Vertretungsrecht der Eltern für Minderjährige in Vereinen?
Moin,
jeder kennt das. Das Kind (U18) ist in einem Verein und die Eltern sind keine Mitglieder. Nun findet eine Mitgliederversammlung statt. 1. Dürfen die Eltern mit anwesend sein, wenn das Kind z. B. verhindert ist? 2. Dürfen Eltern das Kind begleiten? 3. In einigen Vereinen besteht ab 16 Jahren ein Stimmrecht; dürfen Eltern in Vertretung des Kindes abstimmen? 4. Haben Eltern ein Meinungsrecht, also das diese ihre Bedenken usw. äußern drüfen auf der MGV?
Gruß
3 Antworten
ich kann nur für 3 berliner(fußball)vereine sprechen: einer teilnahme (nach vorheriger frage) steht normalerweise nix im weg. das beantwortet auch gleich deine zweite frage. das eltern für ihre kinder abstimmen dürfen, glaube ich eher nicht. ich kenne es so, dass man (also sobald man stimmberechtigt ist) auch schriftlich stimmen kann (auch das natürlich vorher mit dem vorstand absprechen/nachfragen) gleiches gilt für das recht, auf einer mitgliederversammlung "zu sprechen". fragt vorher, meist geht es
beispiel aus einer "muster-vereins-satzung": (aber so - ähnlich - steht es in allen satzungen, die ich kenne)
"Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitglie- derversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahr- nehmung ausgeschlossen.Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden."
danke fürs ⭐️chen
Hier muss man unterscheiden, ob das Kind noch geschäftsunfähig oder ob der Jugendliche bereits teilweise geschäftsfähig ist. Da Sie Kind schreiben, gehe ich mal von ersterem Fall aus.
In diesem Fall sind sie sein gesetzlicher Vertreter mit allen Rechten und Pflichten (§1629 BGB Satz 1). Dazu gehört auch die Teilnahme an der Mitgliederversammlung, ohne wenn und aber.
Daraus leitet sich ab: Zur Frage 1: Die Erziehungsberechtigten haben das Recht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen mit oder ohne Kind.
Zur Frage 2: Hier steht wieder die Frage im Raum, wie alt ist das Kind? geschäftsunfähig ja; teilweise geschäftsfähig ja, wenn es z.B. um die Bereitellung von Krediten etc. in der Versammlung geht, ansonsten nur nach Zustimmung des Jugendlichen.
Zur Frage 3: nein
Zur Frage 4: wie bei 2.
Naja...ich gehe dabei bei einem Alter bis 16 Jahren und einmal von 16-17 Jahren aus. Gibt es da Unterschiede??? Bzw. wann ist man geschäftsunfähig und wann teilweise geschäftsfähig und wann voll geschäftsfähig?
nein da gibt es keine Unterschiede. Die Grenze liegt zwischen 6 und 7 Jahren.
Das kommt auf die Satzung an, wenn die vorsieht das nur Mitglieder abstimmen dürfen oder auch die Eltern.
Am einfachsten wird es sein sich bei den Abstimmungen zu enthalten und wenn das Kind keine Zeit hat gar nicht zu kommen. Zumindest würde ich das so machen
Hoffe ich konnte weiterhelfen...
Gibt es dafür nicht irgendwie ein Gesetzestext? Ähnlich wie "Eltern haften für ihre Kinder"; nur eben auf die o. g. Prämisse bezogen?
Z. B. "Eltern sind als Erziehungsberechtigte in allen Angelegenheiten, bis zur Mündigkeit des Kindes, vertretungsberechtigt."