Wie wird der Wert von Kryptowährungen für Steuererhebungen gemessen?
Manche Kryptowährungen können nicht direkt mit Euro gekauft werden. Und wenn z.B. erst Bitcoin gekauft wird und davon dann IOTA, dann kann sich in der kurzen Zeit die verstrichen ist ja bereits das Verhältnis von Bitcoin/Euro im Verhältnis zu Bitcoin/IOTA verändert haben. Zählt das dann als ggf. als Gewinn mit Relevanz für die Steuer?
Außerdem, wird der "Wert" von Kryptowährung für die Steuererhebung zu Bildschirmen, die auf dem Flohmarkt verkauft wurden und Bilderbüchern die auf Ebay versteigert wurden als Gewinn addiert?
2 Antworten
Ich würde sagen, dass es sich dabei um einen Tausch i.S.d. § 6 (6) S. 1 EStG handelt.
Der gemeine Wert für das hingegeben Wirtschaftsgut (also z. B. Bitcoin) abzgl. der Anschaffungskosten würde dann den Gewinn i.S.d. § 23 EStG darstellen.
Die Anschaffungskosten für das neue Wirtschaftsgut wären dann der gemeine Wert der Bitcoins.
Ja, wenn du weitere Gewinne i.S.d. § 23 EStG erwirtschaftest, werden diese natürlich zusammengerechnet.
Wie gesagt, dass sage ich, weil es hierzu kaum bis gar keine Rechtsprechung gibt. Es ist die logischste Folge, denn Fremdwährung (was Coins derzeit sind) wird als Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 EStG behandelt.
Wenn du dadurch Gewinn gemacht hast, dann ist das natürlich steuerlich relevant. Es ist egal ob du die mit Euro oder was auch immer gekauft hast, es geht darum was du reingesteckt hast und wieder rauskriegst.