Sie hat den Nachteil, dass der nicht eingeklagte Teil weiterhin verjährt. Auch könntest du selbst bei einem Obsiegen nicht sofort auch den anderen nicht eingeklagte Teil vollstrecken. Du müsstest erst erneut klagen, während dessen kann viel zu deinem weiteren Nachteil geschehen, so etwa der Schuldner pleite gehen!
Ja, das ist möglich! Kommt nur darauf an, ob der Rechtsanwalt mitmacht. Eine Überlegung in diese Richtung ist allemal gut!
Es kommt wohl darauf an, was das Grundstück Wert hat. Ansonsten kann man ein unbelastetes Grundstück immer beleihen. Fragt sich nur, ob das Grundstück noch genügend Sicherheit gibt. Das ist einmal der Fall, wenn es kaum einen Wert hat, und zum Anderen wenn es bereits vorbelastet ist. Auch eine Auflassungsvormerkung kann eine Belastung total sichern, sprich sie überhaupt nicht mehr zulassen.
Ja das geht. Es gibt auch eine Prozesskostenhilfe mit Ratenanordnung. Dann musst du die Raten an die Staatskasse zahlen, während der Anwalt weiterhin mit ihr nur abrechnet.
Die Hinweisverpflichtung auf einen Unfallschaden gilt meines Wissens nach auch gegenüber einen Gebrauchtwagenhändler. Der wird aber auch vorauassichtlich danach fragen. Dann muss du eh wahrheitsgetreu antworten. Ansonsten betrügst du! Also bleib bei der Wahrheit und teile sie mit!
Nur die Eltern haben auch das Verfügungsrecht über den Gewinn. Ansonsten geht der Minderjährigenschutz ins Leere.
Du hast nichts zu befürchten. Denn dein Ansprechpartner ist nur der Vermieter. Er hat das Nutzungsrecht und darf es daher auch an dich weiter geben, von deiner Sicht aus. Wenn der Vermieter was anderes will oder der Eigentümer, muss er sich mit dem Mieter auseinanandersetzen, nicht aber mit dir.
Wie ich weiß, kann in besonderen Fällen auch ein anderer Unterhalt geschuldet werden als in bar. Dies scheint mir ein solcher Fall zu sein. Die Tochter hat möglicherweise keinen Barunterhaltsanspruch. Notfalls müsste sie einen Anwalt aufsuchen.
Er muss den Schaden ausgleichen, trotz seiner hohen BAK. Es kommt nicht darauf an, dass er in dem Moment des Handelns schuldunfähig war, sondern dass der sich in diesen Zustand versetzt hat. Er haftet mit Sicherheit für den ganzen Schaden.
Das Weihnachtsgeld ist anzurechnen und du musst daher wirklich aufpassen, dass du die Geringverdienergrenze nicht überschreitest. Ansonsten fallen höhere Steuern und vor allem Sozialabgaben an.
Ich würde den eigenen Sohn einsetzen und als Nacherbe die Enkelin. Denn er ist ja schließlich der leibliche Vater; die Enkelin wäre dann geschützt, weil der Vater keinen anderen Erben mehr einsetzen könnte. Das müsstest und könntest du so im Testamt bestimmen.
Ich bin der Meinung von Tina34. Der Chef muss deine Freundin so einstellen wie vormals. Anonsten hätte er die Möglichkeit der Änderungskündigung. Dagegen müsste sie aber klagen und würde dann sicher Recht bekommen.