Wann und wieviel Geld darf einbehalten werden?
Hallo, darf ein Bauherr, bei noch vorhandenen Mängel-und Restarbeiten(ca. 1 Tag Arbeit) die vollständig vereinbarte Summe des Bauvorhabens bis zur Erledigung einbehalten? Ich habe Zweifel an der Zahlungswilligkeit und bot ihm einen Einbehalt von 10% an, darauf will er nicht eingehen, ist das Rechtens?
5 Antworten
Hallo,wichtig ist immer die Abnahme des Werkes. Der Bauherr muss Dein Werk also bis auf festgestellte Mängel abnehmen und mit Dir eine Frist vereinbaren zur Mängelbeseitigung. Gleichzeitig sollte der Wert des Mangel festgelegt werden und bis zum Doppelten darf der Auftraggeber einbehalten. Was darüber ist ist auszugleichen. Das Ganze stinkt zum Himmel und es gibt immer noch Auftraggeber die auf die Tour Handwerker kaputt machen. Mache Dich im Vertragsrecht kundig (z.B. Forderungssicherungsgesetz welche seit 2009 in Kraft getreten ist)dann bekommst Du keine Aufträge mehr weil Du Dich im Recht auskennst oder man bekommt nur noch seriöse Geschäfte und hierbei steht das Recht auf Deiner Seite wenn kein Pfusch nachzuweisen ist.
Der Einbehalt muss angemessen sein. Wenn eine Rechnung über 10 000.--€ zu zahlen ist, die Mängelbeseitigung vielleicht nur 1000.--€ ausmacht, dann dürfen keine 10 000.--€ einbehalten werden.
Dann wären vielleicht 2000.--€ gerechtfertigt.
Es wird auch darauf ankommen, was genau im Vertrag geschrieben steht. Dort ist ja festgelegt, wann die Schlußrate fällig wird - meist mit Übergabe. Und wenn der Bauherr das Werk nicht schon vorher nutzen will, ist das alles Rechtens. Anders sähe es nur aus, wenn eine Übergabe bereits stattgefunden hat. Dann wäre natürlich nur der Abzug des ungefähren Gegenwertes der Arbeiten zulässig.
Die gesamte Summe einzubehalten ist ungewöhnlich und spricht nicht für den Bauherrn.
Üblicherweise wird nur ein Teilbetrag einbehalten.
Hoffentlich zahlt er und sucht nicht immer nach neuen Gründen....
Grundsätzlich ist NACH Abnahme der grundsätzlich gebrauchsfertigen Leistung der Werklöhn fällig. Andererseits darf der Bauherr bis zum drei-fachen des für die Mängel- und Restleistungsbeseitigung kalkulierbaren Aufwandes bis zur Erledigung einbehalen.