Unterschied zwischen Geeignetheit und Angemessenheit beim WpHG
Hallo,
im Wertpapierhandelsgesetz gibt es einmal §31, Abs. 4 und §31, Abs. 5 (Geeignetheit und Angemessenheitsprüfung), aber irgendwie hört sich für mich beides gleich an. Kann vielleicht jemand den Unterschied erklären und zwar etwas anschaulicher? Das wäre super.
2 Antworten
Steht doch genau im Gesetzestext drin:
zu 4) Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob das konkrete Geschäft, das dem Kunden empfohlen wird, oder ..., die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechend finanziell tragbar sind und der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
zu 5)Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Kunde über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken in Zusammenhang mit der Art der Finanzinstrumente, Wertpapierdienstleistungen angemessen beurteilen zu können.
Ein Teil ist fast gleich: "verstehen können" und "beurteilen zu können" aber der Unterschied liegt in:
4) ist das Risiko für den Kunden tragbar und
5) weiß der Kunde was er tut
Also 4) Jemand der pro Monat 2.000 Euro zum Leben braucht kann nicht sein ganzes Geld fest anlegen wenn nicht sichergestellt ist, dass er die 2.000 Euro monatlich bekommt.
und 5) Versteht er das Geschäft, kann er es einordnen welche Risiken, Chancen sind vorhanden. Wurde es ihm "in seinen Worten" ausgiebig erklärt.
Kreditinstitute müssen laut WpHG ihre Kunden angemessene Wertpapiere anbieten, d. h. die Vorschläge müssen zu den Erfahrungen, Kenntnissen und Anlagehorizont der Kunden passen, damit diese die Risiken dieser Anlagen beurteilen können. Daher müssen sich die Kreditinstitute im Rahmen der Beratung über die Kenntnisse, finanziellen Verhältnisse usw. der Kunden informieren. Bei der Geeignetheit wird der konkrete Anlagevorschlag zugrunde gelegt: Passt das Finanzinstrument zu den Wünschen und Zielen (z.B. Laufzeit, Kapitalerhalt usw.) des Kunden.