Vorbestellen - Zu was verpflichtet sich der Verkäufer dabei?
Guten Abend,
mich interressiert es, zu was sich ein Verkäufer bei einer Anzahlung oder einem Vorbestellen verpflichtet.
Muss der Verkäufer jederzeit ein bestelltes Objekt aufheben, bis es der Käufer abholt? Wielange muss er es aufheben?
Ist der Verkäufer zur herausgabe verpflichtet? Kann der Verkäufer auch einfach nein sagen, wegen z.B. einer Altersbeschränkung? Wenn ja, was passiert mit der Anzahlung?
Darf ich mein Geld zurückverlangen, ohne dabei wegen Vertragsbruch strafe zu zahlen?
Nehmen wir an, ein 12 Jähriger bestellt ein Spiel vor, welches erst ab 18 Jahren ist, muss der Verkäufer bereits bei der Vorbestellung Nein sagen, oder kann er auch beim Abholen Nein sagen?
gruß
1 Antwort
Hallo!
Guten Abend,
mich interressiert es, zu was sich ein Verkäufer bei einer Anzahlung oder einem Vorbestellen verpflichtet.
Ich gehe in diesem Fall einmal davon aus, dass ein Kaufvertrag zustande kommt, es also zwei übereinstimmende Willenserklärungen gibt. Der Besteller will eine Ware kaufen, der Einzelhändler will die Ware verkaufen. Also versucht dieser, die Ware zu beschaffen. Allerdings ist er machtlos, wenn der Hersteller nicht liefern kann. In diesem Fall kann der Kaufvertrag nicht erfüllt werden. Bevor man aber den Händler dafür haftbar machen will, muss man bedenken, dass er sich durch die sogenannten AGB`s abgesichert hat.
Muss der Verkäufer jederzeit ein bestelltes Objekt aufheben, bis es der Käufer abholt? Wielange muss er es aufheben?
Diese Frage kann ich leider nicht beantworten, jedoch aus Erfahrung sagen, dass die Händler, bei denen ich bisher bestellt habe, immer 4 Wochen aufbewahrt haben. da dies bei verschiedenen Händlern so angegeben wurde, vermute (!) ich eine Aufbewahrungspflicht von diesen vier Wochen. Aber wirklich wissen tue ich es nicht.
Ist der Verkäufer zur herausgabe verpflichtet? Kann der Verkäufer auch einfach nein sagen, wegen z.B. einer Altersbeschränkung? Wenn ja, was passiert mit der Anzahlung?
Ja, kann er, wenn er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Wenn wir bei dem weiter unten erwähnten Computerspiel bleiben und dem Beispiel mit dem 12jährigen, der ein FSK18-Spiel kaufen will. Der Händler hat eine gewisse Pflicht, was den Jugendschutz angeht. Anders sieht es aus, wenn sich der 12jährige ein Computerspiel für ab 12 Jahre kaufen will, das - sagen wir mal, um eine Hausnumme rzu haben - 50 € kostet, dann kann das noch unter den sogenannten Taschengeldparagraphen fallen. Den Händler trifft dann keine Schuld, schließlich kann sich der Jugendliche das Geld tatsächlich erspart haben oder vielleicht zum Geburtstag/Weihnachten oder so bekommen haben. Aber: die Eltern können unter Umständen das Spiel zurückgeben und den Verkäufer zur Herausgabe des Geldes auffordern. Das ist jedoch etwas schwierig. Für beide Seiten.
Darf ich mein Geld zurückverlangen, ohne dabei wegen Vertragsbruch strafe zu zahlen?
In welchem Zusammenhang? Wenn die Ware nicht geliefert wird. Oder weil Dir einfällt, dass du die 20 € für etwas anderes brauchst. Im ersten Fall ist das natürlich kein Thema: wenn der Händler die Ware nicht bekommt, hast Du Anspruch aufs Geld. Anders sieht es aus, wenn die Ware geliefert wird, Du sie aber nicht willst. Im Grunde genommen haben wir hier die zwei übereinstimmenden Willenserklärungen (Ich will kaufen/ich will verkaufen) und es ist ein Kaufvertrag entstanden. Wichtig: Ein Kaufvertrag MUSS nicht zwangsläufig schriftlich erfolgen. Mündliche Übereinkunft gilt ebenfalls als KV, ist nur schwieriger zu beweisen.
Nehmen wir an, ein 12 Jähriger bestellt ein Spiel vor, welches erst ab 18 Jahren ist, muss der Verkäufer bereits bei der Vorbestellung Nein sagen, oder kann er auch beim Abholen Nein sagen?
Auch diese Frage kann ich nicht so 100%ig beantworten, ich vermute aber, dass er es vorher sagen muss, vorausgesetzt, er hat die Kenntnis drüber. Wenn man sich im Supermarkt anschaut, findet man ja Schilder, dass gewisse Spiritousen erst ab 18 Jahren verkauft werden oder auch diverse Feuerwerkskörper. Bei manchen Sachen ist es ja auch klar, so dass der gesunde Menschenverstand schon im Vorfeld einen Verkäufer warnt. Aber wenn jemand sein Spiel WaSi tauft und der Verkäufer nicht weiß, dass es in diesem Fall WarSimulation bedeutet und ziemlich brutale Szenen beinhaltet, dann müsste er auch hinterher nein sagen dürfen. Aber wie gesagt: diese Aussage kann ich jetzt nur bedingt treffen, da ich es nicht weiß. Ich hoffe dennoch, das ganze hilft Dir etwas weiter.
GLG Tichuspieler