Wurde mit 3.20 g gras erwischt bei einer personenkontrolle auf dem fahrrad
Hallo ich wurde vor ein paar Tagen von der Polizei beim fahrradfahren angehalten für eine personenkontrolle. Sie wollten natürlich direkt meine Taschen durchsuchen dies lehnte ich aber immer wieder erneut ab (auch Drogentests). Nach einer Zeit rief der eine Polizist jemanden an und holte sich eine mündliche Richterliche Verfügung um mich durchsuchen zu dürfen. Bei mir fanden sie dann 3.20g Gras und 1 Hanf samen außerdem ein paar aktivkohle filter einen zweiten Geldbeutel (den ich "gefunden" hatte). Nun hatten Sie den verdacht das ich zuhause anpflanzen würde. Deshalb fuhren sie zu mir nachhause (bin erst 17) und informierten auch meine Erziehungsberechtigten die waren natürlich begeistert. Meine Erziehungsberechtigten willigten ein das die Polizei mein zimmer durchsuchen darf. In diesem Zimmer fanden sie eine Waage,8 leere zipper, 1angeblich mit legal high,einen Grinder , ein glas mit 0.2g stängeln und 0.3g Blütenstaub. Die Durchsuchung dauerte von halb 11 bis kurz halb 12. Danach fuhren wir auf das Revier bei dem ich natürlich alle Tests machen musste (Blut,Urin,Speichel).
Meine frage ist jetzt was wird da auf mich zukommen und wie kann ich die aussage verweigern?
!!!!!!!!!!!Danke schonmal im Vorraus!!!
P.S. Wer Rechtschreibfehler findet kann sie behalten!
9 Antworten
In deinem Fall sind mehrere Punkte zu betrachten:
Zuerst einmal hätten wir den strafrechtlichen Teil.
Hier gibt es 2 mögliche Delikte:
Zum einen Besitz von BTM. Strafbar nach BtMG §29. Allerdings bist Du deutlich im Bereich der sog. "geringen Menge" (in RLP 10g), bei der - zumindest bei Ersttätern - von Eigenverbrauch ausgegangen wird. Das Verfahren wird in diesem Fall meist gemäß BtMG §31a eingestellt, evtl. können Weisungen erteilt werden (z.B. Besuch eines Drogenseminars, Sozialstunden).
Das wird also voraussichtlich relativ glimpflich für dich abgeben.
Auf der anderen Seite warst Du aber mit dem Fahrrad unterwegs - und jetzt wird es häßlich!
Wann hast Du vor dieser Kontrolle zuletzt konsumiert?
Falls der Test ergibt, daß Du zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nennenswerte THC-Mengen im Blut hattest (Grenzwert: 1 ng/ml), dann wird das günstigstenfalls als Ordnungswidrigkeit gewertet.
Folgen: 250€ Bußgeld zzgl. 28,50€ Gebühren und Auslagen, 1 Monat Fahrverbot (falls Du keinen Führerschein hast, wird das ignoriert) und 2 Punkte im FAER in Flensbug (jaja, Punkte gibt es auch ohne Führerschein!)
Dazu kommen die Kosten der Labortests, insgesamt bist Du also ~500€ los.
Erschwerend wäre es, wenn die Polizisten dich auf Grund von Fahrauffälligkeiten (z.B. Schlangenlinien gefahren) rausgezogen haben.
Dann sind wir schon im Bereich einer Straftat nach StGB §316.
Über das Strafmaß entscheidet ein Richter, aber Du kannst dann mit einer größeren Anzahl Sozialstunden und ggfs. einer Führerscheinsperre rechnen.
Apropos Führerschein, damit weiter zum verwaltungsrechtlichen Teil:
Die Polizei informiert nach StVG §2 (12) bei Drogendelikten immer auch die Führerscheinstelle.
Wenn Du in den nächsten 10 Jahren eine Fahrerlaubnis beantragst, dann musst Du nachweisen, daß Du nicht mehr konsumierst und somit geeignet bist, ein Kraftfahrzeug zu führen.
Die FsSt wird zu diesem Zweck ein ärztliches Gutachten von dir fordern.
Voraussetzung für ein positives Gutachten ist der Nachweis der Abstinenz über min. 3 Monate.
Die Kosten für das Gutachten betragen ca. 300 - 400€.
Ich habe unmittelbar davor konsumiert
Oh je, dann kannst Du davon ausgehen, daß der Test auf aktives THC positiv ist. Also entweder OWi oder Strafverfahren.
Zwei Punkte wären noch interessant: Du schreibst, Du hast eine polizeiliche Vorladung erhalten. Da drin stehen alle Vorwürfe, die gegen dich erhoben werden. Schau mal nach, ob da auch was von StVG §24a oder StGB §316 / §315c steht. Und ob evtl. "Handel mit BtM" auftaucht.
Am besten den ganzen Absatz abtippen ;-)
Zum anderen: Sind die Ergebnisse der Tests bereits da? Dauert ca. 1 Woche, dann kannst Du bei der Polizei nachfragen.
Mit diesen Infos können wir dir vielleicht noch etas besser weiterhelfen
Aber bitte keine Aussage bei der Polizei machen. KLAPPE HALTEN!
Hallo danke für deine Antwort ich hab mir gedacht ich schreib gleich mal zurück in der Vorladung da ist eine Tabelle wo Anlass (Straftat/Ordnungswiedrigkeit), Tatort, Tatzeit, Zweck, Termin, Ausweichtermin etc. . Bei Anlass(Straftat/Ordnungswiedrigkeit) steh nur §29 Betäubungsmittelgesetz, Allgemeiner Verstoß mit Cannabisprodukten,
Allerdings stehen in den Beschlagnahmungsprotokollen noch andere Paragraphen in weiteren Tabellen diese wären bei Zweck Beweissicherung - Strafverfahren (§§ 94,98 StPO) und bei weiterer Zweck: Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (§ 22 Nr. 1 POG).
andere sachen außerdem Sicherstellun / Beschlagnahme nach §§ 94 ff. / §§ 111b ff StPO außerdem eine Rechtsmittelbelehrung und hinweise für die betroffene Person.
Das mit der Waage ist halt blöd gelaufen. Da steht man mal schnell als Dealer da. Allerdings wird verweigern nicht viel helfen. Wenn du einfach alles zugibst wird es dich max 200 Euro kosten. Was mit einem evtl. Führerschein passiert kann ich dir leider nicht sagen. Sollte aber nicht kassiert werden
Er ist minderjährig und es geht um einen Verstoß gegen das BtmG, wie zum Kuckuck kommst du auf 200 Euro? Und 200 Euro wofür!? Geldstrafe? Wohl kaum. Die wird in Tagessätzen berechnet, nicht in Euro.
Naja... glaub mir als Minderjähriger mit einem schlechten Staatsanwalt kann das wohl vorkommen. Sobald ein Antrag gestellt wird sind um die 200 Euro für solchen Verstoß das Mindestmaß. höhere Strafen werden allerding wohl kaum ausgesprochen. Und die 200 Euro werden je nach Verdienst angerechnet. Der Betrag wird dann verschiedenen Organisationen gespendet. "hab ich gehört"
Moin Moin,
erstmal musst du keine große Panik haben, wurde in dem Alter in Niedersachsen auch erwischt und es waren inklusive der Hausdurchsuchung rund 7Grämmchen, Waage, diverse Zipper, diverses Zubehör wie Papers, Tips, Pfeifen und Bongs (wovon die Pfeifen und Bongs aufgrund der Anhaftungen mitgenommen wurden, bei den Papers und Tips sehe ich bis heute keine schlüssige Begründung, denn als Grund für die Beschlagnahme wurde damals "Gefahrenabwehr" genannt) und auch einen Haufen Samen aus ner ziemlich versamten Zwitterpflanze die damals bei uns ihrer Kreise zog.
Vorgeladen wurde ich nach diesem Vorfall auch von den Beamten. Ich habe damals einfach dort meine Aussage gemacht und es eingeräumt, denn der Fall wäre auch mit gebrauch des Aussageverweigerungsrechtes eindeutig gewesen. Nach weiteren zwei Monaten funktille seitens der Behörden, bekam ich dann von der Staatsanwaltschaft einen Brief dass das Verfahren gegen mich, aufgrund von Geringfügigkeit eingestellt wurde.
Was sicherlich auch zur Einstellung geführt hat, sind die Tatsache das Cannabisbesitz ohne Handelsabsichten, ein gewaltfreies Delikt ist bei dem niemand zu Schaden kommt ausser eventuell der Konsument selbst und die Tatsache das die ermittelnden Beamten bei jedem fall den sie aufnehmen, eine Sozialprognose zu dem vermeintlichen Täter erstellen, anhand derer sich der Staatsanwalt bei Einstellungen von Verfahren orientiert (sofern es die Straftat an sich überhaupt zulässt das das Verfahren eingestellt wird, bei schwereren Vergehen ist das oft nicht oder nur gegen Auflagen möglich)
Also, in Sachen die nicht eh schon offensichtlich sind, immer schön die Aussage verweigern, am besten indem du (auch wenn keine Verpflichtung besteht) zu den Vorladungen erscheinst und dort angibst deine Aussage verweigern zu wollen oder falls es bei deiner Vorladung auch so einen Antwortbogen dazu gab (oder auf der Rückseite aufgedruckt), diesen ausfüllen und unter dem Punkt wo du deine Aussage treffen sollst, hinschreiben: "Ich mache in dieser Sache von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch." und diese Antwortbogen dann an die für den Fall zuständige Dienststelle schicken.
Sind die Sachen jedoch von vornherein ziemlich eindeutig und die Schuld liegt offensichtlich und nachweislich bei dir (Schuld soll jetzt nicht MEINEN Standpunkt wiedergeben), ist es immer Besser eine "Scheinkooperation" mit den Beamten einzugehen und ihnen relativ nach dem Mund zu reden. Es besteht eben auch nicht mehr die Gefahr sich versehentlich zu Verraten oder die Sache durch eine Aussage schlimmer zu machen, im besten Fall nämlich verbesserst du sogar deine Position geringfügig.
In dem Sinne nen guten Rauch und bald wird eh legalisiert dann ist so ein Kindergarten von Staatswegen auch nicht mehr drin.
Hoffe ich konnte die nerven etwas beruhigen^^
LG
Mars
Danke und ja du konntest auf jedenfall meine nerven beruhigen:)
und außerdem haben die mein Handy beschlagnahmt da könnten noch ein paar verläufe drauf sein kann das zu was führen?
Ahh hab eben noch was vergessen, in Niedersachen kann man bis zu 15Gramm Cannabis mit sich führen und in Nordrhein Westfalen sind es 10Gramm und es wird dann als geringfügige Menge angesehen bei der eine Einstellung des Verfahren möglich ist. Zu dem Handy und den Verläufen, ich denke nicht das Sie sich die ansehen werden da so etwas ja auch wieder ziemlich viel Geld kostet (da schaut ja dann ein Phorensiker drüber und kein normaler Techniker aus Saturn, und der ist auch "etwas" teurer). Demanch werden erst weitere Beweismittel analysiert wenn es sich als lohnend herausstellt und klar ist das man ein Verfahren eröffnen will. Wenn du jetzt nicht in der Tat Handel treibst (und seinen Kumpel hir und da mal nen zehner mitbringen zählt da auch) und den Beamten durch z.B. dumme Sprüche, einen Grund geliefert hast auch jeden kleinsten Beweis gegen dich zu sammeln, dann wird dir wegen dem Phone vorraussichtlich nichts blühen.
ok danke dann wird das warscheinlich nicht durchsucht aber es kann ja sein das das in Reinlandpfalz anders ist als in Niedersachsen oder NRW
Und wie ich gerad gelesen hab steht das auch in der Zeitung das mich die Polizei erwischt hat. Dürfen die das? Oder ist das Rufschädigend? Oder irgentwas anderes?
So lange Du nicht mit vollem Namen genannt wirst oder ein (erkennbares!) Foto von dir abgedruckt wird, ist das im Rahmen der erlaubten Berichterstattung.
Hehehe da war ich wohl etwas verpeilt am Werke, ich meinte auch Rheinland-Pfalz statt Nordrhein-Westfalen, der Artikel wo ich die Info her hatte nannte nur Nordrhein-Westfalen in einem Satz mit Rheinland-Pfalz :D
http://de.wikipedia.org/wiki/Drogenbesitz
(Und ich weiß um die allgemeine Skepsis bei Wikipedia Artikeln bescheid, aber es wurden auch Quellen angegeben [von denen die für Nordrhein-Westfalen nicht mehr verfügbar ist])
Hallo
was strafrechtlich auf dich zukommen wird wurde ja schon von anderen Usern per Glaskugel geraten(denn genau wissen kann das keiner)
was aber verwaltungsrechtlich auf dich zukommt kann ich dir mit Sicherheit schon einmal sagen:
gesetzliche Bestimmungen: § 2 Abs. 12 StVG:
"Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten."
Ärztliches Gutachten:
Wird man polizeilich mit BTM "erwischt" (Konsum, Besitz, Handel... auch bei geringen Mengen), muss man damit rechnen, durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens aufgefordert zu werden.
Wird durch äG festgestellt, dass der Cannabiskonsum mehr als gelegentlich ist oder man legt innerhalb der Frist kein Gutachten vor, dann ist Kraft Gesetzes der Betroffene nicht geeignet, Kfz zu führen = die Fahrerlaubnis ist auf unbestimmte Dauer weg (FEV, Anlage 4 Pkt. 9.2.1).
Und wenn du noch keine Fahrerlaubnis hast wird das äG bei einem späteren Neuantrag gefordert
schau mal hier rein, da sind Erfahrungsberichte über äG's
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=56523&view=fin...es werden auch zwei Abstinenznachweise gefordert.
Hallo mein liebes sprechendes Fischerdorf,
naja, mit Raten hat das wenig zu tun - bei einer geringen Menge ist die Einstellung (ggfs. mit Auflagen) eigentlich Standard.
Ich vermute eher mal, daß dem FS noch eine Überraschung wg. StVG 24a / StGB 316 blüht.
Wenn die Sache sich nicht in Bayern zugetragen hat, bleibt vermutlich wenig übrig von der Sache. Eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen vermutlich. Sehr zu empfehlen ist die Lektüre dieses Beitrags samt sämtlicher Neben-Links: http://hanfverband.de/nachrichten/news/cannabis-und-die-polizei-allgemeine-verhaltensregeln
Ich habe unmittelbar davor konsumiert habe eine richterliche verfüngung bekommen das ich 5 tage lang kein rad mehr fahren darf danke für die ausführliche antwort.