Wie viel Geld darf man als Minderjähriger maximal ausgeben?

7 Antworten

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Es gibt keine gesetzliche Grenze dafür, wie viel Geld Minderjährige "ausgeben" dürfen.

Die Frage ist immer nur, ob das dahinter stehende Rechtsgeschäft, also in der Regel ein Kaufvertrag, wirksam ist. Wenn keine Erklärung der Eltern vorliegt, sind im Grundsatz nur solche Rechtsgeschäfte wirksam, die dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen oder neutral sind. Davon macht der "Taschengeldparagraf" § 110 BGB eine Ausnahme, wenn der Kaufpreis vollständig mit Mitteln beglichen wurde, die dem Minderjährigen von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wurden. Auch hier ist keine Hôhe genannt, es ist also auf die tatsächlich überlassenen Mittel abzustellen. Ob es nun 2 oder 100 Euro sind.

Der Taschengeldparagraph wird meist missverstanden. Es gibt keine betragsmäßige Grenze.

Ist dem Jugendlichen das Geld, dass ausgegeben wird, zur freien Verfügung von seinen Eltern (oder mit Zustimmung der Eltern) überlassen worden (Taschengeld), dann sind Rechtsgeschäfte die er damit tätigt (z.B. Einkäufe) von Anfang an wirksam.

Gleiches gilt, wenn dem Jugendlichen das Geld speziell für dieses Rechtsgeschäft überlassen wird (z.B. Elternteil gibt dem Kind Essensgeld mit).

Wenn Du 50 Euro Taschengeld im Monat zur freien Verfügung bekommst und das das ganze Jahr sparst, darfst Du Dir am Jahresende auch für 600 Euro Tabletopsoldaten kaufen.

Sind Deine Eltern stinkreich und geben Dir 5.000 Euro Taschengeld im Monat zum privaten Spaß, dann kannst Du Dir auch für 60.000 Euro Gummibärchen kaufen.

Wenn Dir Deine Eltern 100.000 Euro geben, damit Du Dir ein Auto fürs betreute Fahren kaufst, dann ist auch das dadurch abgedeckt.

RobertLiebling  24.06.2018, 12:36

Du solltest nicht nur den Gesetzestext des § 110 BGB lesen sondern auch die zugehörige Kommentarliteratur. Und da sind sowohl Gitter (MünchKomm) als auch Palandt eher bei mir als bei Dir.

Meandor  24.06.2018, 14:07
@RobertLiebling

Kommentare nutze ich nur, wenn sie meine eigene Meinung unterstützen.

RobertLiebling  21.06.2018, 17:00

Wenn die Eltern aber den Erwerb von Süßigkeiten ausdrücklich verboten haben, ist der Kauf der Tüte Gummibärchen für 1 € nicht von § 110 BGB gedeckt. Dumm nur, dass der Händler diese "Nebenabreden" nicht kennt.

Meandor  22.06.2018, 06:46
@RobertLiebling

Wo steht das?

110 BGB deckt zwei Fälle ab. Das "Kind" hat Geld über das es frei verfügen darf; das "Kind" bekommt Geld für einen Zweck.

Maßgeblich für den Händler ist der Eindruck, den ein objektiver Dritter von der Situation haben würde.

Wenn ein Kind kommt, einen Euro hat und dafür Gummibärchen kauft, dann würde jeder normale Mensch davon ausgehen, dass das Kind das Geld entweder bekommen hat um Gummibärchen zu kaufen, oder es ist Taschengeld.

Wenn ich einen Tabletopladen habe und eine 15jährige kauft für 200 Euro Space Marines und ich frage ihn, ob er sich sicher ist, und er antwortet mir, dass er darauf ein Jahr sein Taschengeld gespart hat, dann ist das auch glaubhaft.

Es kann für den Händler nie darum gehen, dass er irgendwelche Vorsituationen oder "Nebenabreden" kennt. Er muss die aktuelle Situation beurteilen und dafür muss er nur zwei Fragen stellen:

  1. Ist es glaubhaft, dass das Kind dieses Geschäft mit seinem freien Taschengeld bezahlt?
  2. Ist es glaubhaft, dass das Kind das Geld für dieses Geschäft von seinen Eltern für dieses Geschäft erhalten hat?

Wenn der Händler eine der Fragen mit ja beantwortet ist der Fall erledigt.

Es gibt keine absolute Obergrenze. Der so genannte Taschengeldparagraf sagt nur, dass Geschäfte, die der Jugendliche aus dem im frei zur Verfügung stehenden Geld finanzieren kann, rechtsgültig sind. Wenn also der Sohn stinkreicher Eltern einen großen Betrag ohne Auflagen bekommt, dann kann er ihn auch ausgeben.

Grundsätzlich geht jeder Händler beim Verkauf an Minderjährige ein Risiko ein.

Der Händler weiß nämlich nicht, ob die gesetzlichen Vertreter (meistens die Eltern) mit dem Kauf einverstanden sind. Und nach h.M. können Eltern durchaus Beschränkungen vornehmen, was die Verwendung des Taschengelds betrifft.

Das Erziehungsrecht der Eltern überwiegt in diesem Fall, sodass der Händler evtl. benutzte Ware wieder gegen Erstattung des vollen Kaufpreises zurücknehmen muss.

Und weil der Gesetzgeber dieses Erziehungsrecht so hoch ansetzt, steht im § 110 BGB (der übrigens aus gutem Grund nicht "Taschengeldparagraf" heißt) kein bestimmter Betrag.

Es gibt hier keine feste Grenze. Im Wesentlichen liegt es im Ermessen des Ladens, in dem Du einkaufen willst. Der kann Dir was für 50€ verkaufen, Dir aber auch den Kauf von etwas für 10€ verweigern.