Wie darf überwiesenes Geld von Pflegeheimbewohner (Geschenk) verwendet werden?
Habe von einer langjährigen Bekannten, die in einem Pflegeheim lebt, in ihrem Auftrag Geld überwiesen bekommen (Geschenk) zu einem bestimmten Verwendungszweck. Inzwischen wurde ein amtlicher Betreuer für die Dame eingesetzt, der verlangt, daß ich stets aufliste, wofür ich das Geld ausgebe. Die Ersparnisse der Dame gehen langsam zur Neige, so daß das Sozialamt den größten Teil der Unterhaltskosten übernehmen muß. Meine Frage ist also: Da der Überweisungsbetrag ein Geschenk an mich ist und ich ihn dringend zur Ablösung eines Kredits benötige, darf der Betreuer die Verwendungsauflistung verlangen? Vielen Dank schon mal für die Rückantwort.
5 Antworten
BGB § 525 Schenkung unter Auflage
"(1) Wer eine Schenkung unter einer Auflage macht, kann die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn er seinerseits geleistet hat."
Wenn die Bekannte dir also X Euro überwiesen = geschenkt hat mit der Auflage "Verwendungszweck" Fahrgeld!, dann war damit ja ein bestimmter Fahrzweck und ein bestimmtes Fahrziel verbunden.
Beispiel: Du hattes der Spenderin vor der überweisung erzählt, du möchtest gerne nach Bad Salzuflen fahren.
Nun trat nach der Schenkung der Betreuer ins Spiel. Der Betreuer muss prüfen, was mit dem Vermögen der Betreuten geschieht.
Wenn du nun nicht das tust, was in der Auflage der Schenkung steht, dann kann der Betreuer das Geschenk zurückverlangen - mit Aussicht auf Erfolg!
Wenn du also die Schenkerin um Fahrkosten nach Salzuflen gebeten hattest (wofür es Zeugen geben könnte) und du versäufst das dafür geschenkte Geld - oder fährst stattdessen nach Amsterdam -, dann kann der Betreuer das Geschenk von dir zurückfordern. Siehe
BGB § 527 Nichtvollziehung der Auflage
"(1) Unterbleibt die Vollziehung der Auflage, so kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter berechtigt ist, die Vollziehung der Auflage zu verlangen."
Also einfach gesagt: Bist du nicht gefahren, wie die Dame es sponsorn wollte, musst du das Geld auf Verlangen (hier: des Betreuers - oder im Streitfall des Amtsgerichts, was für dich teurer werden kann) zurückerstallten.
Gruß aus Berlin, Gerd
Da das eigentlich vom Sozialamt eingefordert werden würde ist das Problem bei dir das Geld für private Zwecke ausgeben zu wollen. Durch die Betreuung ist signalisiert, dass die Dame für nicht geschäftsfähig gehalten wird, Gelder weiter zu geben. Es konnte passieren, dass man das Geld zurück fordert, wenn es nicht zweckmäßig eingesetzt wird.
Ja, eben, wenn es schon an simplen Fragen scheitert, dann hält sie dich vielleicht für ihre Mutter und unterschreibt alles, was du hinlegst. Das ist schlichtweg Erschleichung von Geldern Unzurechnungsfähiger.
Du muß damit rechnen das du das Geld zurück zahlen muß wenn du es nicht für die Pflegeheimbewohnerin selbst verwendes. Wenn sie auf Zahlungen des Sozialamtes angewiesen ist darf sie über ihr Geld nicht mehr frei verfügen. Keine Geschenke mehr machen. Allein der Betreuer darf noch Geld ausgeben. Bis zu 10 Jahre kann das Geld zurück gefordert werden.
Vielen Dank, hast recht. Habe schon alles in der Zwischenzeit zurückgezahlt. Inzwischen ist meine Ex-Stiefmutter auch verstorben.
Da wirst du Probleme bekommen,denn das Sozialamt kann Geld / Geldwerte Geschenke,die über ein angemessenen Betrag hinaus gehen,bis zu 10 Jahre vom beschenkten zurück verlangen,wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit früher eingetreten ist !
Wenn es sich hier um eine Ablöse eines Kredits geht,wird es sich ja wahrscheinlich nicht gerade um ein paar Euro handeln. Ich würde das Geld also erst mal nicht ausgeben,sonst hast du zwar deinen Kredit abgelöst,hast aber dann eine Forderung vom Sozialamt am Hals.
Vielen Dank , werde das Geld aufbewahren und mit der Betreuerin die Verwendung klären.
Ja, er darf auch Überweisungsaufträge annullieren... Du musst jetzt selber für dich aufkommen ....
Er sagte, ich solle im Rahmen des Verwendungszwecks die Ausgaben auflisten. Noch kann die Dame ja noch selbst für ihren Pflegeaufenthalt aufkommen.
Der Betreuer hat jetzt mehr zu bestimmen als die Dame... und der muss das Geld für ihre noch älteren Tage zusammenhalten .......
Das an mich überwiesene Geld würde nicht mal für eine Woche reichen. Das Geld war auch schon überwiesen, bevor der Betreuer in Erscheinung trat. Es war doch auch ein Geschenk an mich.
Trotzdem darf der Betreuer eine Angabe der Verwendung fordern, denn ab sofort ist er zuständig, auch für Geldgeschenke. Eine Weigerung kann zur Folge haben, dass die Dame dir nichts mehr "schenken" darf. Kann sowieso passieren wenn nun das Sozialamt einspringt. Das macht keine Geschenke an Dritte
wie du schreibst: Zweckgebunden das dürfte er wohl kontrollieren können.
... Zweckgebunden heisst abbezahlen eines Kredits... aber nicht ein Kredit von Oma... und damit dürfte die Sache klar sein... selbst wenn du deshalb zum Sozialfall wirst...
Auf dem Überweisungsträger stand unter "Verwendungszweck" Fahrgeld! Das war wohl von demjenigen, der die Überweisung vorgenommen hat, nicht richtig durchdacht, denn dann könnte ich ja auch sonst wohin fahren oder?
... ist eigentlich jetzt egal.... du musst es zurückgeben wenn das Sozialamt das so will.....
Danke für die hilfreiche Antwort. Aber nur so nebenbei: Die alte Dame wußte z.B. bei der Befragung durch einen Amtsgerichts-Beauftragten nicht, wer der Bundeskanzler ist. Sie hatte sich nie für Politik interessiert. Nun wurde sie für dement erklärt. Die stellen wohl komische Fragen.