Unterhalt nachzahlen wenn noch kein Unterhalt gezahlt wurde?
Hallo,
Muss ein Vater (Kind 3 Jahre alt) unterhalt für die letzten 3 jahre nachzahlen, wenn er bis jetzt noch keinen unterhalt gezahlt hat, weil er erst vor kurzem 21 geworden ist? Danke für eure hilfe.
4 Antworten
Das Alter des Kindsvaters hat überhaupt nichts mit seiner Unterhaltspflicht für das Kind zu tun, theoretisch hätte er ab der Geburt des Kindes Unterhalt zahlen müssen..., aber:
Wenn die Kindsmutter bisher keinen Unterhaltstitel gegen den Mann erstellen lassen hat, kann für die zurückliegende Zeit auch nichts nachgefordert werden.
Hat die Kindsmutter aber Unterhaltsvorschuss für das Kind bezogen, könnte dieser evt. vom Kindsvater zurückverlangt werden....
- wenn der Kindsvater eigentlich Unterhalt hätte zahlen können, es aber trotzdem nicht getan hat oder
- wenn er zwar nicht zahlungsfähig war, das aber nicht rechtzeitig entsprechend nachgewiesen hat.
Hatte der Mann aber nachgewiesen, dass er zu wenig Einkommen hatte, um Unterhalt zahlen zu können (z. B. weil er selbst noch Schüler oder in der Ausbildung war...), braucht er nichts zurückzahlen.
Wenn kein Unterhaltstitel erwirkt wurde, insbesondere weil der Vater bisher nicht leistungsfähig war, nein.
Beim Unterhalt ist die Leistungsfähigkeit des (potentiellen) Unterhaltsschuldners Grundvoraussetzung für den Unterhaltsanspruch an sich. Eine mangels Leistungsfähigkeit entfallene Unterhaltspflicht muß nicht nachgeleistet werden.
Die eigene Erstausbildung hat dabei Vorrang vor allen Unterhaltspflichten. D.h. solange er sich noch in der Schul oder Berufsausbildung befindet, ist er selbst nur dann unterhaltspflichtig wenn er dabei genug verdient. Sprich soweit sein Ausbildungsentgelt den Selbstbehalt übersteigt, ist er in Höhe des übersteigenden Betrages unterhaltspflichtig.
Die Altersgrenze von 21 gibt es nur in Bezug darauf, das er u.U. selbst noch priviligiert unterhaltsberechtigt ist. Für Seine Unterhaltspflicht hingegen hat die Altersgrenze von 21 keinerlei Bedeutung.
Diese Hilfe solltest du bei einem Rechtsanwalt abfragen. Ich glaube, das wird schwierig. Evtl. werden die Einkommensverhältnisse deines Ex-Partners geprüft - und wenn nichts da war/ ist, wird die Vergangneheit betreffend schwerlich etwas zu holen sein.
Ich nehme auch an, dass ihr nicht verheiratet seid und ihm vielleicht auch das Verantwortungsbewusstsein fehlt, da ihr nicht mehr zusammen seid...habt ihr denn noch Kontakt? Wie ist sein Verhältnis zum gemeinsamen Kind? Lässt du den Kontakt zwischen den beiden zu? Will er ihn überhaupt? Oder ist er einfach nur weg? Da gibt es viele Fragen.
21 (bzw. 18) ist noch sehr sehr jung. Vielleicht hat er das irgendwie als "Vergangenheit" habgehakt und inzwischen wieder eine andere Partnierin, fest oder nicht so fest...Dasselbe gilt ja auch für dich.
Wenn er der Vater des Kindes ist und das anerkennt, das ist schon mal das erste, ist er unterstützungspflichtig bis das Kind erwachsen ist. Du bist mit drei Jahren ein bisschen spät dran mit allem, aber nicht zu spät. Ich würde dir raten, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, damit das in geordnetet Bahnen kommt (wenn er überhaupt etwas verdient...).
Wenn du kein Geld für einen Rechtsanwalt hast, wende dich an die Öffentliche Rechtsauskunft ÖRA oder an das Amtsgericht in deinem Kreis. Dort hast du Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung und weitere Unterstützung auf juristischem Weg.
Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes. Wie der Unterhalt zu zahlen ist, sollte mit dem Jugendamt geklärt werden, da der Erzeuger wohl selbst erst 21 Jahre alt ist, und sicher noch keinen vollen Verdienst hat.