Ich glaube mig hat recht. Aus Schadensminderungsgründen ist man sicher verpflichtet, den Verkaufserlös als Rechtswert sich anrechnen zu lassen. Aber es ist ja dann kein Nachteil für dich.
Deine Fragestellung ist etwas knapp gehalten. Ich meine aber, du willst etwas widerrufen. Da zählen aber die Feiertage am Ende der Frist nicht mit, die auch erst mit Auftragsbestätigung bzw. Lieferung der Ware läuft. Wenn die Belehrung aber fehlt oder nicht richtig ist, beginnt sie erst gar nicht zu laufenn. Und du hättest 1 Jahr lang Zeit für den Widerruf!
Das teilt dir das Amtsgericht mit, bei dem du den Mahnbescheid beantragt und das ihn dann erlassen hat. Es teilt die Gesetzeslage mit, dass nämlich frühestens nach Ablauf von 2 Wochen der Vollstreckungsbescheid beantragt werden darf. Spätestens aber nach Ablauf von 6 Monaten wird der Mahnbescheid bedeutungslos, wenn bis dahin der Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht gestellt worden ist.
Eindeutig ja! Denn die Sicherungspflicht bezieht sich ja nicht nur auf auf das Auto an sich, dass es nicht entfernt wird, sondern auch auf dessen Innenraum. Die Haftpflichtversicherung muss zahlen.
Es kommt meiner Meinung nicht auf die Zahlung des Kaufpreises an, sondern auf deinen Besitz. Dieser aber liegt doch bei dir vor. Der Förster übt ihn wohl nurmehr für dich aus; dir aber gehört das Holz bereits. Es wird aber vom Verkäufer sicher mitgehaftet. Du solltest dich nach allem mit ihm einigen.
Meines Wissens nach schon. Wenn ihr kein Honorar schriftlich vereinbart habt, dann gilt immer die Steuerberatergebührenverordnung. Sie greift für diese nicht geregelten Fälle ein und gibt ansonsten den Rahmen vor, in dem das vereinbarte Honorar sich abspielen darf.
Das geht und habe ich selbst schon in meiner Bekanntschaft erfahren. Die Mutter sollte aber nicht nachgeben, denn ansonsten steht sie wirklich auf der Straße. Sie muss nach dem Recht zustimmen, sollte dies aber nicht tun. Keiner kann sie dazu zwingen.
Bestimmt mit Beginn des Mietverhältnisses, denn von da an wird ja auch die Sicherheit vom Vermieter benötigt.
Da kann ich dir weiterhelfen. Du musst nur jetzt gleich handeln. Denn soviel ich weiß, kann die Entschädigung auch nachträglich noch beantragt werden. Das gilt 3 Monate lang danach, wo die Dame herangezogen wurde. Erst dann erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Also die Dame muss jetzt umgehend den Antrag stellen. Dann dürfte es noch gehen.
Die Tierarztbehandlungskosten dürfen den Wiederbeschaffungswert überschreiten, und zwar auch erheblich. Das steht in § 251 Absatz 2 Satz 2 BGB. Daher müssen in deinem Fall die Kosten erstattet werden.
Wenn der Freund das Darlehen nicht bestreitet, hat deine Freundin bestimmt einen Rückzahlungsanspruch. Allerdings ist fraglich in welcher Höhe. Denn sie hat wohl von dem Darlehen mitpartizipiert. Ein Rückzahlungsanspruch von mindestens zur Hälfte würde ich ihr aber zugestehen.
Wenn eine solche Verteuerung im Vertrag nicht vereinbart ist, gibt es keine Nachforderung. Verträge sind einzuhalten. Der Verkäufer ist an den Kaufpreis gebunden und muss liefern, da du schon gezahlt hast.
Ich sehe diesen Vertrag als einen Vetrag an, aus dem der Makler unmittelbar das Recht hat, die Provision herauszuverlangen. Daneben kann sicher auch der Empfänger der Versprechung, nämlich der Verkäufer, von dem Käufer die Provisionszahlung an den Makler verlangen.
Wie hier schon mitgeteilt wurde, kannst du die Grundschuld löschen lassen. Sie verschwindet nicht von allein. Andererseits, das hörte ich auch von meinem Onkel, könntest du einen neuen Kredit besser oder zinsgünstig bekommen. Denn er wäre sofort wieder mit einer Grundschuld gesichert. Das rät dir sicher deine Bank, falls du einen weiteren Kredit bräuchtest.
Nein, die Klage ist dann unzulässig. Du musst schon bei dem Gericht die Klage erhehen, welches auch dafür zuständig ist. Es geht um die sogenannte örtliche Zuständigkeit und die richtet sich zuerst nach dem Schuldnerort oder dem Verkehrsunfallort. Also das dir nächtsgelegene Amtsgericht ist bestimmt nicht zuständig.
Soviel ich weiß, gibt es dafür kein gesetzliches Rücktrittsrecht. Außer ihr habt es vereinbart. Ansonsten bist du an den Mietvertrag gebunden und du kannst ihn nur kündigen.
Wenn du bei dem Empfang von der Fremdzahlung weißt oder weißt, dass dir die Zahlung nicht gehört, dann bist du bösgläubig. Erst in diesem Fall haftet du bestimmt und ganz sicher auf die Rückzahlung. Erst dann ist auch der Vorwurf der Unterschlagung begründet, wenn du das Geld für dich verbrauchst. Ansonsten gibt es einen sogenannten Bereicherungswegfall und du musst nichts mehr herausgeben. Schließlich war es auch nicht dein Fehler, der dich mit einer Bereicherung behelligt hat. Dann sollst du auch nicht dafür gerade stehen, dass du die Bereicherung gutgläubig verbraucht hast.
Sicher hat sie einen Unterhaltsanspruch gegen dich und kann ihn auch gerichtlich geltend machen. Denn du bist der Vater deines Kindes und bist und bleibst für es barunterhaltspflichtig, weil das Kind bei seiner Mutter lebt. Es gibt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, nach der du den Kindesunterhalt ablesen kannst, den du schuldest. Auch das Arbeitslosengeld musst du einsetzen.
Das Mahnverfahren ist nicht möglich, weil es dort keine öffentliche Zustellung eines Mahnbescheides gibt. Du musst das normale streitige Verfahren wählen und über einen Rechtsanwalt eine Klageschrift schreiben lassen.
Soweit ich von einer Freundin weiß, werden diese Kosten von der Rechtsschutz übernommen. Es handelt sich um Vollstreckungskosten. Dafür sind regelmäßig 3 Vollstreckungsversuche abgesichert. Wenn du also bereits Versicherungsschutz für die Klage erhalten hast, bekommst du sicher auch Versicherungsschutz für die Zwangsvollstreckung und damit für die Vollstreckung des Räumungstitels. Der hierfür angeforderte Räumungskostenvorschuss des Gerichtsvollziehers gehört somit ebenfalls dazu und wird von deiner Rechtsschutzversicherung gezahlt.