Wann darf man gesetzlich zurückschlagen?
Hallo leute,
Ich wollte mal fragen wann man eigentlich ''gesetzlich'' zurückschlagen darf also nicht schlagen, weil man nicht ein angst hase vor der klasse oder was auch immer sein will sondern gesetzlich. Nehmen wir mal an in der pause kommt jemand zu mir beleidigt mich und schlägt mich also er gibt mir eine und mach weiter. Darf ich dann zurückschlagen? Gilt das als notwehr? Was wenn ich ihn die nase breche oder sonst was und er mich anzeigt? Werde ich dann auch eine strafe bekommen oder nicht?
8 Antworten
Das ist situationsabhängig: "Schlägt" er dich einfach nur, ist das eine Körperverletzung/Nötigung. In dem Falle ist es meines Erachtens keine "Notwehr", wenn du zurückschlägst. Das ist einfach nur eine Reaktion. Sollte er dich aber so sehr schlagen, dass du z.B. zu Boden gehst, so darfst du dich natürlich wehren. Hier ist dann auch der Begriff "Notwehr" angebracht. Im schlimmsten Falle kann man auch über eine schwere Körperverletzung nachdenken. Eine Beleidigung kann auch zur Anzeige gebracht werden. Zu 1.: Wenn er dir eine Ohrfeige gibt und du ihm die Nase brichst, war es in diesem Moment rationaler Verstand. Dann würdest eventuell auch strafbar machen. Wenn er dich aber zu Boden schlägt/tritt und du ihm jetzt die Nase brichst, dann war iist das Notwehr und für dich höchstwahrscheinlich nicht strafbar, aber auch wieder situationsabhängig. Ich hoffe ich konnte dir helfen,
Mfg,
tamusi447
Da sind einige Unschärfen in der Antwort.
Wenn man geschlagen wird, egal wie diese Schläge aussehen, dann ist das eine Situation, die Notwehr rechtfertig. Bekommt man eine Ohrfeige ab und bricht dem Angreifer darauf hin mit einem Schlag die Nase, dann muss man es nur genau so dem Richter (wenn es darauf ankommen sollte) glaubhaft machen und man ist raus aus der Sache. Denn genau das ist Notwehr.
Man darf auch schon "zurück schlagen" noch bevor der Angreifer den ersten Schlag oder Angriff begangen hat. Wenn man begründet davon ausgeht, dass ein widerrechtlicher Angriff auf einen selbst stattfinden wird und dieser umittelbar bevor steht, dann ist das Notwehr.
Ein widerrechtlicher Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet, oder noch andauert. So stehts im Gesetz. Man muss also nicht warten bis man dem ersten Angriff ausgesetzt war und vielleicht sofort außer Gefecht gesetzt wird.
Weiterhin gibt es bei Notwehr keine Verhältnismäßigkeit der Mittel. Wenn man sich folgende Situation vorstellt weiß man warum: Person A hat eine Schusswaffe und ist hier das Opfer. Person B ist unbewaffnet, äußert aber klare Tötungsabsichten gegen Person A und greift an. Person B wird von Person A in Notwehr erschossen.
Solche Fälle hat es schon gegeben und die Notwehr wurde anerkannt. Auch in solchen Fällen als Person A eine andere Person C gegen Person B geschützt hat (Nothilfe).
Wird man widerrechtlich angegriffen, dann ist es egal ob der Angreifer bewaffnet ist oder nicht, man darf sich selbst mit Waffen wehren, wobei man beim Einsatz von Schusswaffen immer vorher warnen muss. Viele Urteile erkannten bereits das sichtbare Zielen mit der Schusswaffe als "Warnung" an.
Generell soll man aber das mildeste, zur Verfügung stehende Mittel einsetzen, was erfolgversprechend ist. Das Opfer muss also nicht auf eigenes Risiko ein zu schwaches Mittel wählen (wie die Fäuste) wenn es noch andere Mittel zur Verfügung hat.
Und trotzdem ist die Realität viel komplexer und hässlicher als die Theorie. Auch wenn man glaubt alles richtig gemacht zu haben, kann das ein Richter anders sehen und wegen einer Kleinigkeit ist man dann selbst bestraft. Daher ist es extrem wichtig neutrale Zeugen zu haben und beweisen zu können, dass man alles in seine Macht stehende getan hat um die Situation zu entschärfen und erst als das misslang gar keine andere Wahl hatte als so zu handeln wie man es eben getan hat.
Untere Instanzen produzieren häufig Fehlurteile und manchmal spricht dann erst der BGH das Opfer von jeder Schuld frei. Also einfach alles tun um nicht erst in so eine Situation zu gelangen.
Übrigens: Notwehr ist auch erlaubt wenn noch andere Rechtsgüter widerrechtlich angegriffen werden. Nicht nur Leib, Leben und Freiheit sind Rechtsgüter einer Person, auch Eigentum und Ehre sind Notwehrfähige Rechtsgüter. Wer aber da auf einen Unbewaffneten schießt, der bekommt später vor Gericht nicht Recht.
Wenn dich jemand in der Pause schlägst gehst du zum Lehrer und sagst das. Kein Inteligentes Wesen dieser Welt setzt Gewalt ein, das Macht alles nur nich schlimmer.
Wenn es nicht anders geht,wenn jemand einen Verfolgt?,Was dann?
Schlagen ist nie eine gute Idee gesetzlich ist es allerdings erlaubt wenn dir dein gegenüber sonst eine Verletzung zufügt. Aber wirklich beweisen wer angefangen hat kann man nicht. Geh sowas einfach aus dem Weg
Wenn dich jemand schlägt darfst du natürlich zurückschlagen.du mußt ihm ja nicht gleich die nase brechen.und wenn er angefangen hat und nicht aufhört mußt du dich ja schützen.keiner kann verlangen,daß du einfach da stehst.dreh dich doch einmal einfach um und geh.sollte er weitermachen und du wehrst dich ist das auf jeden fall notwehr.
Hallo Worldinconflict!
Den Begriff "Gesetzlich zurückschlagen" gibt es im Gesetz nicht. Zurückschlagen darf man überhaupt nicht. Das Gesetz kennt aber eine Notwehr.
Im Falle eines körperlichen Angriffs darf der Angegriffene alle Maßnahmen ergreifen, die in der Situation GEEIGNET und ANGEMESSEN erscheinen, den aktuellen Angriff abzuwehren.
Was bedeutet das?
Wenn in einer fiktiven Situation jemand versucht, mir eine Ohrfeige zu geben, könnte ich
a) die Hand abwehren und meinerseits versuchen, der gegnerischen Person z. B. den Arm auf den Rücken zu drehen um die Person kampfunfähig zu machen
oder
b) ich zücke mein mitgeführtes Messer und steche mehrere Male auf die Person ein
Beide Maßnahmen sind GEEIGNET, den aktuellen Angriff abzuwehren, aber Maßnahme b) ist NICHT ANGEMESSEN!, weil sie über die Abwehr des Angriffs hinausgeht. Man kennt das auch unter der eingängigen Redewendung "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen". Man muss also bei der Wahl der Gegenwehr unterscheiden, ob es sich bei dem Angriff um einen Angriff auf das Recht der eigenen körperlichen Unversehrtheit handelt oder sogar um einen lebensbedrohenden Angriff. Das ist nicht immer einfach.
Das STGB kennt die Notwehr und die Nothilfe. Unter Notwehr versteht das Gesetz die Gegenmaßnahmen im Falle eines Angriffs auf die eigene Person. Unter Nothilfe versteht das Gesetz die Maßnahmen, die man trifft, um den Angriff auf Leib oder Leben einer anderen Person abzuwehren.
Sehr oft hört man von Personen, die "zurückgeschlagen" haben, weil die gegnerische Person ihn/sie oder Familienmitglieder beleidigt hat und sich auf Notwehr berufen. Das ist natürlich keine Notwehr oder Nothilfe, sondern wieder die Kanonen auf die Spatzen, denn das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist ein höherrangiges Recht, als das Recht der Ehre.
Gruß Navvie
So beugt sich das Recht dem Unrecht.
Übrigens:
Weglaufen kann auch eine gute Maßnahme im Fall des Angriffs auf die eigene Person sein. Sie ist GEEIGNET um den Angriff zu verhindern und ANGEMESSEN ist sie auch. Sie ist das mildeste Mittel. Die Polizei rät übrigens immer wieder dazu und nicht den Held zu spielen; aus gutem Grund.