Wie werden die Nachweise beim Anspruch auf Kindergeld überprüft?
Schönen Guten Abend,
mich würde mal brennend interessieren wie die Familienkasse eigentlich Nachweise überprüft. Also rufen die Stichprobenartig bei Unternehmen an um zu fragen ob meine Aussage mit meinen Nachweisen so stimmt oder vertrauen sie darauf wenn man Screenshots bzw. Das schreiben mitschickt das das alles so stimmt?
Ich komme deshalb auf die Frage da man ja schon lange wartet bis der Antrag bearbeitet ist. Klar es ist eine Behörde aber trotzdem.
Deswegen würde mich eben interessieren ob sie sich den Antrag mit den Nachweisen einfach nur durchlesen und schauen ob alles gut erläutert ist oder ob sie in Unternehmen anrufen und fragen ja haben sie den und den wirklich abgelehnt oder wurde die Kündigung von Ihnen so ausgestellt etc….
vielen Dank schonmal für die Antworten und einen schönen Abend euch noch.
2 Antworten
O 2.10 Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen
(1) 1Sachverhalte, die zum Bezug von Kindergeld berechtigen, sind häufig Änderungen unterworfen, die der Familienkasse nicht immer rechtzeitig bekannt werden. 2Um Überzahlungen zu vermeiden, sind für laufende Kindergeldfälle regelmäßige Überprüfungen notwendig. 3Unabhängig davon besteht die Pflicht des Kindergeldberechtigten, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, der Familienkasse gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG anzuzeigen. 4Kindergeldberechtigte sollten deshalb regelmäßig auf diese Pflicht hingewiesen werden, z. B. durch Übersendung des Merkblattes zum Kindergeld oder durch einen entsprechenden Hinweis im Festsetzungsbescheid.
(2) 1Für bestimmte Anspruchstatbestände sind in Kapitel A Zeiträume zur Überprüfung von Kindergeldfestsetzungen vorgegeben. 2Diese stellen Mindestanforderungen dar, kürzere Prüfintervalle liegen im Ermessen der Familienkasse. 3Bei volljährigen Kindern ist jeweils der Zeitraum seit der vorangegangenen Überprüfung bzw. seit der letzten Festsetzung zu überprüfen.
(3) 1Bei der Überprüfung ist der Kindergeldberechtigte aufzufordern, innerhalb einer Frist von einem Monat das Vorliegen der erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. 2Dabei ist er auf die Folgen fehlender Mitwirkung gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG hinzuweisen. 3Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist der Kindergeldberechtigte einmalig mit einer Frist von einem Monat an die Einreichung der Unterlagen zu erinnern. 4Bei fehlender Mitwirkung (vgl. V 7.2 und V 7.4) sind je nach Sachlage im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Lasten des Kindergeldberechtigten nachteilige Schlüsse zu ziehen.
nun wenn ihnen Geburtsurkunde und Info über Wohnsitz vom Einwohnermeldeamt vorliegen können sie davon ausgehen dass das Kind tatsächlich vorhanden ist und Anspruch hat