Wieviel Urlaub steht einen Azubi zu wenn er zum 31.07 kündigt?
- 2. Ausbildungsjahr
- 25 Resturlaubstage
8 Antworten
Wenn Du seit Jahresbeginn dort beschäftigt bist und in der zweiten Jahreshälfte aus steht Dir der komplette Jahresurlaub zu.
So ist es zumindest bei Kündigung.
Der Arbeitnehmer muss für den vollen Urlaubsanspruch bei Beendigung nicht "seit Jahresbeginn" im Betrieb beschäftigt gewesen sein, sondern länger als 6 Monate (rechnerisch also mindestens 6 Monate und 1 Tag).
Insgesamt steht dem Azubi sieben zwölftel des gesamt jahresurlaubs zu.
falls Du vorher schon den gesamten jahresurlaub genommen hast was rechtlich möglich ist wirst du in der neuen Stelle keine jahresurlaub mehr bekommen dein Arbeitgeber wird das entsprechend aufschreiben.
Ein Anspruch auf 7 Zwoelftel ist also voellig unmoeglich.
Das ist nicht richtig!
Selbstverständlich kann eine Zwölftelung vereinbart werden, wenn mehr als der gesetzliche Urlaub gewährt wird; der gesetzliche Urlaubsanspruch ist davon dann aber nicht berührt.
Lies halt richtig!
Immer mit der Ruhe ...
Natürlich ist - anders als nach Deiner Behauptung "Ein Anspruch auf 7 Zwoelftel ist also voellig unmoeglich." - eine Zwölftelung möglich unter der von mir genannten Bedingung.
Dass der gesetzliche Anspruch von dieser Zwölftelung nicht berührt wird, ist dann noch eine andere Sache; diese Bemerkung habe ich deswegen noch gemacht, weil dadurch die Zwölftelung einschränkt (aber eben nicht "voellig unmoeglich" gemacht) wird - nicht, weil ich Deine Aussage "mindestens auf den gesetzlichen von 4 Wochen" nicht richtig gelesen hätte!!!
Wenn du das Ausbildungsverhältnis am 31.07. beendest, dann hast Du - weil es dann schon länger als 6 Monate bestanden hat, Anspruch auf den vollen Jahresurlaub!
Das ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG (das auch auf Ausbildungsverhältnisse anzuwenden ist) § 4 "Wartezeit" in Verbindung mit § 5 "Teilurlaub" Abs. 1 (Ausschluss der Bedingungen nach den Buchstaben a - c, die formulieren, wann nur ein anteiliger Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub besteht). Im Übrigen ist das einheitliche Rechtsauffassung und durchgängige Rechtsprechung.
Dieser Anspruch betrifft zunächst aber nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch.
Gibt es bei zusätzlich gewährtem Urlaub (über den gesetzlichen Anspruch hinaus) keine einzel- oder tarifvertragliche Vereinbarung zu einer anteiligen Berechnung ("Zwölftelung") oder wurde in der Vertragsformulierung zum Urlaub nicht zwischen gesetzlichem und zusätzlichem Urlaub unterschieden, dann hast Du Anspruch auf den gesamten vereinbarten Jahresurlaub, also den gesetzlichen und den zusätzlich gewährten.
Gibt es aber eine solche Regelung (oder Formulierung), dann darf zwar anteilig berechnet werden, der Anspruch mindestens auf den gesamten gesetzlichen Mindesturlaub bleibt aber vollständig bestehen.
In diesem Kalenderjahr bereits genommene Urlaubstage sind auf den Gesamtanspruch selbstverständlich anzurechnen.
Nimmst Du den vollen Urlaubsanspruch gegen Deinen Arbeitgeber wahr, kannst aber den Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr nehmen aus dringenden betrieblichen oder persönlichen (z.B. Erkrankung) Gründen, dann muss vom Arbeitgeber ausgezahlt werden (BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4). Die dringenden betrieblichen Gründe muss der Arbeitgeber darlegen können; alleine "Personalmangel" reicht für eine Verweigerung des Urlaubs während der Kündigungsfrist nicht aus - da müssten die Nachteile, die sich für den Arbeitgeber durch Deinen Urlaub ergeben würden, für ihn schon "unzumutbar" sein.
Wenn Du diesen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub wahrnimmst - indem Du ihn nimmst oder (falls das ganz oder teilweise nicht möglich ist, wie beschrieben) -, hast Du allerdings keinen Urlaubsanspruch mehr gegen einen neuen Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr (BUrlG § 6 "Ausschluss von Doppelansprüchen" Abs. 1) - es sei denn, bei ihm wäre der Urlaubsanspruch höher, als er beim jetzigen ist; der Anspruch beträfe dann anteilig den zusätzlich gewährten Urlaub.
Nebenbei: Bei den meisten Antworten hier kann man leider mal wieder einfach nur den Kopf schütteln!
Rest urlaub aus dem vorherigen Jahr verfällt nach 3 Monaten in neuen Jahr.
Du hast wieviel urlaub im Jahr? 30 Tage?
Wenn du zum 31.7. Gehst stehen dir nicht die vollen 30 Tage zu...
Sind eher 17,5 (30/12=2,5 Urlaubstage pro Monat) 😉
Das ist falsch!
Wird ein Arbeitsverhältnis (das filt auch für ein Ausbildungsverhältnis) in der 2. Jahreshälfte beendet und hat dann bereits länger als 6 Monate bestanden, besteht Anspruch auf den vollen und nicht nur anteiligen Urlaub!
Da betrifft zunächst nur den gesetzlichen Anspruch, den zusätzlich gewährten auch, wenn es keine anderslautende Vereinbarung gibt!
Woher ich das weiß: Recherche
Falsch oder schlecht recherchiert!
Richtig, 2,5 Urlaubstage pro Monat sind mindestens vorgeschrieben.
Von wem?
Generell stehen einem anteilig nach vollen Monaten im Betrieb 1/12 zu.
Aber wenn man länger als 30.6. im Betrieb ist, hat man Anrecht auf vollen Jahresurlaub.
https://www.advocado.de/ratgeber/arbeitsrecht/urlaub/resturlaub-bei-kuendigung.html
Aber wenn man länger als 30.6. im Betrieb ist, hat man Anrecht auf vollen Jahresurlaub.
Vorausgesetzt, dass Arbeitsverhältnis hat dann länger als 6 Monate (rechnerisch mindestens also 6 Monate und 1 Tag) bestanden.
Alleine die Beendigung nach dem 30.06. bedeutet noch nicht den vollen Urlaubsanspruch!!
Es gibt keine Konstellation mit einem Anspruch auf 7 Zwoelftel. In der unguenstigsten Konstellation (Arbeitsverhaeltnis beginnt am 1. Januar und endet am 30. Juni) waeren es 6 Zwoelftel. Nach 6 Monaten wird dann nicht mehr gezwoelftelt und es entsteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub (mindestens auf den gesetzlichen von 4 Wochen). Ein Anspruch auf 7 Zwoelftel ist also voellig unmoeglich.