Ware verkauft, Käufer schickt Ware zurück und will Geld wieder haben
Ich habe als privatperson einen artikel verkauft und dazu geschrieben, dass ich keine garantie, gewährleitung und rücknahme anbiete. der käufer hat mir nun die ware dennoch zurückgeschickt. ich hatte nun aber durch paypal und das ganze hin und herschreiberei schon genug aufwand, sodass ich den artikel nun nicht schon wieder zur post bringen möchte. ihr müsst wissen, ich habe eine gute männerjacke gr. M , sehr günstig verkauft und der käufer beschwert sich darüber, dass sie seinem kind nicht passt. weil dieser herr nicht lesen kann, schreibt er mir, wie sch... das alles sei und was ich mir dabei gedacht hätte. ich dachte ich bin im falschen film. der käufer kann sich die jacke wieder abholen oder sie bleibt halt jetzt hier. gibt es ein gesetz, dass ich durch die annahme des paketes verpflichtet bin, nun das geld zurückzugeben?
8 Antworten
Im prinzip nein, das hast du in der Beschreibung ausgeschlossen; du könntest es aber aus Kulanz um weiteren Ärger aus dem Weg zu gehen. Müsste über Ebay laufen schon wegen der Gebühren. Nur weil sie dem Kinde nicht passt? Kein Grund zur Rückgabe.
Verkauft Du öfters Sachen?
Als Privatperson, also wirkliche Privateperson, kein Problem, hierbei die Rücknahmepflicht von 14 Tagen nicht zu gewähren, Aber bist Du Privatperson oder könnte man Dich doch eher schon als Händler einstufen?
Wenn dem so sein sollte, kannst Du noch so viel Privatperson hinschreiben, soviel Du willst, denn dann wird es Deinem Gegner leicht fallen, Dir entgegen Deiner Bezeichnung als Privatperson eine Händlereigenschaft nachzuweisen.
Und in der Sekunde ist es schonmal Essig mit Privatperson - ein Fehler, den viele machen, die z.B. über Ebay sich stets Privatperson nennen, aber dann 2289 Artikel in 3 Jahren verkauft haben, die zudem zumeist neu und nichtmal gebraucht sind. Damit ist man ja sowas von glasklar Händler und hat somit auch die gleichen Pflichten.
Vergiss nicht, das ist alles nachzuvollziehen und kann alles jeweils zur Betrachtung Deines wahren Status harangezogen werden.
Es hält sich hartnäckig das Märchen, Privatverkäufer seien berechtigt, die Gewährleistungsansprüche ihrer Käufer vollständig auszuschließen.Gerade bei Ebay werden Angebote mit den folgenden oder ähnlichen Zusatzregelungen versehen: "Keine Garantie" oder "Dies ist ein Privatverkauf, daher keine Garantie, Gewährleistung, Rücknahme oder Umtausch möglich", oder gar Formulierungen wie "nach neuem EU-Recht keine Garantie" oder aber gar "Ausschluss der Garantie" oder "keine Garantie, keine Rücknahme".
Zunächst einmal, alles völliger Unsinn, ein entsprechendes EU-Gesetz existiert nicht.
Zudem sei angemerkt, nach gängiger Rechtsmeinung regelt ein Privatverkäufer bei Verkäufen über neue Sachen mit andauernder Angabe einer Beschränkung der Haftung standartmäßig, dann wird das bereits nach dem dritten, spätestens jedoch nach dem fünften Mal diese Vorgehensweise als eine Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen angesehen, wenn diese Beschränkungen nicht jedes Mal erst bei Verkauf individuell verhandelt sondern schon beim Angebot verlangt werden.
Ein vollständiger Ausschluss der gesetzlichen Mängelansprüche (Gewährleistung) ist spätestens dann unwirksam, da man dann bereits ein gewisses Auftreten hat, das einem Händler gleichzusetzen ist (Privatpersonen verwenden keine AGB) und das genau Gleiche gilt dann bis hinein auch für eine Beschränkung wesentlicher gesetzlicher Rechte des Käufers bis hin zum Recht des Rücktritts vom Kaufvertrag bei Abschluß über Telekommunikationsmedien, welches jemand, der eher als Händler anzusehen ist als eine reine Privatperson, dann ebenfalls zu gewähren hat.
Sollte dem bei Dir demnach so sein und Du einen gut laufenden Account haben, bei dem man Hunderte, wenn nicht gar Tausende Verkäufe verschiedner Waren, oftmals im Neuzustand nachvollziehen kann, mein Rat, zahl ihm das Geld zurück und gut ist, denn geht das vor Gericht und man stellt dort aufgrund Dessen fest, dass Du doch eher als Händler anzusehen bist, kommt auch das Finanzamt knapp hinterher und kann aufgrund Deines Accounts alles fein zurückrechnen, wieviel Steuer sie gerne kassieren würden.
Ich würde dem Käufer schreiben und ihm sagen, dass du eine Rücknahme ausgeschlossen und alle wichtigen Angaben zur Jacke in der Beschreibung hinterlassen hast. Wenn er nicht lesen kann, dann ist es eben sein Pech. Bestehe darauf, dass er dir das Geld für die erneute Zusendung überweist oder die Jacke selbst abholt. Ich kann mir allerdings schon vorstellen, dass du die Jacke nicht einfach behalten darfst ohne das Geld (abzüglich deiner Kosten) zu erstatten. Hast du den Artikel über Ebay verkauft, dann wende dich an den Verkäuferschutz. Die werden dir schon Bescheid geben, wie du die ganze Sache handhaben musst.
Also, wenn die Jacke im Angebot einwandfrei und unmissverständlich als Männergröße "M" beschrieben war, so dass es auch ein "Erstleser" sofort feststellt, ist das kein Grund für eine Rücksendung, weil es dem Kinde nicht passt. Und selbst wenn, müsste das Gegenteil drin gestanden haben, nämlich ausdrücklich "Kindergröße M" oder ähnliches.
Der Kauf ist damit rechtlich abgeschlossen.
Er hat dir nun eine Jacke, nämlich seine, zugeschickt. Dann ist die Annahme zu verweigern oder aber der Artikel auf Kosten des Versenders zurückzuschicken. Oder alternativ die Abholung mit Fristsetzung.
Im Prinzip besitzt du fremdes Eigentum. Am besten Ebay mit informieren, auch zu deinem Schutz.
Aus diesem Grund gebe ich nicht nur die Größe an, sondern vermesse solche Teile. Das ist zwar ein wenig Aufwendig erspart mir sehr viel Ärger. Du solltest ihm das Geld zurücksenden, ansonsten geht das noch bis zum Gericht. Vielleicht wendest Du Dich auch auch mal an Ebay.