unterschiede zwischen Fsk: beschlagnahmt,indiziert und ungeprüft?
steht OBEN
3 Antworten
Eine Indizierung ist die Folge, wenn ein Medium von der BPjM geprüft und als jugendgefährdend eingestuft wird. Eine Indizierung ist kein Verbot, sondern ist mit der Einstufung "Keine Jugendfreigabe" der FSK zu vergleichen. Jedoch ist eine Indizierung strenger als die Einstufung "Keine Jugendfreigabe". Ist ein Medium indiziert, unterliegt es einigen Auflagen wie z.B. absolutes Werbeverbot, kein Ausstellen im Händlerregal (man darf indizierte Filme nur "unter der Ladentheke" verkaufen), keine Sendung im Fernsehen usw. Medien, die bereits eine Alterseinstufung von der FSK erhalten haben, können nicht mehr indiziert werden.
Über eine Beschlagnahme entscheidet ein Gericht auf Antrag eines Staatsanwaltes. Der häufigste Paragraph, der bei Filmen für eine Beschlagnahme sorgt, ist der § 131 StGB Gewaltdarstellung. Wann genau ein Medium "ausreichend" gewaltdarstellend ist, unterliegt grundsätzlich der Einschätzung des Richters. Es wird aber selbstverständlich über das Maß an Gewalt hinaus gehen, welches für eine Indizierung gilt. Die Beschlagnahmung eines Medium bedeutet ein bundesweites Verbot des betreffenden Mediums. Allerdings nur was in der Norm ausdrücklich unter Strafe gestellt wurde, ist auch strafrechtlich relevant und somit verboten. Dazu ein Auszug aus dem § 131: Wer Schriften, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht, 3. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht oder 4. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein paar Dinge sind allerdings klarzustellen: Der reine Besitz (Privatbesitz) ist nicht strafbar! Auch das private Anschauen des beschlagnahmten Mediums ist ebenfalls nicht strafbar! Auch das Kaufen ist nicht strafbar, sofern man es nicht tut, um zu Verbreiten, Vorzuführen etc. (Der Verkäufer hingegen macht sich strafbar!). Strafbar ist aber der Verkauf, die Vorführung, das Verschenken usw.
Ungeprüft bedeutet lediglich, dass eine Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle (USK, FSK) die Freigabe verweigert hat oder das Medium denen gar nicht erst vorgelegt wurde (z.B. bei Importen). Hat ein Medium keine Freigabe, kann es jederzeit indiziert werden.
die bisher einzig korrekte Antwort, anders würde ich es auch nicht erklären !
Eine Indizierung erfolgt durch die BPjS. Es dürfen keine Filme mit FSK 16 oder darunter indiziert werden. Ist ein Film auf dem Index, dann darf er nur gegen Altersnachweis (ab 18) verkauft werden. Außerdem darf der Artikel nicht ausgestellt (sichtbar) sein und nur auf Verlangen des Käufers angeboten werden. Der Versandhandel ist verboten (außer Gewerbe zu Gewerbe).
Wenn ein Film beschlagnahmt wurde, ist der Verkauf und Erwerb generell verboten. Der Besitz ist, solange es sich nicht um Kinder-Pornographie handelt, nur für den persönlichen Bedarf gestattet.
Eine Beschlagnahmung kann nur von einem Gericht angeordnet werden.
Filme ohne Freigabe oder/bzw Ungeprüfte (u. a. Importversionen) dürfen nur an Erwachsene (über 18 Jahre) verkauft werden.
Der Verkauf ist verboten, nicht der Erwerb.
- BPjS heißt seit vielen Jahren BPjM, weil es inzwischen vermehrt um Medien als um reine Schriften geht. Aber das hab ich Dir glaube schon einmal verbessert.
- seit 2003 darf kein Film mit einer FSK-Freigabe (also auch FSK18) mehr indiziert werden.
- das Gesetz stellt nicht den Erwerb, sondern "nur" den Verkauf und die Verbreitung unter Strafe. Denn Gesetz denkt noch altmodisch: wo es keiner verkaufen und verbreiten darf, kann es auch keiner erwerben, also wurde genau das nicht unter Strafe gestellt.
Ungeprüft :
wurde halt nicht geprüft und wird deshalb als usk 18 behandelt (war Z.B bei den alten Pokemon editionen so, das die offiziell deshalb ab 18 sind ;-) )
indiziert: Darf nur nicht gehandelt werden, besitz ist nicht strafbar
beschlagnahmt: Besitz und Handel sind strafbar
Besitz ist NICHT strafbar.
sich nicht wirklich gut auszukennen, ist keine schande. hab ja selbst jahre gebraucht. aber das dann trotzdem noch falsch zu posten:
- ungeprüft passt soweit, auch wenn es sich dabei um fsk (filme) oder usk (spiele) handeln kann
- indiziert: darf gehandelt werden, allerdings nur auf nachfrage und mit altersnachweis (18), die indizierung versteht sich per definition der BPjM als gewisse Vertriebs- und Werbebeschränkung.
- beschlagnahmt: handel ist strafbar, besitz ist nach wie vor vom gesetz nicht unter strafe gestellt.