Wer darf einen Behindertenparkplatz benutzen?!
Hi, ich habe eine Frage. Dürfen Patienten mit Krebs in Chemotherapien auch Behindertenparkplätze benutzen? Wie sieht das aus, wenn die erkrankte Person das Auto nicht fährt, aber ein Familienmitglied? Oder falls die in dem Fall 'behinderte' Person das Auto gar nicht benutzt, sondern einzig und allein ein Familienmitglied? Was wäre in diesen Fällen erlaubt, was nicht? Vielen Dank für Hilfen:)!
11 Antworten
Ich staune wieviel Unwissende hier ihre geistigen Strömungen texten... ;-((
Kann für den Fragenden mächtig teuer werden - denn neben einem 35.- € Ticket kann man auch umgesetzt werden. Da ist man dann mal ganz fix bei 200.- € und drüber!
Also richtig ist:
Parken darf man ausschließlich auf einem Behinderten-Parkplatz (Zeichen 314 + z.Z. 1044-10 oder 11) mit einem Sonderparkausweis für Behinderte - Punkt! Der ist blau oder orange und man kann ihn bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen. Der Schwerbehinderten-Ausweis allein berechtigt nicht zum nutzen solcher Parkflächen.
Der Inhaber von einem Sonderparkausweis für Behinderte muß das FZ nicht selber führen und parken, es reicht wenn er einen Fahrer/Begleitpersohn bestimmt. Ohne den Behinderten ist die Nutzung eines Sonderparkausweises für Schwerbehinderte Mißbrauch der Bußgeldrelevant ist und im wiederholten Fall zum Entzug führen kann.
So ist die Rechtslage auf öffentlichen Straßenland.
Auf abgegrenzten privaten Flächen und solche die als privat ausgewiesen sind gelten die Regeln (AGB) des Eigentümers/Betreibers. So werden in der Regel auf dem Krankenhausgelände, Supermarkt-Parkplatz etc. die Rechte der Behinderten teilweise gar nicht durchgesetzt.
Falsch!
Man darf!
Zumindest in Berlin/Brandenburg, ich denke aber auch Deutschlandweit - bitte erkundige dich dazu nochmal...
Ich bin Informiert und der Orange beinhaltet alle Parkvergünstigungen des blauen bis auf das Parken auf Behindertenparkplätzen. Ich empfehle eher dir dich noch mal genau zu informieren.
http://mobilista.eu/409/orange-parkerleichterung-fuer-behinderte-antrag-rechte-und-pflichten/
Du sollest mit deinem unhöflich wirkenden Falsch! Etwas sparsamer umgehen insbesonder wenn du nicht in der lage bist mal kurz Tante Google zu bemühen. Ich wohne übrigens in NRW und bei uns endet das Parken auf einem Behindertenparkplatz durchaus schon mal am abgeschleppt.
Also, jetzt habe ich mich informiert und ja - falsch sollte auch etwas "unhöflich" wirken, denn die vielen "Besser"wisser finde ich schon recht nervig...
In diesem Fall war ich wohl ein wenig der "Besser"wisser... ;-((
Also es ist Tatsache so, dass der Orange Sonderparkausweis nicht bundes/EU-einheitlich die gleichen Rechte wie der "Blaue" hat.
Der orange Parkausweis hat ausschließlich in Berlin/Brandenburg die gleichen Rechte wie der blaue EU-Sonderparkausweis für Schwerbehinderte.
Soll inzwischen wohl irgend wie vereinheitlicht worden sein, aber genaue Daten seit wann konnte mir keiner meiner Kollegen benennen.
Die Sonderrechte nach § 46 Abs. 1 Zeile 11 sind und waren wohl schon immer idendisch mit dem blauen EU-Sonderparkausweis...
Auf einem Behindertenparkplatz dürfen nur Schwerbehinderte parken, die sich außerhalb des Wagens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Nur Personen mit den Merkzeichen “außergewöhnlich gehbehindert�? (aG) oder “blind�? (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der zum Parken auf Behindertenparkplätzen berechtigt. Das heißt, nicht alle behinderten Menschen dürfen einen Behindertenplatz nutzen. Ein Schwerbehindertenausweis alleine reicht nicht aus. Es wird ein blauer Ausweis mit Ausnahmegenehmigung benötigt.
wenn man krebs hat darf man keinen behinderten parkplatz benutzen! Dafür braucht man einen behindertenausweis und dann dürfen die familienmitglieder eigl. auch nur dort parken wenn die behinderte person dabei ist, da es ja um sie geht und für sie größer und näher am laden ist damit sie es einfacher haben
Meines Wissens bekommt man auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Behinderten-Parkausweis und einen entsprechenden Aufkleber (rund, blau, mit Rollstuhl-Symbol), den man i. d. R. an der Frontscheibe anbringt (da wo man heute auch die Feinstaub-Plaketten klebt).
Dabei ist es nicht erforderlich, dass der/die Fahrer(in) selber behindert ist, sondern, dass das Fahrzeug (ausschließlich) der Beförderung der/des Behinderten dient. (Ich kannte mal jemanden, der aufgrund von MS irgendwann nicht mehr selber fahren konnte und immer von seiner Tochter oder seiner Frau gefahren wurde. Sein Auto hatte diesen Aufkleber, aber ohne ihn durfte der Wagen theoretisch nicht gefahren oder zumindest die Sonderrechte nicht in Anspruch genommen werden.)
Wer diesen Aufkleber nicht hat und auf einem Behinderten-Parkplatz steht, wird ein Knöllchen bekommen. - Meines Wissens kann man das Knöllchen allerdings anfechten, wenn man nachweisen kann, dass man den Ausweis hat und also theoretisch berechtigt war (wenn also z. B. der o. g. Bekannte mal von jemand anderem in einem anderen Auto zum Arzt gefahren wurde).
Eine Chemotherapie wird aber wahrscheinlich nicht ausreichen, um diese Plakette zu bekommen.
Es ist ein Ausweis, das bedeutet eine Karte die man bei bedarf hinter die Frontscheibe legt. Das macht auch ein da der Park Ausweis Personen und nicht Fahrzeugvebunden ist.
Sorry, dann hat sich das inzwischen geändert :-( - der genannte Bekannte hatte diese Plakette, aber der ist nun auch schon seit einigen Jahren verstorben. Er hatte allerdings auch einen speziell für ihn umgebauten Wagen (den er dann später aber trotzdem selber nicht mehr fahren konnte), vielleicht ist das in diesem Fall noch anders?
Streichen wir also den 2. Abschnitt meines Beitrags und ersetzen "Plakette / Aufkleber" im Weiteren durch "Ausweis", dann passt es insgesamt wieder (halbwegs) ...
Da hat sich nichts geändert, ich habe den Ausweis schon verdammt lange. Klar kann man sich zusätzlich eine Plakette aufs Auto kleben, aber rechtlich verbindlich ist der Ausweis, Klar wenn man das mit dem Aufkleber durch Ausweis ersetzt passt das von dir geschriebene. Was die Knolle angeht das vergisst du am besten aber gleich wieder. Wenn man den Parkausweis nicht auslegt wenn man die Sonderrechte, wie z.B Parken auf dem Behindertenparkplatz nutzen möchte, kann die Ordnungsbehörde zwar auf die Zahlung des Bußgeld verzichten muss es aber nicht. Weiterhin riskiert man bei Behindertenparkplatz das man abgeschleppt wird wenn der Ausweis nicht ausgelegt und spätestens da wird die Ordnungsbehörde nicht auf das Geld verzichten.
Behindertenparkplätze sind mit nem Rolli gekennzeichnet, nur Personen, die auch dieses im Fahrzeug mitführen dürfen dort parken, das wird von Amtswegen zuerkannt. Dort können auch Fahrer die mit diesem Zeichen dort parken, wenn sie durch den Behinderten beauftragt worden sind. Er kann auch als Beifahrer dabei sein.
Nicht nur Rollstuhlfahrer dürfen auf B-Plätzen parken, sondern z. B. auch Blinde (die von einer sehenden Person gefahren werden) u. v. m.
Du fabulierst dir da etwas zusammen,
quatsch! ;-))
Mit dem Orangen darf man nicht auf einem Behindertenparkplatz parken, ansonsten ist deine Antwort in Ordnung.