Wie lange ist ein führerschein antrag gültig?
Hallo kurz zu mir: ich habe ende November letzten jahres mit meinem Führerschein begonnen. Hatte auch schon paar Theorie Stunden. Gefahren bin ich noch nicht.
Jetzt musste ich wegen einiger gesundheitlicher Probleme und jobwechsel leider 3 Monate mit der Theorie aussetzen. Ich plane jetzt wieder anzufangen.
Wie lange ist so ein Antrag den gültig? Und können Theorie Stunden auch verfallen?
3 Antworten
Hast du denn überhaupt schon einen Antrag beim Verkehrsamt gestellt?
Die Fahrschule ist in der Regel ein Jahr an den Vertrag gebunden.
Der Antrag beim Verkehrsamt ist, nach der Bearbeitungszeit (1-6 Wochen, ja nach Klasse), 1 Jahr gültig (die Fahrschule kann beim Tüv einsehen wie das genaue Datum lautet). Innerhalb diesen Jahres muss man die theo Prüfung bestehen. Aber Tag der bestandenen theo Prüfung hat man wieder ein Jahr Zeit für die prakt. Prüfung.
Unterrichtsstunden, theo wie auch prak. sind 2 Jahre gültig.
ja habe ich. danke für die Antwort
Hallo,
der Führerscheinantrag ist ein Jahr gültig.
Die Stunden selbst verfallen nicht, aber dein Fahrlehrer wird dir sicher auf Grund der Versäumnisse bzw. der Unterbrechung eine Auffrischung / Wiederholumg empfehlen.
Das kann sicher nicht schaden.
Viele Grüße
Michael
§ 22 Abs. 5 FeV sagt doch nur aus, dass der Prüfauftrag nach 12 Monaten zurück gegeben werden soll, wenn die Prüfung in diesem Zeitraum nicht abgelegt wurde. Aber die Übersendung des Prüfauftrags an die Technische Prüfstelle ist doch ein "unbestimmtes" Datum. Man geht nur aus Erfahrungen davon aus, dass der Prüfauftrag ca. 6 Wochen nach Antragstellung dorthin übersandt wird. Ein genaues Datum (Frist) analog der Probezeit ist aber nicht definiert. Folglich kann die Angabe: verfällt nach einem Jahr auch nur ein Anhaltspunkt sein, nicht aber ein genau vorher zu definierender Zeitraum.
Folglich verfällt der Antrag nicht nach einem Jahr, sondern:
Antragstellung + ca. 6 Wochen und ab diesem Zeitraum nochmals 12 Monate und das sind dann fast 14 Monate.
Ja, so ist es - komplett hätte ich schreiben müssen:
Der Führerscheinantrag ist ein Jahr nach erteiltem Prüfauftrag gültig.
Das führt aber bei den meisten mehr zur Verwirrung und wirft nur noch mehr Fragen auf ;-)
Auch ist die Bearbeitungsdauer unterschiedlich und kann auch nur drei Wochen betragen. Daher macht es wenig Sinn, diese Zeit als fixen Wert anzugeben.
Gruß Michael
Der Führerscheinantrag ist ein Jahr nach erteiltem Prüfauftrag gültig ?
Diese Aussage ist so auch nicht verständlich. Der Prüfauftrag ist an die Fahrerlaubnisbehörde nach 12 Monaten zurück zu geben, wenn keine theoretische Prüfung abgelegt wurde. Das hat aber nichts mehr mit der Antragstellung aus § 21 FeV zu tun. Hier sind wir schon einen Schritt weiter im Verwaltungsablauf. Die Bearbeitung des Antrags ist bereits abgeschlossen, sonst gäbe es keinen Prüfauftrag.
Zuständig für die Erteilung ist die Fahrerlaubnisbehörde, die Regelung mit den Prüfaufträgen aus § 22 Abs. 5 FeV betrifft aber die technische Prüfstelle.
Liebe Mitleser, hier diskutieren zwei Verkehrsrechtler um "Spitzfindigkeiten" bzw. rechtliche Formulierungen bzw. Auslegungen.
Nehmt einfach hin, dass nach 12 Monaten keine Fahrerlaubnis mehr erteilt werden kann.
Jetzt verwirrst du alle - auch mich ;-)
Das sind wirklich Spitzfindigkeiten.
Der Ablauf ist wie folgt:
- Antragstellung.
- Eingang des Prüfauftrags bei der Prüforganisation nach X Wochen Berabeitungszeit.
- Info an die Fahrschule (und an den Fahrschüler) und ab dann ein Jahr Gültigkeit des Antrags.
Dementsprechend ein Jahr nach erteiltem Prüfauftrag.
Und genau das ist auch der Grund, warum ich immer einfach nur "ist ein Jahr gültig" schreibe ;-)
Gruß Michael
Der Antrag ist ein Jahr lang gültig. Wirst du in diesem Jahr mit der Theorie nicht fertig, musst du nochmal von vorn anfangen.
mit dem Antrag ja - eine Auffrischung für das Erlernte wird angeraten - die Prüfung will bestanden werden da verfällt nix
Hallo Michael,
ich finde die Quelle nicht, aus der hervorgeht, dass der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis nur 1 Jahr gilt. Müsste eigentlich im Abschnitt 3 der FeV stehen, wurde aber nicht fündig. Bin ich blind?