Umzug - Bekannte holt ihre Sachen nicht ab?
Hallo, ich hab die Frage schon ein mal gestellt, aber keine befriedigende Antwort bekommen. Eine Bekannte, hat ihre Sachen aus einer Notsituation heraus bei mir untergestellt. Ich bin davon ausgegeangen, dass es für eine kurze Zeit ist, aber nun stehen die Sachen seit kanapp 2 Jahren hier. Ich ziehe nun recht kurzfristig um und muss den Umzug auch logischerweise auch bezahlen. Es wäre daher natürlich gut um Kosten zu sparen, dass sie ihre Sachen abholt. (Sind ca 3 Große Taschen, eine XBox und diverse Kleinteile) Ich habe ihr bereits am 25. November eine zwei Wochenfrist gesetzt. Darauf kam nur, dass sie sich morgen meldet. Mehr aber nicht. Darf ich die Sachen verkaufen oder entsorgen lassen, wenn sie sie nicht abholt?
4 Antworten
da die Frist verstrichen ist (du hast es doch hoffentlich schriftlich gemacht), kannst du mit den Sachen machen was du willst. Schreib sie aber nochmal an und sage ihr das sie die Dinge nun vergessen kann und auch keine Forderungen dir gegenüber erheben kann.
Das sollte er lassen, denn er kann sich insoweit auch schnell schadenersatzpflichtig machen... ;-)
Seit knapp 2 Jahren? Da kannst du schon Lagerkosten einfordern. Mach ihr eine Rechnung auf. Was meinst du wie fix die Sachen abgeholt sind.
stell ihr ein ultimatum, wenn dann die sachen nicht abgeholt sind würde ich sie entsorgen
Schriftlich nachweisbar mit Einwurfeinschreiben zur Abholung auffordern!
Z. B. ......fordere ich Dich letztmalig auf, deine bei mir eingelagerten Sachen bis zum 18.12.2016 abzuholen! Kommst dem nicht nach, werde ich diese Sachen vernichten bzw. ab sofort kostenpflichtig einlagern!
Wichtig:
Wertlose Sachen DARFST Du dann vernichten!
Sachen, die offensichtlich noch einen Wert haben, nicht! Z. B. Schmuck und so! XBox? Je nachdem wie alt!
Also Du kannst Dich unter Umständen auch schadensersatzpflichtig machen!
Auf jeden Fall: Dokumentiere alles, schriftlich und Fotos, am besten mit Zeugen!
Nicht das plötzlich angeblich was wertvolles weg ist! 😎
Auch durch den Anspruch nach § 696 BGB wird der Verwahrvertrag nicht gekündigt. Das bedeutet, dass der Verwahrer nicht einfach mit den Sachen machen kann, was er will.
Vielmehr besteht die Möglichkeit den Hinterleger (die Freundin) in Verzug zu setzen und anschließend entweder die Hinterlegung oder aber die öffentliche Versteigerung durchzuführen (vgl. §§ 372, 383 BGB). Ich empfehle insoweit aber die Rücksprache mit einem Rechtsanwalt!