Wenn jemand über rot fährt, kann dann ein ganz normaler Bürger das Kennzeichen notieren und
der Polizei vorlegen? Kann man dann auch eine Strafe bekommen?
8 Antworten
Ja, das darf er.
Und es werden auch nicht unbedingt weitere Zeugen oder andere Beweise benötigt - der Anzeigende selbst ist Zeuge.
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Aufgrund des bei Ordnungswidrigkeiten geltenden Opportunitätsprinzipes muss die Anzeige aber nicht verfolgt werden.
Wird sie jedoch verfolgt, dann läuft das bei Ordnungswidrigkeiten übliche Verfahren an:
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Der Halter bekommt einen Zeugenfragebogen und wird aufgefordert, die Person zu benennen, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat gefahren hat. Bei einer Weigerung, die Person Täter zu benennen, droht ihm eine Fahrtenbuchauflage.
Kann der Fahrer ermittelt werden, dann wird gegen ihn ein Bußgeldbescheid erlassen. Erhebt er Einspruch, dann kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Dort werden der Anzeigende und der Halter (sofern nicht mit dem Betroffenen identisch) als Zeugen aussagen müssen.
Kommt der Richter schließlich zu der Überzeugung, dass der Betroffene die Tat begangen hat, dann kann er diesen auch verurteilen.
Sie kann Anzeige gegen dich stellen. Braucht dafür einen Zeugen und muss wahrscheinlich aussagen.
Das wäre für die Person viel zu aufwendig, sie bekommt ja nix für. Es sei denn sie mag dich wirklich nicht, dann würd das jeder machen, ob die Polizei auf so eine Lapalie reagiert ist jedoch die Frage^^ Die haben meist viel mehr und wichtigeres zu tun ;-)
Der Anzeigende selbst ist Zeuge - und seine Aussage (Zeugen sind zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet) genügt grundsätzlich als Beweis, wenn sie dem Richter glaubhaft erscheint.
die betreffende person wird wohl noch einen zeugen benoetigen oder irgendwelche fotos etc. von der situation machen muessen. Jedoch ist bei der Sache dann immer noch fraglich die betreffende Person dran zu bekommen, weil wenn der Halter nicht selbst gefahren ist, kann die richtige Person nicht beschuldigt werden.
Doch, die richtig Person kann ermittelt werden, denn der Halter ist als Zeuge verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Kann (oder will) er das nicht, dann droht ihm eine Fahrtenbuchauflage.
Ob die Ermittlung des Fahrers auch immer gelingt ist natürlich eine andere Frage - möglich ist es aber.
wenns ein sehr ordnungswütiger pasant is JA^^ er kann dich sogar bei der Polizei verpfeifen wenn du falsch parkst.. kommt aber von person zu person an.. einen störts einen nicht.. AUSER es ist natürlich so das die fußgänger grün hatten und du den passant fast umgefahrn hättest.. dann is klar das er was sagt..
Du wirst erst einmal das Ganze verneinen. Dann lass den Zeigen fragen, ob er den Fahrer oder die Fahrerin beschreiben kann, weil grundsätzlich immer mehrere Fahrzeuglenker in Frage kommen. In der Regel war es das dann. Wenn nicht hilft eine Gegenanzeige wegen uneidlicher Falschaussage.
Na gut, falsch ausgedrückt, aber die Gegenanzeige funktioniert definitiv
nein, nicht nur falsch ausgedrückt, sondern der Tatbestand des §153 wäre hier gar nicht erfüllt, weil die Polizei (o.a. Ordnungsamt) keine im §153 genannte Stelle sind!
Und der Sinn der Gegenanzeige würde mich sehr interessieren (den Begriff gibt es übrigens nur umgangssprachlich).. das Gerücht hält sich hartnäckig, dass das etwas bringen würde ... am Verlauf des OWI-Verfahrens ändert das nix!
Mich hat einmal ein Fußgänger angezeigt, weil ich ihn gefährdet haben sollte. Da ich nachweisen konnte, dass dies zu dieser Zeit an diesem Ort gar nicht möglich gewesen sein kann, habe ich ihn wegen ??? angezeigt. Daraufhin ist beides eingestellt worden.
Wenn Du nachgewiesen hast, dass Du die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben konntest bzw. der Fußgänger eben nicht nachweisen konnte, dass Du ordnungswidrig gehandelt hast, wurde das Verfahren deshalb eingestellt, nicht auf Grund der Gegenanzeige.
In diesem Fall war es so, dass er mich vorsätzlich falsch beschuldigt hatte. Er hatte einen Hass auf mich.
aha.. und wie genau soll einem das Erstatten einer Gegenanzeige in einem schon laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahren weiterhelfen?! (mal ganz davon abgesehen, dass falsche uneidliche Aussage gem. §153 StGB, etwas ganz anderes ist!).