Versicherung bei Verwandschaft - Backofen kurzgeschlossen
Mein Vater hat den Backofen meines Freundes (ich wohne mit ihm zusammen) falsch angeschlossen und dadurch ist er kaputt gegangen.
Stimmt es dass die Versicherung da nicht zahlen will? Die weigern sich nämlich bieten aber Rechtsschutz an.....
Er hat aber Elektroniker oder so ähnlich gelernt....
10 Antworten
Wenn er in seinem "Gewerk" arbeitet, leistet seine private Haftpflichtversicherung nicht. Auch wenn er es kostenlos tut, ist er beruflich tätig.
Außerdem hat er ja hier euch eine Gefälligkeit erwiesen. Dabei ist das Risiko auf Seiten des Auftraggebers.
Wenn Du jemanden ranläßt, der keine Ahnung hat oder einen Fehler macht, ist das DEIN Problem. Wenn das ein Fachmann gewerblich macht, hat der idR eine Berufshaftpflicht, die das übernimmt. Aber da einen Backofen ja auch ein Kind anschließen kann, ist die ja nicht notwendig ;-)
Wenn Dein Vater Elektriker ist dann bräuchte er vielleicht eine Berufshaftpflicht damit die Versicherung zahlt. Ob die normale Haftpflicht da zahlt glaube ich nicht. Übrigens, einen Herd anschließen kann auch ein Laie. Diese Elektrogeräte sind so gestaltet, dass ein Laie sie aufbauen und anschließen kann.
ja nur wenn man ne sekunde unachsam ist und das falsche kabel erwischt wars das... kann jedem deppen passieren, egal ob gelernt oder nicht
Gegenfrage: wlche Versicherung will nicht zahlen? Die Hausratversicherung Deines Freundes oder die Haftpflichtversicherung Deines Vaters?
die Hausrat würde die Zahlung auch nicht übernehmen - gar kein versicherter Schaden. Die (Privat)-Haftpflicht des Vaters übernimmt den Schaden logischerweise aus nicht, denn der Anschluß eines Herdes ist normalerweise Sache eines Fachmann, auch wenn das angeblich jedes Kind kann, und der hat eine Berufshaftpflicht.
haftpflicht
Hallo, es muss also zuerst einmal geklärt werden, in welcher Eigenschaft Dein Vater tätig war. Hat er den Herd aus beruflicher Sicht angeschlossen, dann käme die Betriebs-H der Firma in Betracht.
Hat er es aber aus freundschaftlichen Gründen (Gefälligkeitshandlung) gemacht, so käme nur die PH in Frage. Gefälligkeitshandlungen sind aber bei vielen Verträgen ausgeschlossen. Neuere Verträge haben dieses Risiko oftmals in den erweiterten Deckungsangeboten eingeschlossen. Dies kann aber nur ein Blick in seinen Vertrag endgültig klären. Egal wie, dem Grunde nach aber ist er Deinem Freund gegenüber zum Schadenersatz aus § 823 BGB verpflichtet, der da lautet:
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig ... das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.