Unterhalt einklagen im Alter von 22 Jahren.
Guten Morgen,
mich beschäftigt und belastet das Thema meinen Vater auf Unterhaltszahlungen zu verklagen seit einger Zeit schon sehr. Wenn ich mich denn dafür entscheiden würde, habe ich einige Fragen, bei denen ich mich über Hilfe freuen würde.
Also erstmal zur Situation:
Ich werde am 16.12. 22 Jahre alt. Gehe zur Zeit in die 13. Klasse eines Berufskollegs, werde also im Sommer 2013 die Fachhochschulreife erworben haben. Zusätzlich bin ich nach erfolgreichem Abschluss "Staatlich geprüfter elektrotechischer Assisten" (schulische Ausbildung). Danach möchte ich gerne Studieren. Allerdings habe ich auch mit 18 Jahren schoneinmal einen Bildungsgang abgebrochen, ich weiß nicht, ob das in irgend einer Weise relevant sein könnte.
Es ist schon seit Jahren so, dass meine Beziehung zu meinem Vater mich extrem Belastet und das, was mit mir macht manchmal regelrecht in Psycho-Terror ausartet. Er überweist mir den Unterhalt auch nicht, stattdessen muss ich jedes mal hinlaufen und rumbetteln, dass er mir das Geld gibt (ich bin wirklich drauf angewiesen, sonst wärs mir egal). Dann gibt er mir mal am 3. 25€, dann am 8. vllt nochmal 50€ usw. insgesamt bekomme ich pro Monat nur 125€. Und wie gesagt sehr sehr unregelmäßig, eine Zeitlang hab ich uach gar nichts mehr bekommen.
Wenn ich mich dafür entscheiden sollte, ihn auf den Unterhalt zu verklagen, würde sich der ganze "Stress" überhaupt lohnen? (Wie gesagt, mich belastet das ganze Psychisch schon sehr) Also hätte ich mit einer Klage "Erfolg", wenn man es denn so nennen kann?
Mein Vater ist Berufstätig, und verdient (geschätzt) 1400 Netto. Er hat ein eigenes Grundstück mit Haus. Nur falls sowas irgendwie relevant sein könnte.
Eine weitere Frage ist, müsste ich mich mit 22 Jahren immernoch beim Jugendamt melden, oder ist die Zuständigkeit da bereits bei einer anderen Institution?
Ich würde mich wirklich über hilfreiche Antworten freuen und möchte mich schonmal im voraus bedanken :) Einen schönen Tag wünsche ich noch :)
9 Antworten
Der Vater muss bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung zählen.du selber musst zum Anwalt gehen und es einklagen.ab 18 ist man selber verantwortlich.beim Anwalt kannst du auf Armenrecht gehen so heißt es im umgangsgebrauch und dann kannst du dich beraten lassen.nachträglich kann kein Unterhalt eingeklagt werden erst ab dem Zeitpunkt wo du ihn einforderst. Es ist wichtig das man ein sogenannten Titel erhält der beinhaltet wieviel er zahlen muss. D kannst ja mal in der Düsseldorfer Tabelle schauen da steht was er bei seinen Gehalt zählen sollte. Minus das halbe Kindergeld.da du studieren willst muss er zahlen.
"... Der Vater muss bis zur ersten abgeschlossenen Ausbildung zählen...
Der Fragesteller ist bereits volljährig, also wären beide Elternteile barunterhaltspflichtig - falls überhaupt noch Anspruch besteht.
"... Minus das halbe Kindergeld..."
Bei Volljährigen wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhalt angerechnet.
"... da du studieren willst muss er zahlen..."
Nur wenn es sich beim Studium um die erste Ausbildung handelt, wären -beide (!!!) - Eltern unterhaltspflichtig, wenn sie überhaupt "leistungsfähig" sind... (Ausnahme: das Studium steht in direktem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Berufsausbildung...)
solange deine Ausbildung läuft hast du Anspruch auf Unterhalt von mind. 670 Euro, das ist auch einklagbar, allerdings wird die Höhe des tatsächlichen Unterhalts am Einkommen des Unterhaltspflichtigen berechnet, abzügl. des Kindergeldes, das dir zusteht
"....solange deine Ausbildung läuft hast du Anspruch auf Unterhalt von mind. 670 Euro...."
Lebt ein volljähriges Kind, welches sich in der ersten Ausbildung befindet, nicht mehr bei einem Elternteil, so orientiert sich sein Unterhaltsbedarf am derzeitigen Bafög-Satz. Eigenes Einkommen (Lehrlingsgeld) und Kindergeld werden dabei angerechnet.
(Dabei muss diese Ausbildung schnellst- und bestmöglich absolviert werden, den unterhaltspflichtigen Eltern Nachweise über die Ausbildungsleistungen erbracht werden..... da ansonsten der Unterhaltsanspruch verwirkt werden kann....)
Wenn du deinen Vater auf Unterhaltszahlung verklagst musst du deine Mutter gleich mit verklagen - sie sind nämlich beide barunterhaltspflichtig.
Das Jugendamt wird dir nicht mehr helfen, du musst schon selbst zu einem Anwalt gehen.
Ob deine Klage allerdings Erfolg hat wage ich nicht zu beurteilen - wenn "staatlich geprüfter elektrotechnischer Assistent" deine Erstausbildung war und du sie erfolgreich absolviert hast sind deine Eltern erstmal raus aus der Nummer....du könntest ja mit dieser Ausbildung auch für dich selbst sorgen.
Zeige doch mal deine ganze Ausbildungsvita auf. Dann kann man auch eine Einschätzung deiner Situation abgeben, so ist das leider nicht möglich.
- Realschulabschluss 2008
- 2008 - 2009 Schulischer Bildungsgang "staatlich geprüfter elektrotechischer Assisten" + FHS (abgebrochen nach 1 Jahr)
- 2009 - 2010 Gymnasiale Oberstufe (abgebrochen nach 1 Jahr)
- 2010 Bundeswehr (abgebrochen aus gesundheitlichen Gründen)
- Winter 2010 - vorraussichtlich 2013 Schulischer Bildungsgang "staatlich geprüfter elektrotechischer Assisten" + FHS (also praktisch ein Wiedereinstieg)
Und ja, ich weiß, dass ich einen absoluten Mist gebaut habe mit den Abbrüchen, was soll ich da sonst auch groß zu sagen. :/
Wenn Du nachweisen kannst, dass Du noch unterhaltsberechtigt bist, so kannst Du von Deinen Eltern - beiden! - Unterhalt einfordern. (Ab Volljährigkeit wären beide Elternteile barunterhaltspflichtig...)
Das Jugendamt ist für Dein Problem nicht mehr zuständig, Du müsstest Dir einen Anwalt suchen. Durch diesen könntest Du einen Unterhaltstitel erstellen lassen. Nur mit einem Unterhaltstitel könntest Du den Unterhalt einklagen/ pfänden lassen....
Deine Eltern wären Dir unterhaltspflichtig, wenn Du
- noch in eine allgemeine Schule/ Gymnasium gehst oder
- während der ersten Berufsausbildung
- falls Dein eigenes Einkommen (Lehrgeld, Kindergeld) oder Vermögen (welches den Freibetrag übersteigt) dann nicht ausreicht, um Deinen Bedarf zu decken....
- das jeweilige Einkommen eines Elternteils über seinem Selbstbehalt liegt (nachdem alle anderen möglichen Unterhaltsempfänger "bedient" wurden, die in der Unterhaltsreihenfolge vor Dir stehen.... minderjährige Kinder, Ehepartner...)