Urheberrecht bei Fotos/ bildlichen Werken bei Kunst?
Meine Frage ist, ob das Urhebrecht auf bildlichen Werken noch gilt, wenn ich es als ''Baustein'' in einem ganz anderem Werk verwende, z.B aus einem Landschaftsbild Berge in ein anderes Bild einfüge, also Collagen-artig.
Oder hebt sich das dann auf, weil das eigentliche Werk nicht mehr erkennbar ist?
2 Antworten
An der Collage entsteht zwar ein neues Urheberrecht, das ändert aber Nichts daran, dass das Ursprungsbild nach wie vor Urheberrecht hat. Auch dass das nicht mehr erkennbar ist, ändert das nicht. Oder dass du nur einen Ausschnitt verwendest, oder was auch immer.
Das UrhG schreibt dazu in § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen:
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
Gut erklärt wird Absatz 1 Satz 2 hier: Was ist eine freie Benutzung?, allerdings anhand der alten Verion von § 23 und § 24 UrhG. Aber die dort genannten Urteile greifen immer noch sinngemäß. Wichtig ist meines Erachtens jedenfalls immer noch, dass das fremde Werk in deinem Werk nicht einfach abgekupfert wird, sondern einen bestimmten eigenen, neuen Zweck in deinem neuen Werk erfüllt.
Gruß aus Berlin, Gerd