Vermieter betritt ständig den gemieteten Hof
Hallo , ich habe schon länger ein Problem mit unserem Vermieter,der ständig unseren Hof betritt um sich dort umzuschauen. Auch kann er vom Badezimmerfenster ständig in unseren Hof sehen und das tut er auch ,wenn wir nur ein paar Minuten dort sitzen. Grillen duldet er nicht,da die Vormieter dieses Hobby ständig - also einmal in der Woche - hatten. Mit Hund bekommt man keine Wohnung -jedenfalls schwer im Bonner Raum,deswegen möchte ich zwar schon lange kündigen,kann es aber erst,wenn ich was geeignetes gefunden habe. Die Wasseruhr (eine Wasseruhr bei mir im Keller) ist für 5 Parteien gültig,davon sind zwei Gewerbebetriebe ( Kosmetikstudio und Grillstube) Allerdings rechnet sie nach Personen ab,wobei mir 245 Kubik schon etwas hoch vorkommen. Wir sind zu 5 Personen in einem Haushalt und es wird nicht wie beim Vormieter ständig das Planschbecken im Hof aufgefüllt... Bitte keine unnötigen Kommentare,sondern einen brauchbaren Rat brauche ich und wäre dafür sehr dankbar.
17 Antworten
Wenn der beim Grillen entstehende Qualm in konzentrierter Weise in Wohn- und Schlafzimmer unbeteiligter Nachbarn eindringt, ist dies eine erhebliche Belästigung und verstößt gegen die Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden (OLG Düsseldorf 5 Ss (OWi) 149/95 - (OWi) 79/95 I) Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Notwendig ist aber eine Regelung, die das Grillen zeitlich und örtlich begrenzt: Grillen am äußersten Ende des Gartens und höchstens fünfmal im Jahr (BayObLG 2 Z BR 6/99) Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr darf zum Beispiel auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96) Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96)
Andererseits wird das Grillen als eine inzwischen gebräuchliche Art der Speisenzubereitung in der Sommerzeit angesehen und kann deshalb nicht ganz unterbunden werden. Nach einem Urteil des AG Bonn soll es Mietern in Mehrfamilienhäusern erlaubt sein, einmal im Monat zu grillen, wenn sie dies 48 Stunden vorher ihren Nachbarn anzeigen. Das Landgericht Stuttgart hat dagegen das Grillen nur dreimal während der Sommerzeit für 2 Stunden für zulässig erachtet. Sie sollten Ihren Mitbewohner auf diese beiden Urteile hinweisen und ihn bitten, Rücksicht zu nehmen.
Der Vermieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung einen sogenannten Vorwegabzug vorzunehmen. BGH (Urt. vom 26. Mai 2004, VIII ZR 169/03).
Bei einem teilweise gewerblich genutzten Gebäude trägt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Notwendigkeit eines Vorwegabzuges der durch das Gewerbe verursachten Betriebskosten.
BGH, Urteil vom 25.10.2006, Aktenzeichen VIII ZR 251/05
Das betreten des Hofes könnt ihr dem Vermieter untersagen, wenn ihr ein Sondernutzungsrecht dafür habt- wenn dieser allen Parteien zu Verfügung steht dann nicht. Abgesehen davon natürlich, dass er nach vorheriger Ankündigung Zutritt für Wartungs- und Reparaturarbeiten oder ähnlich wichtigen dingen erhält. Das grillen kann er auch Untersagen, insbesondere durch einer Regelung im Mietvertrag. Die Rechtslage mit der Wasseruhr ist mir nicht bekannt.
Es gibt für fast alles Richt- bzw. Durchschnittswerte für Verbräuche, auch Wasser usw. kannst du Googlen DMB Betriebskosten.
Und zu welcher Frage hättest du gern einen Rat?
Dass der Vermieter nicht mehr aus seinem Fenster sehen darf? Warum man einen Mietvertrag unterschreibt, wenn man mit dem Verteilerschlüssel der Wasserkosten nicht einverstanden ist? Dass er sich die Augen verbindet, bevor er das Haus verlässt, damit ihr unbeobachtet im Hof sitzen könnt?
Da gibt es keinen, das darf er :-O
Auch ein Wasserverbrauch von 245 m³ ist für 5 Personen absolut im Rahmen: Nach wasserwirtschafltichen Schätzungern braucht Ottonormal für Waschen, Duschen, Essenszubereitung und Toilettenspülung 140 L x 365 Tg = 51.500 Liter/Jahr, macht sogar über 255 m³ :-)
G imager761
Du hast vergessen zu den Hofbesichtigungen Stellung zu beziehen ;-)
Manche User sind hier echt gebranntmarkt von anderen Fragen. Im Grunde weiß man doch, worum es in der Frage geht; wie man die Situation verbessern kann. Was im Mietvertrag steht, weiß keiner. Es wäre nicht der erste Vermieter, der neue regeln aufstellt
Du solltest mit deinem Vermieter über die Verteilung der Wasseranteile sprechen. denn nach "Pro Kopf Person" ist bei Gewerbe als Nachbarn nicht ideal und gerecht, sollte gemessen (zweite Wasseruhr) nach Abzweig für deine Wohnung, oder anders ermittelt werden.
Alle anderen "Probleme" lassen sich schlecht lösen.
Du musst weiter suchen und ggf. auch einen Makler beauftragen. Eine neue Wohnung oder ein älteres Haus das vermietet wird wäre die Lösung.
Das stimmt @ Gerhart, der Vermieter kann zu dieser "Modernisierung" nicht gezwungen werden. Der Mieter kann es nicht verlangen.
Aber:
Wird an Privatmieter und Gewerbefirmen in einem Objekt vermietet gestaltet sich auch Abrechnung von Nebenkosten "anders"
Wenn Gewerberäume höhere Betriebskosten verursachen (z.B. Wasserverbrauch eines Blumengeschäfts oder eines Fitnessstudios), müssen die durch das Gewerbe verursachten Kosten herausgerechnet und getrennt ausgewiesen werden, damit der Mieter nicht zu Unrecht belastet wird und gleichzeitig die Kostentrennung transparent wird (BGH, Urt. v. 11.09.2007, AZ: VIII ZR 1/07). Eine Änderung des Verteilerschlüssels kann diesbezüglich durch die Mieter/innen verlangt werden, aber auch nur für die zukünftige Abrechnungsperiode.
Hier würde ich vorschlagen der Mieter baut bei sich eine Wasseruhr ein (lässt einbauen) und die Kosten werden nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Am günstigsten man führt ein nettes und offenes Gespräch mit seinem Vermieter.
Quelle: http://www.bmgev.de/betriebskosten/tipps-und-infos/4-verteilerschluessel-umlagemassstab.html
Vermieter sind oft normale Menschen mit welchen man ein Gespräch führen sollte.
Der Vermieter kann nicht zur Änderung der Wasserverteilung bzw. Einbau von Wasseruhren gezwungen werden.