Kann mir jemand den Unterschied zwischen Fälligkeit und Erfüllbarkeit erklären- Schuldrecht AT?
3 Antworten
Fälligkeit und Erfüllbarkeit sind beide in § 271 BGB geregelt. Nach § 271 kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken, wenn die Leistung nicht näher bestimmt ist.
Das Verlangenkönnen der Leistung nennt man Fälligkeit. Aus § 271 folgt, dass eine Leistung grundsätzlich sofort fällig ist. MIt Abschluss des Kaufvertrags kann der Verkäufer daher grundsätzlich sofort gem. § 433 Abs. 2 den Kaufpreis verlangen.
Die Fälligkeit ist Voraussetzung für den Schuldnerverzug (§§ 286 ff. BGB).
Erfüllbarkeit ist dagegen der Zeitpunkt, ob dem der Schuldner leisten darf. Ebenfalls aus § 271 folgt, dass der Käufer grundsätzlich sofort den Kaufpreis zahlen darf.
Die Erfüllbarkeit ist u.a. Voraussetzung für den Annahmeverzug.
Hi Guru,
die Fälligkeit beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner zu leisten hat bzw. der Gläubiger die Leistung fordern kann.
Die Erfüllbarkeit hingegen beschreibt den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner frühestens die Leistung zu erbringen berechtigt ist.
Die Zeitpunkte können auseinanderfallen (§ 271 II BGB). Bei herkömmlichen Verträgen tritt in Abweichung anderer Regelungen sofort Fälligkeit bzw. Erfüllbarkeit ein und die Zeitpunkte fallen daher zusammen (§ 271 I BGB).
Viele Grüße, JS
P.S. weil hier etwas der "Notstand" ausgebrochen ist komme ich leider vermutlich nicht mehr dazu deine etwas umfangreichere Frage zu beantworten.
Ok danke :)
Schade, aber machst du es noch irgendwann? Wäre echt super :)
Kannst du nachlesen im BGB §§ 271, 433.