problematisch ist und eigens einmal einer richterlichen Kontrolle unterzogen werden müsste.

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Meines Wissens nach gelten nur notarielle Testamente als widerrufen, wenn sie aus der amtlichen Verwahrung genommen werden. Das gilt somit nicht für eigenhändige Testamente, die nach der Rücknahme wirksam werden. Also müsstest du das Testament eigens widerrufen und dies am Besten in einem neuen Testament machen.

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Das geht. Die Prozesskosten für Scheidung und Versorgungsausgleich aber auch die für den Zugewinn sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Beim Zugewinnausgleich sicher in voller Höhe, da der Kollege von der Frau verklagt worden ist. Wäre es umgekehrt, dürfte der Prozess nicht mutwillig sein oder ist im Grenzfall nur zur Hälfte abzugsfähig.

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Soweit ich dazu weiß, ist erst das Gesetzgebungsverfahren im Gang. Es soll Kindergeld gezahlt werden. Aber das ist eben noch nicht durch. Die Kindergeldbehörden stellen, wie ich weiß, aber jetzt schon die Anträge entsprechend zurück und warten selbst noch ab, bis die Sache Gesetz ist.

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Ja, das ist so. Erst nach der Scheidung entfällt die Witwenrente. Wenn sie aber Trennungsunterhalt erhält, wird er möglicherweise dahinter kommen und von selbst die Scheidung beantragen. gtbasket hat dies schon mit sehr drastischen Worten auf den Punkt gebracht.

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Wenn der Betrieb übernommen wurde, dann freilich sämtliche Arbeitnehmer mit den entsprechenden Arbeitsverträgen. Der neue Eigentümer des Betriebs und also dein neuer Arbeitgeber hat daher die übernommene Kündigungsfrist von 4 Wochen zu beachten.

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Ihr müsst gemeinsam zum Notar und erwirbt dann das Haus gemeinsam zu gleichem Eigentum. So werdet ihr auch ins Grundbuch eingetragen. Euer jeweiliger Miteigentumsanteil ist 50, ohne dass dies eigens vemerkt würde. Sollte einer von euch Eheleuten versterben, dann erbst du und ggf. die Kinder den hälftigen Miteigentumsanteil des Verstorbenen nach dem gesetztlich Erbrecht oder nach dem Testament der überlebende Ehegatte allein, wenn ihr euch gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt habt.

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Ob ihr bauen dürft, hängt sicher nicht von der Größe des Grundstücks ab, sondern nur davon, ob der Bau genehmigungsbedürftig ist oder nicht. Das richtet sich nach dem Landes- und Bundesrecht. Wenn eine Genehmigungsbedürftigkeit besteht, musst du sicher die Gemeinde oder die Stadt fragen.

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Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, in allen Bereichen des Unternehmens eine Teilzeitarbeit zu gewähren. Du könntest eine Verlängerung der bisherigen Arbeitszeit verlangen und auf sie klagen. Aber da musst du genaue Fristen beachten. Daher ist der Gang zum Anwalt angezeigt.

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Das kann nur daran liegen, weil 1 Arbeitgeber diese Gratifikation zahlt und der andere nicht. Die Gegenfrage von onlinerainer ist angezeigt. Wenn sie nämlich keine unterschiedliche Arbeitgeber sind, hättest du einen Rechtsanspruch.Denn der Arbeitgeber verstieße ansonsten gegen den Gleichheitsgrundsatz bzw. es wäre eine betriebliche Übung bei deinem Arbeitgeber, sodass du ein Urlaubsgeld erhalten müsstest.

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Dann musst du den weiteren Aufenthalt aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren. Du gibst nämlich durch dein Verhalten zu verstehen, dass du den Krankenhausaufnahmevertrag selbst weiterführen möchtest zu dem üblicherweise festgesetzten Pflegesatz.

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Das geht freilich. Über deinen Erbanteil kannst du verfügen wie du willst. Ein Vorkaufsrecht ist nicht zu beachten, da der Verkauf an einen Miterben erfolgen soll, also nicht an einen Dritten.

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Nein, da sie vertraglich ausgeschlossen ist. Jedes Mieterhöhungsverlangen, mag es auch noch so formell in Ordnung sein, ist dadurch ausgeschlossen bzw. unwirksam.

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Ja das ist verboten, wenn offensichtlich ist, dass die zugänglich gemachte Quelle unzulässig ist, so auf einem Tauschbörsenprogramm. Es muss klar sein, dass der Anbieter zum Download nicht der Rechtsinhaber ist. Dann kann nicht nur Unterlassung und Schadensersatz gefordert werden, sondern man macht sich gegebenenfalls auch strafbar.

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Zu den beizutreibenden Kosten der Zwangsvollstreckung gehören auch die für die vormaligen Gerichtsvollzieheraufträge. Sie sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung und können in jedem Fall mitbeigetrieben werden.

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