Solange Ihr noch kein volles Jahr zusammenlebt, könnt Ihr Euch darauf berufen, noch KEINE Bedarfsgemeinschaft zu sein, sondern nur eine Wohngemeinschaft. Das Jobcenter wird natürlich nur die halbe Miete übernehmen und für Deine Freundin kein Alg II zahlen, da sie als Studierende vom Alg II ausgeschlossen ist, sollte ihr Bafög usw. nicht für ihren Lebensunterhalt reichen, dann sollte sie bei den Eltern nach Unterhalt fragen oder den besonderen Mietzuschuß beim Jobcenter beantragen.
Das ist so gemeint, daß Du Mieteinnahmen hernehmen kannst, wenn Deine Kosten für die Wohnung nicht gezahlt würden, das ist aber nicht der Fall. Und daher rechnet das Jobcenter Deine Mieteinnahmen natürlich auf Deinen Bedarf an, denn wer sich selber (auch wenn nur zum Teil) finanziell unterhalten kann, bekommt kein oder weniger Alg II vom Jobcenter. Sorry. Vielleicht kannst Du bis zum Rentenbeginn noch eine befristete Beschäftigung finden um aus Alg II rauszukommen, ich wünsche es Dir.
travelgirl, Deine Eltern bekommen das Kindergeld für Dich und sie haben sicher der Kindergeldstelle -als Du die Ausbildung begonnen hast, bzw. über 18 J. alt warst - den Lehrvertrag vorgelegt, also weiß die Stelle -eigentlich- daß die Ausbildung nun endet. Aber vorsichtshalber können Deine Eltern denen den Gesellenbrief in Kopie zuschicken, dann ist es ganz klar, daß Du mit der Ausbildung fertig bist und ab da keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hast.
Unter 25jährige erhalten normalerweise nicht die Kosten für eine eigene Wohnung, da sie Daheim wohnen bleiben müssen (das SGB II wurde hier nach Einführung schnell geändert). NUR wenn sie gegenüber dem Jobcenter darlegt, daß das Zusammenwohnen Daheim nicht mehr möglich ist, wegen häuslicher Gewalt, Zerrüttung der Familie, dann bekäme sie die Wohnungskosten bezahlt. Dir wird nur die halbe Miete bezahlt, da Du ja zu zweit wohnst, würde man Dir die Miete voll zahlen, bekäme sie die KdU durch die "Hintertür". Macht einen Termin beim Jobcenter und legt die Gründe für ihren Auszug von Daheim dar.
Wenn sie beim Bundesfreiwilligendienst weniger verdient, verringert sie durch die Kündigung ihr Einkommen und erhöht ihren Bedarf an Alg II - wäre für mich - ein typischer Sanktionsgrund. Aber sie bekommt vorher natürlich eine Anhörung und kann ihre Gründe darlegen. Ich fände es nicht zielführend, wenn sie nach einem Studium nur ein ganzes Jahr im Freiwilligendienst arbeiten will, sie sollte sich besser bundesweit bewerben und nach einer Vollzeitstelle suchen, der Stellenmarkt ist gut, sie sollte etwas finden, wünsche ihr viel Glück.
Hallo Schaeferin, mir fiel auch gleich das Meister-Bafög vom Landratsamt ein, schade, daß hier die Fahrkosten nicht dabei sind, das Jobcenter kann Dich gar nicht unterstützen, da Du bei Bafög-Bezug aus dem Leistungsbezug fällst (höchstens der besondere Mietzuschuß nach § 27 Absatz 3 SGB II könnte noch gehen). Kann Dir hier nur raten einen Nebenjob aufzunehmen um die Kosten zu decken oder Du fragst bei der Caritas oder den Lions - die bezuschussen oft auch besondere Sachen. Vielleicht können auch die Eltern oder Großelten helfen? Ich wünsche es Dir.
Beim Pfändungsschutzkonto beträgt der Pfändungsfreibetrag für eine Person runde 1000 Euro, das reicht für das Alg II völlig aus. Versuch beim Amtsgericht vorzusprechen und einen Beschuß zu erreichen, allerdings fürchte ich, daß Du rückwirkend wenig ausrichten kannst, aber versuchen solltest es trotzdem. Nimm dazu den Bescheid über die PKW-Förderung und den Alg-II-Bescheid vom Jobcenter mit.
Die EIngliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) regelt, was das Jobcenter tut um den Hilfebezieher in Arbeit zu bringen (z. B. Stellenvorschläge, Bewerbungskostenübernahme) und auch was der Arbeitssuchende tun muß (Bewerbungen schreiben usw), man muß sie nicht unterschreiben, aber dann wird der Arbeitsvermittler eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erlassen.
Wenn Du im Alg-II-Bezug bist, werden die Kosten der Kinderbetreuung (auch wenn Du erst auf Stellensuche bist) vom Jugendamt übernommen, das Jobcenter schreibt hier eine positive Stellungnahme und dann klappt das. Denn klar ist: nur wenn die Kinderbetreuung gesichert ist ist Jobsuche möglich.