Grundsätzlich muss das Gewerbe zu dem Zeitpunkt angemeldet werden, sobald mit der gewerblichen Tätigkeit begonnen wird und daraus Einkünfte erzielt werden. Verspätete Anmeldungen werden gemäß §§ 146 (2) Nr. 2 und 14 GewO mit Bußgeldern geahndet — in der juristischen Theorie zumindest. In der Praxis werden Geldbußen meist nur bei größeren Überschreitungen verhängt, etwa bei mehr als drei Monaten gewerblicher Tätigkeit ohne Gewerbeanmeldung. Wenn Sie lediglich eine Woche nach Aufnahme des Betriebs Ihr Gewerbe anmelden, wird in der Regel keine Strafe verordnet. Im Einzelfall hängt es häufig von der Kulanz des Gewerbeamtes ab, ob nun ein Bußgeld verhängt wird oder nicht, und kann von Ort zu Ort variieren.
Eine rückwirkende Gewerbeanmeldung ist mit bis zu maximal 60 Monaten Verspätung möglich, jedoch sollte bei einer mehr als einige Monate verspäteten Anmeldung immer mit Bußgeldern gerechnet werden. Die Höhe des Bußgelds kann in den meisten Fällen gemindert oder gar vermieden werden, wenn die vergessene Anmeldung eigenständig und persönlich nachgeholt wird und das Amt eine plausible Erklärung dafür erhält, warum das Gewerbe bisher noch nicht angezeigt wurde.
Ein Gewerbe kann auch für einen zukünftigen Zeitraum angemeldet werden; dieser darf maximal vier Wochen in der Zukunft liegen.
Einige Gewerbeämter gewähren Ihnen übrigens eine Art „Probezeit“, in der Sie die Gewerbeanmeldung nach Aufnahme der Tätigkeit einige Monate aufschieben können. In einem solchen Fall würden Sie Ihr Gewerbe nach Ablauf dieser Probezeit rückwirkend anmelden. Diese „Probezeit“ ist jedoch nicht im Gesetz verankert, es handelt sich hier lediglich um eine Kulanz mancher Gewerbeämter. Verlassen Sie sich daher besser nicht darauf, dass auch Ihre verspätete Gewerbeanmeldung ohne Bußgeld toleriert wird. Informieren Sie sich vor Aufnahme der Tätigkeit daher unbedingt bei Ihrem örtlich zuständigen Gewerbeamt, unter welchen Bedingungen eine rückwirkende Anmeldung möglich.