Grundsätzlich muss das Gewerbe zu dem Zeitpunkt angemeldet werden, sobald mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen wird und daraus Einkünfte erzielt werden. Verspätete Anmeldungen werden gemäß §§ 146 (2) Nr. 2 und 14 GewO mit Bußgeldern geahndet — in der juristischen Theorie zumindest. In der Praxis werden Geldbußen meist nur bei größeren Überschreitungen verhängt, etwa bei mehr als drei Monaten gewerblicher Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung. Wenn Sie lediglich eine Woche nach Aufnahme des Betriebs Ihr Gewerbe anmelden, wird in der Regel keine Strafe verordnet. Im Einzelfall hängt es häufig von der Kulanz des Gewerbeamtes ab, ob nun ein Bußgeld verhängt wird oder nicht, und kann von Ort zu Ort variieren.

Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist mit bis zu maximal 60 Monaten Verspätung möglich, jedoch sollte bei einer mehr als einige Monate verspäteten Anmeldung immer mit Bußgeldern gerechnet werden. Die Höhe des Bußgelds kann in den meisten Fällen gemindert oder gar vermieden werden, wenn die vergessene Anmeldung eigenständig und persönlich nachgeholt wird und das Amt eine plausible Erklärung dafür erhält, warum das Gewerbe bisher noch nicht angezeigt wurde.

Ein Gewerbe kann auch für einen zukünftigen Zeitraum angemeldet werden; dieser darf maximal vier Wochen in der Zukunft liegen.

Einige Gewerbeämter gewähren Ihnen übrigens eine Art „Probezeit“, in der Sie die Gewerbeanmeldung nach Aufnahme der Tätigkeit einige Monate aufschieben können. In einem solchen Fall würden Sie Ihr Gewerbe nach Ablauf dieser Probezeit rückwirkend anmelden. Diese „Probezeit“ ist jedoch nicht im Gesetz verankert, es handelt sich hier lediglich um eine Kulanz mancher Gewerbeämter. Verlassen Sie sich daher besser nicht darauf, dass auch Ihre verspätete Gewerbeanmeldung ohne Bußgeld toleriert wird. Informieren Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit daher unbedingt bei Ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt, unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Anmeldung möglich.

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Ein Versicherungsnehmerwechsel stellt kein Neuabschluss dar. Grundlegend übernimmt er die Rechte und Pflichten des Vertrages und somit auch die Steuerfreiheit. Dennoch kann es sein, dass in den Vertragsbedingungen bestimmte Regelungen im Bezug auf VN Wechsel stehen.
Deswegen würde ich dir raten in der Servicehotline deines Versicherungsunternehmens anzurufen und dich zur Fachabteilung weiterleiten zu lassen, die dir konkret sagen können ob eine Regelung zum VN Wechsel in den Verträgen besteht.

Wenn nicht bleibt alles so erhalten wie als Sie noch VN waren.

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Hallo,

du musst kein Gewerbe anmelden, weil eine einmalige Tätigkeit kein Gewerbe ist. Zur Definition des Gewerbe gehört es nämlich, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt ist. Sobald du es nochmal machst ist es das allerdings.
In dem Fall musst du nur den erwirtschafteten Gewinn bei der Steuererklärung angeben und überhaupt kein Gewerbe anmelden. Andernfalls musst du dir wirklich Sorgen machen

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Sollten die Schulden noch nicht beglichen sein - wird deine Steuerrückzahlung mit den Schulden verrechnet. Der Staat zahlt erst was aus, wenn beim Steuerzahler auch eine Schuld besteht. In dem Fall stehst du ja in der Schuld, somit haben die das volle Recht es einzubehalten.

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