Wendeunfall wer ist denn schuldig?
Ich habe heute einen Unfall gehabt. Es geschah auf einer breiten Strasse ohne Straßenmarkierung ,mit Gegenverkehr.
Ich bin aus einem Kreisverkehr herausgefahren. Plötzlich wendete ein Auto um ohne irgendein Signal zu geben und hielt mitten auf dem Weg an. Als ich das bemerkt habe ich sofort eine Vollbremse gemacht doch leider War es zu spät und ich bin in die rechte Vorderseite hineingefahren. Ich bin der Meinung dass er schuldig ist, da er 1.kein Signal gegeben hat und 2. Einfach mittendrin angehalten hat.und 3. Es überhaupt garnicht nötig War vor dem Kreisverkehr zu wenden da er es im Kreisverkehr tun konnte. Die Polizeibeamten gaben mir die Schuld obwohl sie ihn gefragt haben ob er ein Signal gab. Ich finde da ist was komisches dran und nucht nur ich kann die einzige Schuldnerin sein. Mein Auto hat einen Totalschaden und das Auto des anderen Fahrers hat nur die rechte vordere Seite eingewölbt..komisch..
5 Antworten
Es haben beide eine Teilschuld: der Fahrer vor Dir, weil er ohne Signale zu geben bremst und wendet und Du, weil Du nicht genug Abstand gehalten hast oder unaufmerksam gefahren bist. Haften tun in beiden Fällen gegenseitig die KFZ Haftpflichtversicherungen.
Ja, das mit dem Gegenverkehr habe ich später in einem anderen Kommentar auch feststellen dürfen. Entsprechend halte ich die Schuld der Fahrerin für sehr gering.
Der letzte Satz stimmt nicht so ganz: Die Haftpflichtversicherungen haften eben nur im Maß der eigenen Teilschuld für den Schaden des Anderen:bei hälftiger Teilschuld wird jedem von der andere Seite nur der halbe Schaden bezahlt; beide werden dann zum nächsten Jahr zuückgestuft.
Die Versicherungen HAFTEN überhaupt nicht. Sie LEISTEN, wenn der VN eine Schuld zugemessen bekommt.
Dein Problem besteht darin, dass du deine Behauptung nicht beweisen kannst.
Eine Teilschuld bekommst du immer, wenn es danach geht, ob dein Sicherheitsabstand ausreichend war. Danach dürfte es eigentlich überhaupt keine Verkehrsunfälle geben.
Also war das Tempo zu hoch und der Abstand zu gering bzw. die >Bremsaktion zu spät eingeleitet worden. Meist alles eine Sache des Fahrers und somit wird die Versicherung der Halters regeln, so wie es sich gehört.
Viel Glück.
Versuche Deinen Schaden beim Gegner zu beweisen. Vielleicht gibt es ja etwas von seiner Versicherung.
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, war der wendende Wagen Gegenverkehr, sonst wäre bei dem die linke Seite beschädigt worden, nicht die "rechte Vorderseite".
Zu geringen Abstand zum Vorausfahrenden kann man dem Fragesteller also nicht vorwerfen, da der Unfallgegner gar kein Vorausfahrender war.
Ich bin aus einem Kreisverkehr herausgefahren.
Es überhaupt garnicht nötig War vor dem Kreisverkehr zu wenden da er es im Kreisverkehr tun konnte.
äh, sehr widersprüchlich, auch schreibst von Gegenverkehr; wie kann dann gewendet werden?
Ob er nur Abbiegen wollte? zu schnell gefahren oder schlicht zu wenig Abstand gehalten.
damit dürfte die Schuld tatsächlich bei dir liegen.
Ich selber bin aus dem Kreisverkehr herausgefahren und er ist plötzlich am wenden gewesen, anstatt in Richtung Kreisverkehr zu fahren und dort zu wenden. Es ist eine breite Spur aber halt mit Gegenverkehr. Ohne irgendwelche Straßenmarkierungen
Ach, der andere Fahrer war im Gegenverkehr und ist dann einfach auf Deine Spur gezogen?
so wird ein Schuh draus, man fährt mal so einfach in den stehenden Wagen rein.
ohne den weiteren Sachverhalt zu kennen, der Unfall war wohl unausweichlich, du konntest damit nicht rechnen. Da gebe ich dir recht, die Schuld dürfte bei ihm liegen.
Ja...
Also wenn der Kerl aus dem Gegenverkehr einfach auf Deine Seite der Fahrbahn gewendet hat (und das hat die Polizei sicher auch gesehen), ist wohl die Frage, wie weit Du noch von ihm entfernt warst, als er anfing zu wenden. Wenns nur 10 Meter waren, hast Du keine Schuld, wenn Du es allerdings schon von weitem sehen konntest und genug Zeit zum bremsen hattest, hast Du die Hauptschuld. Der fehlende Blinker tut da in beiden Fällen nichts zur Sache.
Ja toll... der Bericht wurde geschrieben. Ich War so unter Schock dass ich nicht wusste wie uch handeln soll. Kann ich denn jetzt noch meine Aussage ändern? Bzw. da was gegen tun? Denn sonst übernimmt meine Versicherung SEINEN Schaden und ich muss meinem Schaden selber aufkommen..naja eher zum Schrottplatz bringen und nen neues holen...
du warst bei dem Unfall so durcheinander und konntest keinen klaren Gedanken fassen, bei der Polizei eine Richtigstellung abgeben. Das kann u.U. auch im Unfallbericht stehen. Da wird viell. auch noch was von der Polizei oder Vers. kommen.
Du musst deiner Versicherung deine Sicht der Sache möglichst genau schildern. Die Aussage der Polizei ist aber schwer wiegend.
Hallo MyBooo,
also zum ersten:
Die Polizeibeamten gaben mir die Schuld
Es ist weder Aufgabe der Polizei die Schuldfrage zu klären, noch sind sie dazu berechtigt.
Die Klärung der Schuldfrage, obliegt der Versicherung bzw. wenn sich die Versicherungen in der Klärung der Schuldfrage nicht einig sind, muss letztendlich ein Richter die Schuldfrage klären.
Die Aufgabe der Polizei ist es lediglich den Unfall aufzunehmen, zu dokumentieren und ggf. Beweise zu sichern.
Die Polizei hat in ihren Unfallbericht nur Feststellungen zu dokumentieren. In Deinem Fall könnten die Feststellungen zum Beispiel folgende sein:
- Fahrzeug 01 wendete sein Fahrzeug vor dem Kreisel
- Fahrzeug 02, welches nach dem verlassen des Kreisels aus der Gegenrichtung kam, kollidierte mit Fahrzeug 01, welches unmittelbar nach dem Wendemanöver anhielt
- Es konnten folgende Bremspuren aufgezeichnet werden: ...
- An Fahrzeug 01 entstand folgender Schaden: ....
- An Fahrzeug 02 entstand folgender Schaden: ....
- Der Fahrer von Fahrzeug 01 äußerte sich zum Unfallgeschehen wie folgt ...
- Der Fahrer von Fahrzeug 02 äußerte sich zum Unfallgeschehen wie folgt ...
- Zeuge ... machte folgende Angaben zum Unfall.
Die Versicherung nimmt zum Unfallgeschehen Akteneinsicht und beurteilt anhand dieser die Schuldfrage.
Wieso der Polizist meinte Du hast an dem Unfall Schuld ist für mich im Moment nicht nachvollziehbar.
Der Fahrer des anderen Fahrzeuges hat zumindest ganz klar gegen folgende Grundregel verstoßen:
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§ 9 StVO - Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
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Da er ganz offensichtlich gegen § 9 Absatz 5 der StVO verstoßen hat, dürfte er auch die Schuld an dem Unfall tragen.
Dir könnte man allenfalls eine Teilschuld geben und Dir zum Vorwurf machen, Du hättest gegen folgenden Paragraphen verstoßen:
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§ 1 StVO - Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
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Um eine Teilschuld an dem Unfall zu haben, muss man Dir aber unterstellen können, dass Du mindestens fahrlässig gegen § 1 StVO verstoßen hast. Fahrlässig im Fall Deiner Frage bedeutet, das Du dann Fahrlässig gehandelt hast, wenn Du die Verkehr nötige Sorgfalt außer acht gelassen hast und erkennen hättest müssen, dass das andere Fahrzeug wendet.
Meines Erachtens nach ist das nicht der Fall gewesen, insbesondere wenn der andere noch nicht einmal geblinkt hat.
Was Du jetzt tun solltest ist die gegnerische Versicherung anzuschreiben und diese zur Schadensregulierung auffordern.
Gleichzeitig solltest Du Deine Versicherung informieren und diese gleich dadrauf hinweisen, dass Du die Schuld beim Unfallgegner siehst, weil dieser ohne Ankündigung gewendet hat und Du keine Möglichkeit hattest den Unfall zu verhindern.
Wie die Versicherungen das dann sehen muss man halt abwarten.
Schöne Grüße
TheGrow
@TheGrow Vielen lieben Dank für deine Antwort du hast mir echt sehr weitergeholfen. Ich wünsche alles gute:)!
.Hallo TheGrow,
Deine Aussagen:
Es ist weder Aufgabe der Polizei die Schuldfrage zu klären, noch sind sie dazu berechtigt.
Die Klärung der Schuldfrage, obliegt der Versicherung bzw. wenn sich die Versicherungen in der Klärung der Schuldfrage nicht einig sind, muss letztendlich ein Richter die Schuldfrage klären.Die Aufgabe der Polizei ist es lediglich den Unfall aufzunehmen, zu dokumentieren und ggf. Beweise zu sichern.
..kann ich so nicht stehen lassen.
Die Polizei vor Ort ist ermächtigt, festzustellen, wer gegen geltende Gesetze verstoßen hat. Wer z.B. gegen einen Paragrafen der StVO verstoßen hat, kann verwarnt werden, oder es wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Derjenige, der gegen ein Gesetz verstößt wird deshalb als Betroffener bzw. als Verursacher geführt. Das ist Aufgabe der Polizei. Rechtsgrundlage hierfür ist die StPO bzw. das OWiG. Die Polizei klärt also vorab, wer gegen ein Gesetz verstoßen hat und als Verursacher dieses Unfalls geführt wird.
Das ist die ahndungsrechtliche Seite.
Haftungsrechtlich sieht das aber ganz anders aus. Selbst wenn die Polizei einen Verkehrsteilnehmer als Unfallverursacher führt, so bedeutet das noch lange nicht, dass dieser auch haftungsrechtlich -voll- die Schuld hat.
Die Polizei klärt also Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrecht vor Ort und der Verursacher wird ggfs. gleich zur Kasse gebeten (gebührenpflichtige Verwarnung).
Die haftungsrechtliche Schuldfrage klärt dann die Versicherungsgesellschaft.
Hallo siggibayr,
hier gehen unsere Meinungen auseinander.
Die Polizei ist nicht ermächtig festzustellen, wer gegen geltende Gesetze verstoßen hat. Genau wie im Strafverfahren stellt auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Polizei nicht fest, wer gegen geltendes Recht verstoßen hat, sondern lediglich, wer im Verdacht steht gegen geltendes Recht verstoßen zu haben. Liegt der Verdacht vor, dass der Verkehrsteilnehmer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, leitet die Polizei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren, hat der Verkehrsteilnehmer immer noch die Möglichkeit die Erfüllung des Ordnungswidrigkeitentatbestandes im Anhörungsbogen abzustreiten. Und er hat auch die Möglichkeit gegen den später erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen. Ist das geschehen entscheidet ein Verkehrsrichter ob der Verdacht der Polizisten korrekt war oder ob der Tatvorwurf nicht zutreffend ist.
Dementsprechend kann die Polizei auch nicht vor Ort feststellen, wer den Unfall verursacht hat, sondern kann im Unfallbericht lediglich vermerken, wer vermutlich der Unfallverursacher ist.
Schon in der Polizeiausbildung lernt man, dass man es tunlichst unterlassen sollte, den Tatverdächtigen vorzuhalten, er habe eine Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen, sondern dass man immer damit beginnt.
"Sie sind verdächtig folgende Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen zu haben: ...Nennung der Straftat/Ordnungswidrigkeit ... und ich werde gegen Sie ein Strafverfahren/Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Es steht Ihnen zu Straftat/Ordnungswidrigkeit zuzugeben oder abzustreiten, Sie haben das Recht sich jetzt oder später zur Sache zu äußern und Sie haben das Recht .... usw. usw."
Allerdings muss ich zugeben, dass sich in der Praxis immer wieder Polizeibeamte anzumaßen, die Feststellung treffen zu dürfen, dass ein Tatbestand erfüllt ist und führen damit zugleich die Exekutive und Judikative Staatsgewalt aus oder richtig ausgedrückt, sie meinen die beiden Staatsgewalten ausführen zu dürfen.
Ein Beispiel für so eine Polizeibeamtin habe ich ja mit der Schilderung meines eigenen Unfalles bereits angeführt.
Das lernt man schon in der Schule, daß in Deutschland die ausführende Gewalt (Exekutive) nicht durch die gleiche Person wie die Judikative ausgeübt werden dürfen. Insofern ist es schon vom Grundgesetz her und wie von TheGrow richtig angeführt, nicht zulässig, dass der Polizist gleichzeitig den Unfall aufnimmt und im Anschluß feststellt wer den Unfall verursacht hat und wer welche Tatbestände erfüllt hat. Die Polizei hat lediglich am Unfallort die Unfallspuren auszuwerten und bei bestehenden Verdacht auf Rechtsverstöße die entsprechenden Straf.- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten. Die Feststellung ob der Tatvorwurf zutreffend ist, obliegt der Bußgeldstelle bzw. dem Gericht.
..,. wie sieht das dann im Verwarnungsverfahren aus? Hier stellt die Polizei fest, wer gegen geltendes Recht verstoßen hat und ahndet durch anbieten einer gebührenpflichtigen Verwarnung i.S.d. §§ 57, 58 OWiG.
Hierzu gibt es die erforderlichen Ermächtigungsgrundlagen. (z.B. Ermächtigung zur Erteilung von Verwarnungen durch die Polizei, RdErl. d.MI v. 21. 2. 2006 - LPP 2.23-05140/13.3 (Nds. MBl. Nr. 11/2006 S. 188), geändert durch RdErl. vom 4.4.2014 - (Nds. MBl. Nr. 16/2014 S. 340) –VORIS 21021 -):
"Die im Folgenden aufgeführten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden hiermit gemäß § 56 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ermächtigt, im Rahmen des § 57 Abs. 2 OWiG bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten betroffene Personen zuverwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 EUR festzusetzen. Die Ermächtigung erstreckt sich grundsätzlich nur auf solche Ordnungswidrigkeiten, deren Erforschung zu den Dienstaufgaben der ermächtigten Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten gehört.
Zur Erteilung von Verwarnungen werden ermächtigt die zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe und zur Beamtin oder zum Beamten auf Lebenszeit ernannten Beamtinnen und Beamten der Polizei."
Der Polizeibeamte stellt also einen Verstoß gegen die StVO fest und ahndet sofort, sofern der Betroffenen mit dem Verwarnungsangebot einverstanden ist. Ist der Betroffene mit dem Verwarnungsangebot einverstanden, gibt es kein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Bußgeldverfahren.
Das er ermächtigt ist die Person zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld festzusetzen, bedeutet aber keinesfalls, dass er berechtigt ist Festzustellen, dass der Ordnungswidrigkeitentatbestand so wie vorgeworfen erfüllt ist.
Er darf dem Betroffenen um Bußgeldverfahren auch lediglich die Zahlung des Verwarnungsgeldes anzubieten. Der Betroffene kann die Zahlung des Verwarnungsgeldes auch ablehnen und durch die zuständige Stelle, sprich der Bußgeldstelle, bzw. dem Richter feststellen zu lassen, ob der Tatbestand überhaupt erfüllt ist.
Rechtlich und juristisch gesehen ist das ein kleiner feiner Unterschied.
Praxisbezogen ist der Unterschied jedoch recht groß, denn wenn die Feststellung ob der Tatbestand tatsächlich erfüllt ist, dem Polizeibeamten zustände hätte der Betroffene ja gar keine Chance gegen die Festsetzung vorzugehen.
Rechtlich ist aber unbestritten, dass die Exekutive (Polizei) aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen (gesetzlichen Regelungen) in einem eng begrenzten Raum Ahndungstelle ist, also die Arbeit der Judikative übernimmt.
Das geht nur, wenn eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und ob diese vorliegt, prüft in diesem Fall die Polizei. In diesem Fall sind wir nicht mehr im Bereich "Verdächtiger", sondern bereits bei "Betroffener/Beschuldigter". Die Phase "Angeklagter" gibt es hier nicht, da bereits vorher geahndet wird (durch die Polizei).
Deshalb steht in unserem Bundesland auf den Anhörungbogen auch drauf:
"Ihnen wird zur Last gelegt........ (und nicht Sie werden verdächtigt) und auf dem Belehrungsformular-> Belehrung des Beschuldigten/Betroffenen : Ihnen wird folgende Tat vorgeworfen......"
Wir sind also jeweils über den Bereich "Verdächtiger" hinaus. Sind hier bereits im Bereich "Beschuldigter/ Betroffener" und wer das ist, ergibt sich aus den Vorschriften. Die Polizei prüft also, ob der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist und ob mein Gegenüber Betroffener oder Beschuldigter ist.
Kommt der Beschuldigte/ Betroffene zu dem Ergebnis, die Polizei hat falsch beurteilt, so steht ihm frei, die Ahndung abzulehnen und den Fall von der Judikative erneut prüfen zu lassen.
Wenn man eurer Argumentation folgt, dürfte keine Bußgeldstelle Bußgelder erlassen. Denn: In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt, und die gibt es auch bei den Ordnungsbehörden/Bußgeldstellen nicht.
Ich denke, das Thema wird gerade "totdiskutiert" und deshalb klinke ich mich hier aus. Meine Meinung habe ich kundgetan, ihr dürft aber gerne anderer Meinung sein.
Mit dem Totdiskutieren hast Du recht.
Dennoch fällt es mir schwer Deine Argumentation so stehen zu lassen.
Rechtlich ist aber unbestritten, dass die Exekutive (Polizei) aufgrund von Ermächtigungsgrundlagen (gesetzlichen Regelungen) in einem eng begrenzten Raum Ahndungstelle ist, also die Arbeit der Judikative übernimmt.
Die Polizei ist in keinen Fällen Ahndungsstelle. Selbst im vereinfachten Bußgeldverfahren, welches bei Ordnungswidrigkeiten die sich im Verwarngeldbereich liegen, darf die Polizei lediglich die Zahlung eines Verwarnungsgeldes anbieten. Dieses Angebot ist aber nicht bindend.
Lehnt der Betroffene die Zahlung des Verwarnungsgeldes ab oder handelt es sich um ein Bußgeld ist die Polizei für die Ahndung nicht zuständig, sondern kann durch fertigen einer Ordnungswidrigkeitenanzeige ein Bußgeldverfahren einleiten.
In dem Bußgeldverfahren ahndet die Polizei auch nicht den Verstoß, sondern die aufnehmenden Beamten treten lediglich als Zeugen auf und haben im weiteren Bußgeldverfahren nicht mehr Rechte als Ottonormalbürger, die im gleichen Umfang berechtigt sind Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen.
Die Feststellung ob der der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt ist und in welcher Höhe die Ordnungswidrigkeit geahndet wird, obliegt dann der Bußgeldstelle die:
- Im Falle von Verwarnungsgeldern, wird eine schriftliche Verwarnung mit Verwarnungsgeld I Anhörung an den Betroffenen verschickt oder
- Im Falle von Bußgeldern zuerst ein Anhörungsbogen an den Betroffenen sendet und erst nach Prüfung einer evtl. Äußerung des Betroffenen die Feststellung trifft, ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt ist und dann den Bußgeldbescheid verschickt.
In beiden Fällen, wird der Polizeibeamte lediglich als Zeuge geführt.
Im übrigen was Deine Anführung angeht:
Wenn man eurer Argumentation folgt, dürfte keine Bußgeldstelle Bußgelder erlassen. Denn: In Rechtsstaaten wird die Judikative durch unabhängige Richter ausgeübt, und die gibt es auch bei den Ordnungsbehörden/Bußgeldstellen nicht.
Der Einwand ist zutreffend. Genau aus diesem Grund kann auch die Bußgeldstelle keine rechtswirksamen Bußgeldbescheide erlassen. Der Betroffene im Bußgeldverfahren kann gegen den Bußgeldbescheid einen Einspruch einlegen und ein Gericht muss über die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides treffen.
Die Frage, welches Fahrzeug auf dem Unfallbericht als "01"oder "02" eingetragen wird, ist aber im Allgemeinen schon eine (zumindest vorläufige) Bewertung der Schuldfrage durch die Polizei, oder sehe ich das falsch?
Wenn Du den Begriff "Bewertung" durch den Begriff "Einschätzung" ersetzt gebe ich Dich recht.
Juristisch gesehen obliegt es nicht der Polizei Beweise oder Sachlagen zu bewerten.
Die Einschätzung muss auch nicht immer zutreffend sein.
Ich persönlich hatte allerdings auch mal so einen Fall, wo die Polizistin meinte die Schuldfrage zu bewerten zu müssen.
Mir wurde die Vorfahrt genommen, und die junge Kollegin ging einmal um meinen Wagen herum und sagte zu mir: Herr XXX, die Schuldfrage ist ja eindeutig klar. SIE haben an dem Unfall die volle Schuld, weil Ihr Reifen vorne links einseitig abgefahren ist und ihr Fahrzeug somit verkehrsunsicher war.
Erstens stand der Polizistin (die meiner Meinung nach frisch von der Polizeiakademie kam) die Bewertung nicht zu.
Zweitens war die getroffene Bewertung falsch. Letztendlich wurde meinem Unfallgegner die volle Schuld zugesprochen.
Der Sachverständige der gegnerischen Versicherung hat sich den Reifen angesehen und zum ersten festgestellt, dass der Reifen rechtlich gesehen nicht zu beanstanden ist, denn die Profiltiefe war nur am Rand außerhalb der Lauffläche zu niedrig, aber auschlaggebend ist das Profil auf der Lauffläche, wo das Profil an der geringsten Stelle noch 2mm betrug.
Zum zweiten klärte er mich auf, dass auch ein verkehrsunsicheres Fahrzeug nicht automatisch zu einer Mitschuld führt, sondern ausschlaggebend ist ob der Mangel ursächlich für den Unfall war.
Er sagte ich hätte sogar auf allen vier Reifen Slics drauf haben können und hätte keine Mitschuld an dem Unfall bekommen, da die Profiltiefe in meinem Fall keinen Einfluss auf den Bremsweg gehabt hat. Hatte an der Kreuzung angehalten, mich überzeugt, dass kein Fahrzeug von rechts kommt und bin dann angefahren. Bin nur anderthalb Meter gekommen, als es zum Zusammenprall kam. Am Bremsweg hätte sich auch nichts geändert, wenn ich vier nagelneue Reifen drauf hätte.
Muss zugeben, der Einblick den mir der Sachverständige in das Versicherungsrecht gewährt hat, was äußerst Informativ. Da waren viele Informationen dabei, die man auf der Polizeischule nicht lernt.
Nochmal zur Ergänzung.
Das urigste kam erst nach der Unfallaufnahme.
Die Polizistin sagte zu mir:
"Ich untersage Ihnen hiermit mit dem Reifen die Weiterfahrt. Sie fahren erst weiter, wenn Sie den Reifen gewechselt haben"
Ich mein, wäre ja soweit korrekt. Nur dass mir durch den Unfall die Stoßstange weggerissen wurde, die Blinker fehlten, die Scheinwerfer waren defekt und funktionsunfähig, sowie dass am Fahrzeug überall scharfe Kannten waren. Zudem setzte Regen und die Dämmerung ein. Jetzt war das Fahrzeug absolut durch den Unfall Verkehrsunsicher. Aber der Polizistin hätte es ja gelangt, wenn ich den einen Reifen gewechselt hätte.
Gibt Sachen die bringen einen selbst nach solch Unfall zum Schmunzeln :-D
Oh, ein Kenner?
Und warum nimmt die Polizei hier bei uns nur auf bei Personenschäden?
Das die Polizei nur bei Personenschäden kommt, gibt es in keinem Bundesland.
Allerdings ist es richtig, dass es einige wenige Bundesländer gibt, in denen die Polizei bei Bagatellschäden (500 ~ 700 €) nicht kommt, oder wie Beispielsweise in Hamburg für die Anfahrt zum Bagatellschaden eine Gebühr von 40,- € erhebt.
Aber in allen Bundesländern kommt die Polizei zur Unfallaufnahme bei Unfällen mit einem Schaden der nicht mehr als Bagatellschaden einzustufen ist und natürlich wenn es zu Personenschäden gekommen ist.
Die Frage die sich mir immer stellt ist die. Welcher Laie kann vor Ort und beim Anruf bei der Polizei die Schadenshöhe einschätzen. Das mag vielleicht gehen, wenn nur ein Spiegel abgefahren wurde, aber schon eine kleine Delle kann den Wert die den Bagatellschaden vom erheblichen Schaden unterscheidet übersteigen.
Ich persönlich halte es jedenfalls für ein Unding, dass es Bundesländer wie Deins gibt, in denen man bestimmte Unfälle nicht mehr durch die Polizei aufnehmen lassen kann.
Vor allem, viele Unfallbeteiligte können selbst bei einem unbedeutenden Unfall nicht mehr klar denken. Wie soll man von denen erwarten, dass sie noch unter dem Eindruck des Unfallgeschehens stehen, aber den Unfall selber aufnehmen und auf alles achten, was für die Unfallaufnahme erforderlich ist.
Wenn ich die Frage richtig verstanden habe, war der wendende Wagen Gegenverkehr, sonst wäre bei dem die linke Seite beschädigt worden, nicht die "rechte Vorderseite".
Mangelnden Abstand zum Vorausfahrenden kann man dem Fragesteller also nicht vorwerfen, da der Unfallgegner gar kein Vorausfahrender war.