Unterhalt bei mangelhaften Studiumleistungen?

2 Antworten

Ist das so eine Möglichkeit?

Nein. Er studiert noch offiziell und damit seid ihr ihm zum Unterhalt verpflichtet. Ob er nun abbricht steht dann auf einem anderen Blatt. Vielleicht bekommt er ja auch noch die Kurve.

Was aber auch gar nicht geht ist eure Ausbildungssuche für ihn! Ihr meint es sicherlich gut. Aber einzig und alleine das Kind hat darüber zu entscheiden was es beruflich für einen Weg gehen will.

Natürlich mag es einen als Eltern ärgern, wenn man Unterhalt meint für "vergeudete" Zeit zu zahlen.

Und wenn er die Regelstudienzeit nicht einhält bzw. einhalten kann wegen Faulheit, dann muss man nochmals die Sachlage neu bewerten. Aber derzeit kommt ihr an eurer Unterhaltspflicht nicht vorbei (es sei den, er wäre BAföG berechtigt!), wenn er euch entsprechende Nachweise vorlegt - also euch über die Fortschritte informiert.

Schmeißt das Kind die Uni (oder wird geschmissen) und kümmert sich um keine neue Ausbildung, dann müsst ihr vorerst nicht bezahlen.

Worauf ihr allerdings bestehen könnt, sind entsprechende Nachweise. Also die Immatrikulationsbescheinigung und entsprechende Scheine die gemacht werden müssen. Hier würde ich dem Kind ein Schreiben zukommen lassen mit entsprechender Fristsetzung. Besteht kein Titel, dann kann vom Zurückhaltungsrecht Gebrauch gemacht werden. Und genau das würde ich in dem Fall auch nutzen.

Natürlich muss das Kind sein Studium ernsthaft betreiben. Und ich würde dem Kind auch mitteilen, dass nach der Regelstudienzeit Schluss ist mit den Zahlungen. Wobei man auch hier noch 1 - 2 Semestern in der Regel dran hängen könnte. Es wäre dann wohl aber eine Einzelfallprüfung notwendig um zu sehen, ob das Kind durch Eigenverschulden das Studium in die Länge gezogen hat.

Genauso wie das Kind aufgefordert werden kann vorrangig BAföG zu beantragen.

Studierende müssen ihre Eltern i.S.d. Gegenseitigkeitsprinzips regelmäßig über den Fortgang des Studiums informieren. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn kaum oder gar kein Kontakt zu den Eltern besteht (vgl. BGH-Urteil vom 3. Mai 2017, Az.: XII ZB 415/16).

https://www.allrecht.de/alles-was-recht-ist/studiumsfinanzierung/

Legt das entsprechende Urteil bei und macht ihm klar, dass er Gefahr läuft seinen Unterhaltsanspruch zu verlieren.

Drängt ihr ihn aber in eine andere Ausbildung die er nicht machen will, hätte er später den Anspruch euch erneut auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen für eine erneute Ausbildung. Das solltet ihr also tunlichst unterlassen ihm irgendwelche Ausbildungsplätze zu suchen!

Also: schriftlich und nachweislich! das Kind auffordern entsprechende Nachweise beizubringen mit Fristsetzung. Kein Titel vorhanden: Unterhalt erstmal einstellen. Titel vorhanden: ggf. auf Abänderung klagen (Anwalt erforderlich).

Das Geld zurück legen!

Klare Ansage wegen der Zielstrebigkeit und dem gebotenen Fleiß. Abstand nehmen selbst einen Ausbildungsplatz für das Kind zu suchen! Nach Möglichkeit ein sachliches Gespräch führen.

Sonie1969 
Beitragsersteller
 12.07.2022, 18:23

So als Update - zwischenzeitlich wurde dem Sohn von der Uni die Exmatrikulation mitgeteilt, da er nicht an den entsprechenden Prüfungen die notwendigen Punkte erreicht hat. das Amt für Bafög will jetzt das Geld zurück und er weigert sich weiterhin eine Ausbildung zu beginnen. Grund "es sei ihm zuweit weg von seinen Freunden".

Kessie1  12.07.2022, 19:28
@Sonie1969

Tja,- dann gibt es kein Geld mehr für ihn. Da muss er nun zusehen wie er sein Leben bestreitet.

Als Eltern tut es einem zwar weh, wenn das eigene Kind sich so hängen lässt, aber es ist sein Leben und seine Entscheidung. Und wenn er sich nun einen Hilfsarbeiterjob sucht: er muss daraus lernen.

Sonie1969 
Beitragsersteller
 08.05.2022, 09:24

ich denke dass hier der Gesetzgeber auch diese Grenze setzt:

Dabei stellt der Gesetzgeber unverheiratete, im Elternhaus lebende Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (sog. privilegierte Kinder) minderjährigen Kindern gleich (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Auch über das 21. Lebensjahr hinaus kann eine Unterhaltspflicht bestehen, wenn das Kind aufgrund seines Studiums nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Dies gilt jedoch nur, wenn:

  • die Regelstudienzeit nicht wesentlich überschritten wird
  • das Studium ernsthaft und zielgerichtet absolviert wird

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Unterhalt ein ausreichendes Engagement, die Ausbildung erfolgreich abzuschließen.

Im Klartext: Ausgeprägte Faulheit mit großer Wahrscheinlichkeit, dass das Studium nicht geschafft wird, gefährdet Unterhaltsansprüche.