zalando Mahnung hilfeee
Hallo
Sind mahnungsgebühren pflichtig ? Meine mutter sagt ich muss mahngebühren nicht zahlen da sie nicht gesetztlich vorgeschrieben sind!
Habe die 2 mahnung ich verstehe zalando nicht warum bekomme ich die mahnungen per mail und nicht als Post?
Es steht das es sonst an inkasso weitergeleitet wird was passiert da
4 Antworten
Meine mutter sagt ich muss mahngebühren nicht zahlen da sie nicht gesetztlich vorgeschrieben sind!
Deine Mutter hat Unrecht. Die erste - verzugsauslösende - Mahnung hat in der Tat kostenfrei zu erfolgen. Für jede weitere wären bis zu 2,50 € zu erstatten. Aber spätestens nach der dritten Mahnung wird es witzlos. Also Mahngebühren bis maximal 5,- € in Summe statthaft.
Habe die 2 mahnung ich verstehe zalando nicht warum bekomme ich die mahnungen per mail und nicht als Post?
Weil es günstiger für die ist? Aber wenn Mahnungen per Email kommen entstehen natürlich auch keine Mahngebühren...
Es steht das es sonst an inkasso weitergeleitet wird was passiert da
Das Inkasso müllt dich voll mit rechtlich belanglosen Briefen.
Wenn Du was im Internet bestellst hast, bekommt man heute alles nur per Mail, auch die Rechnungen. Es sei denn sie kommen vom Finanzamt, also solltest die Rechnungen bezahlen. Denn wenn das Inkasso vorbeikommt, belaufen sich die Rechnungen weit über einhundert Euro.
Inkassos muss niemand bezahlen. Details: http://www.gutefrage.net/tipp/mahnung-inkasso-und-inkassogebuehren-teil-1
Die Höhe der Mahngebühren wird nicht gesetzlich geregelt. Dennoch kann der Gläubiger angemessenen und verhältnismäßigen Kostenersatz bei Zahlungsverzug beanspruchen, soweit sie dem tatsächlichen Aufwand entsprechen.
Ob der bei einer E-Mail aber überhaupt entsteht, darf bezweifelt werden.
Dennoch ist mit konkret bestimmter Zahlungsfrist ("zahlbar sofort netto Kasse") auch sofortige Forderungsabtretung an Inkasso oder Mahnbescheidklage zulässig und das kostet wirklich Geld: http://www.inkassogebuehren-rechner.de/index.php#rechner
Warum bezahlt man eigentlich nicht, was man gekauft hat?
G imager761
Man gerät deswegen als Schuldner nicht sofort in Verzug und der Gläubiger kann sich deswegen auch nicht die Mahnung sparen.
Wenn du das sagst :-)
So eine Zahlungsanweisung auf der Rechnung stellt gegenüber Verbrauchern IMMER nur einen Wunsch des Gläubigers dar.
Vlt. solltest du das BGH-Urtzeil III ZR 91/07 mal lesen, auf dass du dich hier offenbar beziehst, bevor du solch einen Unsinn verbreitest?
Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass auch die Rechnung schon eine Mahnung enthalten kann, wenn dort eindeutig klargestellt ist, dass sie bis spätestens zu einem bestimmten Datum zu zahlen ist und danach Verzugszinsen und gegebenenfalls auch Mahnkosten anfallen können.
Was für ein Gewäsch. Solange der Verkäufer nicht nachweisen kann, das die Rechnung tatsächlich zugegangen ist, ist der Käufer weder im Verzug noch muss er Mahngebühren zahlen. Ich möchte mal den sehen der seine Rechnung per Einschreiben/Rückschein verschickt oder per Boten zustellt. Schon gar nicht Zalando
Erstens hat der BGH sich deutlich über die 30-tages-Frist des BGB ausgelassen und auch die sieht keinerlei "sofortigen" Verzug vor, wie du das gerne hättest. Zudem vertritt das BGH auch in anderen urteilen eine sehr deutliche Meinung, dass man ausführlich über den Verzug und die Verzugsfolgen belehren muss, damit das funktioniert.
Zum zweiten hat der BGH gerade nicht gesagt, dass man sofort in Verzug ist, wenn man die Rechnung nur korrekt formuliert. Ich zitiere dir nochmal die entscheidenden Sätze des BGH-Urteils:
Für einen Schuldnerverzug genügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht.
Nach dieser Bestimmung sind Zinsen ab dem Tag zu zahlen, der auf den "vertraglich" festgesetzten Zahlungstermin oder das "vertraglich" festgesetzte Ende der Zahlungsfrist folgt. Angesichts dieser eindeutigen gesetzgeberischen Vorgaben verbietet sich eine vom Wortlaut her nicht ausgeschlossene erweiternde Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB - unter Einschluss einseitiger Fristsetzungen des Gläubigers - von selbst, zumal dieser, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, angesichts der ihm durch § 286 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eingeräumten Rechte, auf anderem Wege unschwer Verzug des Schuldners zu begründen, nicht schutzwürdig erscheint.
§ 286 Abs. 3 Satz 1 BGB greift im Streitfall zugunsten der Klägerin nicht ein. Nach dieser Vorschrift kommt der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt jedoch gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist (§ 13 BGB), nur, wenn er auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Daran fehlt es hier.
Eindeutig oder? In Zukunt bitte zuerst informieren, bevor man irgendeinen Rechtsirrtum verbreitet.
Erzählen wir wieder Märchen? Auch wenn die Höhe der Mahngebühren nicht in einem Gesetz steht, sind sie dennoch von Gerichten auf eine Höchstgrenze gelegt, wenn es um Briefpost geht: Je nach Gericht zwischen 1,50€ und 2,50€. Inkassokosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig im Masseninkasso. Details: http://www.gutefrage.net/tipp/mahnung-inkasso-und-inkassogebuehren-teil-1
Lesen hilft: Mahngebühren sind ausschliesslich nach tatsächlichem Aufwand beanspruchbar und die sind hier per E-Mail, nicht durch Briefpost gestellt, eben garnicht entstanden :-O
Es ging mir vor allem um deine Warnung wegen den Inkassogebühren. Und dieses "angemessen", denn grundsätzlich versteht ein Gläubiger darunter etwas völlig anderes als die Gerichte.
Mahngebühren können nicht eingeklagt werden. Aber warum zahlst du nicht einfach deine Rechnung ?
Natürlich können sie eingeklagt werden. Allerdings maximal 2,50€ für Briefporto, Briefpapier u.ä.. Mehr nicht. Was nicht eingeklagt werden kann, sind so Dinge wie Personalaufwand.
Mir wurde mal von einer Amtsperson gesagt, dass man Mahngebühren nicht einklagen kann.
Das kommt immer auf den Einzelfall an. Streng genommen ist die erste Mahnung verzugsbegründend und kostenfrei. Die zweite aber nicht mehr. Im Endeffekt ist es einklagbar, da hat "die Amtsperson" einfach Unrecht gehabt. Es lohnt sich oft nicht, wegen einem oder zwei Euro zu klagen.
Davon ab erheben viele Unternehmen auch Fantasiepreise von 5 bis 8 Euro Mahngebühren. So etwas ist nicht ansatzweise einklagbar.
Bei eMail-Mahnungen dürften auch nur ein bis zwei Cent einklagbar sein, mehr kostet eine eMail nämlich nicht.
Da gebe ich dir recht, Wegen 2 Euro macht sich niemand die Mühe.
Einen Nachtrag zum Verzug:
Auch hier wird regelmäßig Blödsinn erzählt. Der BGH hat unmissverständlich klar gemacht, dass die Rechnung NICHT zum Vertrag gehört. So eine Zahlungsanweisung auf der Rechnung stellt gegenüber Verbrauchern IMMER nur einen Wunsch des Gläubigers dar. Man gerät deswegen als Schuldner nicht sofort in Verzug und der Gläubiger kann sich deswegen auch nicht die Mahnung sparen.
Aber das weißt du ja auch, imager761. Wäre ja nicht so, dass du das zum ersten Mal liest, dass du hier völlig falsch liegst...