Wie lange im Voraus muss der Vermieter mir bescheid geben, dass ein Vermieterwechsel ansteht, damit ich die Miete dem neuen Vermieter überweisen kann?
Heute am 03.06. wurde uns schriftlich mitgeteilt, dass ein Vermieterwechsel zum 01.06. statt gefunden hat und wir die Miete am 01.06. schon dem neuen Vermieter hätten überweisen sollen. Dieser Brief wurde vom alten Vermieter selbst in unseren Briefkasten geworfen und trägt das Datum vom 29.05. . Da wir es erst heute erfahren hatten, wurde die Miete mit unserem Dauerauftrag natürliich zum 01.06. an den alten Vermieter überwiesen. Nun meine Frage, wie lange im Vorraus muss der Vermieter seinen Mietern bescheid geben damit die Miete auf das richtige Konto überwiesen werden kann. Da ich glaube, dass sich der alte Vermieter weigern wird dem neuen Vermieter die zu unrecht kassierte Miete, zukommen zu lassen, hätte ich gern Gesetzestexte, damit dieser was zu lesen bekommt.
5 Antworten
hätte ich gern Gesetzestexte, damit dieser was zu lesen bekommt.
Dazu braucht es keine Gesetztestexte nur das Urteil des BGH, dass der Mieter z.B. nicht wegen Mietrückstand gekündigt werden kann, wenn nicht der neue Vermieter sondern der alte Vermieter das Geld bekommen hat.
„Es ist nicht Aufgabe der Mieter, nach einem Vermieterwechsel den richtigen Zahlungsempfänger zu ermitteln."
Das entschied nun das LG München I (Beschluss vom 08.05.2012 - 14 S 2114/12)
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Das bedeutet also der Vermieter sollte sich nach dem Grundbuch eintragen bei den Mietern und ggf. dem Verwalter melden.
MfG
Johnny
Das Schreiben wurde ja von unserem alten Vermieter persönlich in den Hausbriefkasten geworfen aber wie geschrieben zu spät.
... ein Glück, daß diese Tipps haushoch bei den Gerichten durchfallen. Das hast Du vergessen zu erwähnen! Mit dem Umschreiben im Grundbuch ist der neue Vermieter vorhanden und der alte ist raus, basta! Wäre ja auch zuschön, wenn denn Pfändungen kämen, und der Mieter ist raus, weil der Vermieter diese nicht mitteilt. Also bitte!
Nachsatz: Das sieht z.B. das LG München total anders:
Mit Eigentumserwerb tritt der Erwerber einer Mietsache auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein. Ansprüche auf Mietzahlung stehen fortan ihm zu. Allerdings muss dem Mieter der Vermieterwechsel auch angezeigt und ihm mitgeteilt werden, an wen er künftig zu zahlen hat. Der Mieter muss dies nicht selbst herausfinden. Fehlen dem Mieter diese Informationen, kann ihm die schuldlose Nichtzahlung der Miete an den neuen Vermieter nicht vorgeworfen werden oder gar ein berechtigtes Interesse an einer Beendigung des Mietverhältnisses zugunsten des neuen Vermieters begründen.
Keine Hinweis, daß dafür der bisherige Vermieter zuständig ist!!!!
Die Mitteilungpflicht für den bisherigen Vermieter bezüglich des Eigentümerwechsels ergibt sich aus § 566 e BGB.
Danke, das ist genau das was ich brauche, wenn der neue Veermieter noch Ärger machen will.
Jawohl, sollte aber muss nicht.
Da dem "alten" Vermieter die Zahlung nicht zusteht, muss er sie rausrücken! Klären und einen neune Dauerauftrag einrichten.
Es ist Sache des neuen Vermieters sich darum zu kümmern; hätte er sich rechtzeitig als neuer Vermieter zu erkennen gegeben, wäre das Problem gar nicht vorhanden.
Genau, da liegt der Hund begraben. Der neue Vermieter hätte sich schon längst kümmern können.
Natürlich, dass ist die einfachste Lösung, auf die ich nicht gekommen bin aber absolut logisch. Danke für die Antwort.
Ich glaube, dass ein Vermieter das möglicherweise gar nicht anzeigen mussen. Erwirbt ein Mensch oder eine Firma ein Mietgebäude gehen sämtliche Mietverträge auf den neuen Eigentümer (der wird fast kraft Gesetzes selber Vermieter- Rechtsanspreche haben die alten Mieter gegen den neuen Vermieter aus ihrem alten Vertrag).
Hier ist die kurzzeitige Anzeige das Problem, da das Geld wie üblich per DA
an den alten Vermieter überwiesen wurde. Ich schlage folgende Handlungsweise vor. Fertigung eines Briefes an den alten Vermieter mit dem Hinweis, dass der Dauerauftrag - der zu konstanten Mietzahlung eingerichtet worden war (!) - durch die sehr späte Information nicht mehr gestoppt werden konnte !
Nur bei rechtzeitiger Mitteilung wäre es dir als Mieter möglich gewesen denDauerauftrag zu stornieren und dem neuen Vermieter die Miete zu zahlen.
Der alte Vermieter hat sich dergestalt in den Zustand gesetzt eine Miete zu erhalten, die ihm nicht mehr (durch Hausverkauf) zustand. Er ist deshalb im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches ungerechtfertigt bereichert.
Aus diesem Grund wird er hiermit (schriftlich) aufgefordert die zu Unrecht erhaltene Miete (oder Mietzins) an dich als Mieter herauszugeben, es wird um kurzzeitige Stellungnahme (bis zum .....) und Rücküberweisung desMietzinses auf das folgende Konto (deines) gebeten.
Verstreicht die Frist, könntest du mahnen und damit drohen (deine Mietrechtsschutzversicherung einzuschalten): Klaggrund: ungerechtfertige Bereicherung aus fehlendem Mietobjekt.
Du kannst ja auch mit den übrigen Mietern sprechen (die habens ja vermutlich auch das spät erfahren - und werden ähnlich sauer sein (keiner will für einen Monat die doppelte Miete zahlen)
Ich glaube, dass ein Vermieter das möglicherweise gar nicht anzeigen mussen.
da bist Du im Irrtum. Nur nach Mitteilung des alten Vermieters ist an den neuen Eigentümer die Miete zu zahlen.
Wenn es soweit ist un der neue Vermieter seine Miete haben möchte, werde ich noch mit den anderen Mietern, die auch alle das Schreiben gestern bekommen haben sprechen, ich wollte nur eine Grundlage in der Hand haben.Danke für die Antwort
Das ist bei diesem Vermieter leider nicht so einfach, dem musste ich öftér mit einem Anwalt oder Mietkürzung drohen, damit wenigstens Kleinigkeiten repariert werden. Aber trotzdem danke
Viel zu aufwändig: Nur kurze Info an den neuen Vermieter, dass die Miete bereits an den Veräußerer bezahlt wurde. Er wird sich das dann schon dort holen.
Möglicherweise liegt hier sogar grober Vorsatz vor, wenn der vorherige Vermieter erst so kurz vor einem Eingentumswechsel diesen bekannt macht! So nach dem Motto: Ich habe es 'rechtzeitig' vor dem Datum des Eigentumswechsels eingeworfen! Aber hat er das damit wirklich 'rechtzeitig' gemacht? Das weiß jeder, dass man in der kurzen Zeit auch keinen Dauerauftrag ändern kann, mal ganz abgesehen von Feiertagen! Und es kam ja wohl auch nicht per Einschreiben! Also liegt das Verschulden ganz eindeutig bei dem alten Vermieter! Würde mir noch Gedanken machen, ob er sich an euch Mietern damit `schadlos´ halten will!
Das vermute ich auch, da ich dem alten Vermieter alles zu traue. Danke für die Antwort
Also, Anspruch auf die Miete hat ja der, der im Grundbuch als ET eingeschrieben wurde, und so lange der neue Vermieter diesen Nachweis nicht zur Verfügung stellt, kann Euch nichts passieren. Zudem bestimmt doch der Mieter, ob und welche Schriftsätze er bekommt. Viel Glück.
Das hat er auch noch nicht getan, er hat sich ja noch nicht mal selbst vorgestellt bis jetzt. Danke für die Antwort
Das bedeutet also der Vermieter sollte sich nach dem Grundbuch eintragen bei den Mietern und ggf. dem Verwalter melden.
Auf Aufforderung des neuen Vermieters muß der Mieter in keinem Fall die Miete an diesen überweisen, sondern nur, wenn der alte Vermieter den Eigentumswechsel dem Mieter mitteilt.
"Es genügt in keinem Fall, wenn der neue Eigentümer die Mieter auffordert, fortan die Miete nur an ihn zu bezahlen - selbst wenn er einen Grundbuchauszug beilegt! Der Mieter ist nicht dazu verpflichtet bzw. in der Lage die Rechtsmäßigkeit eines Grundbuchauszuges zu überprüfen. - Banal ausgedrückt: "das ist nicht sein Bier"! Kein Mieter sollte einem solchen Schreiben Folge geben, es könnte auch eine Betrugsmasche sein. Jeder Betrüger könnte solche Mitteilungen mit der Behauptung, er sei der neue Eigentümer, anfertigen und in die Hausbriefkästen werfen. Er brauchte dann nur zu warten, bis die Mietzahlungen auf seinem Konto eingehen. - Der Dumme wäre der Mieter. - "
Zitat und Quelle, sowie weitere Infos:
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/e1/eigentumswechsel.htm