Meines Wissens nach geht das; aber nur auf freiwilliger Basis! Wenn der Unternehmer da nicht mitmacht, hast du das Nachsehen! Du hättest vor der Baumaßnahme dich dahin gehend bemühen müssen; aber selbst da bleibt es immer freiwillig; nur hättest du da mehr Möglichkeit gehabt, sie zu erhalten, denn der Unternehmer will ja den Auftrag und er wird sicher da mehr bereit sein, die Bürgschaft zu erteilen, wie wenn der den Auftrag schon ausgeführt hat.
Ich meine, dass Matrix Recht hat. Nach dem Ableben eines Ehegatten kann der andere das Testament nicht mehr ändern. Er ist daran gebunden!
Ja, du wirst wohl zahlen müssen. Außer es sind Unberechtigte am Werk, die versuchen aus einer Sache, die sie nichts angeht, Kapital zu schlagen. Es könnte ja auch sein, dass bei dir der Verpächter auf die Idee gekommen ist, abzukassieren, obwohl dieses Recht allenfalls nur dem Pächter zusteht. Aber das ist wohl eher die Ausnahme. Zu aller Sicherheit rate ich, dass du dir einen Legitimationsnachweis geben lässt von dem Wächter. Wenn es nicht sauber ist, wirst du nichts mehr von den Leuten hören.
Soviel ich weiß, gibt es für bestimmte Freiberufler eigene Versorgungskassen wie z. B. für Architekten, Steuerberater. Da bist du dann ein sogenanntes Zwangsmitglied und muss in diese Versorgungskassen einzahlen und bekommst dafür im Alter eine Absicherung oder Rente oder sie bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit.
Die Kosten für eine außergerichtlichen Vergleich sind sicher höher; aber auch diese muss die Rechtsschutzversicherung tragen. Sie müssen aber dem entsprechen, was du in der Hauptsache vereinbart hast. Wenn du z. B. 5000 Euro forderst und bekommst dafür Rechtsschutz, schließt aber dann einen Vergleich, bei dem dir der Gegner 4000 Euro verspricht, dann obsiegst du ja zu 4/5, so dass ihr gegenüber deiner Rechtsschutzversicherung nicht gut vereinbaren könnt, dass jeder seine Kosten allein trägt. Du könntest Schwierigkeiten mit deiner Rechtsschutz bekommen. Rufe sie daher vorher sicherheitshalber an; sie wird dann schon mitgehen; aber ansonsten wird sie darauf bestehen, dass von den Gebühren und der Vergleichsgebühr sie nur ein 1/5 trägt; die anderen Kosten musst du dir ebenfalls von dem Gegner zahlen lassen. Das sagt dir auf Nachfrage alles dein Anwalt, der ja mit der Rechtsschutzversicherung abrechnet, wie er es mir gesagt hat.
Deine Nachbarin hat einen Auskunftsanspruch gegen ihren Mann. Denn soll sie geltend machen und damit am besten zu ihrem Rechtsanwalt vor Ort gehen.
Das ist durchaus möglich, weil ja die ganze Miete regelmäßig im Voraus geschuldet wird. Will danach der Mieter kurzfristig ausziehen und hat einen Nachmieter, dann würde ich ihm aber raten, nicht mehr zu zahlen oder die halbe Miete an den vorgehenden Mieter zu zahlen. Oder in deinem Fall, wenn beide schon an den Mieter gezahlt haben, hat der 1. Mieter einen Rückzahlungsanspruch. Siehe dazu auch § 547 Bürgerliches Gesetzbuch.
Ich weiß, dass grundsätzlich die Haftung des Wirts bei Tieren ausgeschlossen ist. Wenn aber ein eigener Verwahrvertrag besteht, so, dass etwa die Besucher eingeladen werden, ihre mitgeführten Hunde in den Hundezwinger zu geben, entsteht wohl dadurch eine Sicherungspflicht des Wirts, für deren Verletzung er einzustehen hat. Er haftet dann ausnahmsweise auf Schadensersatz.
So viel ich weiß, geht der Mann dem Kind vor. Wenn er aber nicht mehr zahlen kann, dann haftet sicher auch das Kind auf Unterhalt. Ich würde deiner Nachbarin raten oder noch besser, ihrer Tochter, einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens aufzusuchen.
Es hängt, wie ich denke, von der Kündigungsfrist ab. Diese steht meistens im Mietvertrag selbst. Wenn du früher kündigen kannst, dann kündige, weil dann die 1. Kündigung überholt ist.
Ich würde sagen, regelmäßig nicht, da es ja eine Vorlaufzeit gibt und geben muss. Du musst warten. Andererseits kann der Versicherungsfall schon vorausgesehen werden, aber noch nicht vorliegen, oder der Streit mit dem Mieter oder Vermieter. Dann kann man den Vorsatz durchaus zum Prozess jetzt schon haben, dafür aber zuerst eine Rechtsschutzversicherung abschließen, um dann mit ihrer Hilfe zu klagen.
Das Gericht darf frei und wird unabhängig den Sachverständigen auswählen. Es braucht die Parteien nicht zu befragen. Nach eigenem Ermessen wählt das Gericht den Sachverständigen aus.
Die Rechtsschutzversicherung des Onkels muss den Fall übernehmen. Geschädigt ist auch der Onkel deines Mannes, da es um sein Auto geht und die Reparaturkosten von ihm.
Ja, sie können durch Beschluss die Auflösung der GmbH beschließen. Dazu ist ein Dreiviertelmehrheit erforderlich. Das geht sich bei euch aus, zumal 4 von 5 Gesellschafter die Auflössung wollen. Außer im Gesellschaftsvertag ist etwas anderes bestimmt. Also diesen vorher noch zur Sicherheit studieren.
Ich würde das als keine ausreichende Sicherheit ansehen. Denn im ungünstigsten Fall, der ist wohl immer zugrunde zu legen, will man ganz sicher gehen, kommt die 7/10 Regelung zu tragen, was heißt, dass die erstbesicherte Bank vollbefriedigt wird, die zweitbesicherte ebenfalls vollständig befriedigt wird. Dann könntest du Einwände erheben, weil du nur einen geringen Teil noch erhieltest, müsstest aber gewärtigen, dass du im 2. Termin vollständig leer ausgehst. Also diese Sicherheit taugt nicht viel.
Wfwbinder stellt es richtig fest. Es gibt keine gegenseitigen Unterhaltsansprüche mehr zwischen dem Kinde und dem leiblichen Vater, sobald das Kind adoptiert worden ist.
Das ist genau die Selbstvornahme, nach der du fragst. An sie sind jedoch genaue Anforderungen gestellt. Es muss nmlich vergeblich ein Nachbesserungsverlangen gestellt werden oder die Nachbesserung ist nicht zu erwarten.
Ob sie eine Festanstellung erhält, entscheidet immer noch der Arbeitgeber selbst, also in deinem Fall die Stadtverwaltung. Wenn andererseits der 1-Euro-Job-Vertrag ausläuft und der Arbeitgeber sie zu den gleichen Bedingungen weiter beschäftigt, könnte allerdings ein entsprechender Vergütungsanspruch entstehen bzw. ein reguläres Arbeitsverhältnis. Da muss freilich der Arbeitgeber aufpassen.
Ja diese Änderungen gibt es seit 1.1.2009. Der Arbeitgeber in deiner Branche muss aber auch die Beschäftigten von dieser Neuerung der Ausweispflicht schriftlich informieren. Diesen Hinweis muss der Arbeitgeber aufbewahren. Vielleicht hat er das übersehen. Dann trifft ihn die Geldbuße zurecht.
Das Kaufhaus hat Verkehrssicherungspflichten gegenüber seinen Kunden. In diesen Schutzbereich sind auch die nächsten Angehörigen sicher miteinbezogen. Das Kind hat also einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen das Kaufhaus. Denn dieses darf natürlich Salatblätter nicht auf dem Boden liegen lassen, da sie die Rutsch- und mithin Verletzungsgefahr begründen. Das Kaufhaus haftet für die Verletzung des Kindes.