Zu laut Musik gehört: Darf die Polizei die Sicherung rausdrehen?

9 Antworten

Das hätte auch jeder Nachbar tun dürfen und wen du wieder einschaltest und wieder KRACH macht auch wieder AUS und irgend wann holt die Polizei deine KRACH QUELLE ab wen du aufmacht und so uneinsichtig bist .

Ja, darf sie. Wenn die Musik so laut war, dass das Klingeln nicht gehört wurde, dann war sie wirklich zu laut.

PoJo230 
Beitragsersteller
 13.04.2018, 09:13

Ob sie zu laut war, ist mir egal. Mir geht es darum, ob sie es faktisch darf und wenn ja warum

GanMar  13.04.2018, 09:22
@PoJo230

Ganz einfach: Um den Lärmpegel in Deiner Wohnung auf ein Maß zu reduzieren, bei welchem Du in der Lage bist, die Türklingel zu vernehmen. Was hätten sie denn sonst tun sollen? Deine Tür aufbrechen? Eine Leiter holen und ans Fenster klopfen? Es wurde die schnellste und preiswerteste Alternative gewählt, mit Dir Kontakt aufzunehmen: Sicherung raus, Musik aus, Zeitgenosse ist umgehend kommunikationsfähig.

ZuumZuum  13.04.2018, 09:31
@PoJo230

Rechtfertigender Notstand § 34 StGB. Das darf sogar der ganz normale Bundesbürger. Das wäre mein Tip dazu.

tinalisatina  13.04.2018, 10:19
@PoJo230

Ja, darf sie. Weil sie sonst keine andere Möglichkeit hat, Dich darauf hinzuweisen, dass Du verf* nochmal die Musik zu laut hast und weil Du so ignorant bist, dass Dir das egal ist. Die anderen Mittel hat @feinerle ja schon beschrieben. Wäre Dir ein Aufbruch der Türe, dessen Schaden Du selbst bezahlt hättest, lieber gewesen?

Ja sie darf das! Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und als Nutzung des mildesten Mittels.

Aus dem bayrischen Gesetz zur Sicherheit und Ordnung:

Art. 11-Allgemeine Befugnisse

(1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. hier: Ruhestörung

(2) 1Eine Maßnahme im Sinn des Absatzes 1 kann die Polizei insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um

  1. Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder verfassungsfeindliche Handlungen zu verhüten oder zu unterbinden,
  2. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen oder
  3. Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit der Person oder die Sachen, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen.

2Straftaten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen. 3Ordnungswidrigkeiten im Sinn dieses Gesetzes sind rechtswidrige Taten, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen. 4Verfassungsfeindlich im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 ist eine Handlung, die darauf gerichtet ist, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder auf verfassungswidrige Weise zu stören oder zu ändern, ohne eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen.

(3) 1Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall

  1. das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder
  2. Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2Bedeutende Rechtsgüter sind:
  1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
  2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,
  3. die sexuelle Selbstbestimmung,
  4. erhebliche Eigentumspositionen oder
  5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

(4) 1Zur Erfüllung der Aufgaben, die der Polizei durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind (Art. 2 Abs. 4), hat sie die dort vorgesehenen Befugnisse. 2Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Polizei nicht regeln, hat sie die Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz zustehen.

Wäre die Sicherung nicht frei zugänglich gewesen, hätte die Polizei auch die Wohnung betreten und die Musikanlage sicherstellen dürfen:

Art. 23-Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

(1) 1Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Person befindet, die nach Art. 15 Abs. 3 vorgeführt oder nach Art. 17 in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sich in ihr eine Sache befindet, die nach Art. 25 Nr. 1 sichergestellt werden darf, oder
  3. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

2Die Wohnung umfaßt die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 StPO) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung in den Fällen des Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert zulässig.

(3) Wohnungen dürfen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  1. aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, daß dort

a) Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

b) sich Personen ohne erforderliche Aufenthaltserlaubnis treffen oder

c) sich Straftäter verbergen, oder

2.sie der Prostitution dienen oder

3.sie als Unterkunft oder dem sonstigen, auch vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern und unerlaubt Aufhältigen dient.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, dürfen zum Zweck der Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

Wenn du nicht anders zu erreichen bist? Ruhestörung gibt es auch tagsüber und dass du das klingeln nicht gehört hast sollte dir zu denken geben

PoJo230 
Beitragsersteller
 13.04.2018, 09:13

Es geht mir darum, ob sie das faktisch darf, nicht, ob ich es anders nicht gehört hätte.

Wenn so ein veralteter Sicherungskasten die starke Musikanlage noch aushält... Wer dreht denn noch? Sind das nicht alles Kippschalter?

Silberfan  13.04.2018, 12:15

kommt auf den Hausbau an der da ist. stammt die Installation noch aus den 1960er,ist klar das da noch Sicherungen vorhanden sind die man drehen kann.

Selbst in meiner 2003 Renovierten wohnung hab ich noch Schmelz Elemente drin die aber eher dem Elektroherd zuzuordnen sind. alle anderen Sicherungen sind Kippschalter . Einzig und allein unten in der Hauptverteilung sitzt in Hauptschalter. Dieser ist dafür gedacht alls man seine Rechnung nicht zahlt (Strom) seine Versorgung damit zu Unterbrechen. Wenn ich mir so die Häusertypen ansehe und sehe welche alten Haustypen es so gibt,wundert mich nichts mehr. Es gibt heute noch Leitungen die genutzt werden die nur aus 2 Stoffumantelten Drähten bestehen ,verlegt in einem Blechrohr das mit Teer ausgekleidet ist. Solche Verlegungen sind in der Zeit ab dem 1WK verwendet worden. Wobei ich noch Installationen kenne wo noch Porzellan Verteilerdosen verwendet wurden. . Da war ich auch geschockt wie ich das gesehen hab.

Davidtheanswer  13.04.2018, 12:32
@Silberfan

Danke... ich hätte nicht gedacht, einen vernünftigen Kommentar dazu zu bekommen. :-)