Über rote Ampel gefahren, Polizei hat Kennzeichen notiert?

7 Antworten

Ja, der Staatsanwalt muß notfalls vor Gericht nachweisen daß Du der Fahrer warst. Da es keine Blitzerampel war, gibt es kein Foto. Nachgefahren und Dich angehalten haben sie Dich auch nicht. Lediglich Dein Kennzeichen wurde eventuell notiert.

Nun müssen Dich die Polizisten vor Gericht eindeutig als Fahrer identifizieren, noch dazu wo Du gerade am Navi rumgefummelt hast. Es bleibt einfach abzuwarten was kommt.

Strafe findest du auch online im Bußgeldkatalog.

Der Halter des Autos wird angeschrieben und muss angeben, wer zur fraglichen Zeit mit dem Auto gefahren ist.

Der Polizist ist Zeuge des Vorfalls, damit ist daran nichts zu rütteln.

Sluederer123 
Beitragsersteller
 02.05.2018, 15:07

Okay, und wenn er jetzt behauptet ich war am Handy ? Ich war aber am Navi ? 🤔

Felix2088  02.05.2018, 15:08
@Sluederer123

Macht keinen Unterschied. Man hat auf die Straße zu gucken.

MaryLynn87  02.05.2018, 15:09
@Sluederer123

Da du das Navi während der Fahrt auch nicht bedienen darfst, spielt das keine Rolle welches Gerät der Polizist erkannt haben möchte.

GanMar  02.05.2018, 15:41
@Sluederer123

Seit dem 19. Oktober 2017 wird das Herumfummeln am Navi genauso geahndet wie die Handynutzung. Da wird nun kein Unterschied mehr gemacht.

stell dir vor, es wäre nicht "nur" eine rote Ampel- sondern eine Mutter mit Kindetwagen gewesen, die Du überfahren hast.WARUM MÜSSEN MANCHE MENSCHEN IMMER WAS ANDERES MACHEN, ALS SICH AUF DAS FAHREN ZU KONZENTRIEREN?
Da werden CD s rausgekramt und eingelegt, Navis programmiert, telefoniert, SMS , Whatsapp geschrieben und vieles andere mehr...während man in der Zwischenzeit 100m im Blindflug zurück legt, Und wenn es dann kracht , ...oh, Entschuldigung, tut mir Leid...das habe ich nicht gewollt...
Ich schreibe das obige darum so herzlich, weil ich wegen so einem Autofahrer , det mit seinem Navi beschäftigt war, 6 Monate gelegen habe - ach ja, ob es ihm Leid getan hat, kann ich nicht sagen...er hatte wohl mehr Sorgen um die Punkte in Flensburg und die Höhe der Strafe...

testwiegehtdas  02.05.2018, 15:26

Ein anderer Depp hat so das Auto meines Freundes zum Totalschaden gemacht und zum Glück nur sich selbst ins Krankenhaus katapultiert.

Da war es auch gerade erst rot gewesen, für meinen Freund gerade grün, weshalb er zum Glück nicht komplett seitlich getroffen wurde, sondern weiter vorne am Auto.

War ärgerlich, da es viel Stress mit der Versicherung gab (der Verursacher hatte seine kurz davor gewechselt und keine wollte zahlen, Monatelanges hin und her...), aber immerhin ging es meinem Freund bis auf den Schock seines Lebens gut.

Nein, das müssen sie dir nicht nachweisen.

Alles Wichtige im Überblick:

– Ein Rotlichtverstoß (Beamtendeutsch für „Rote Ampel überfahren“) kann neben einer Geldstrafe zu

Punkten und Fahrverbot führen

– Vielzahl an Bußgeldbescheiden wegen einem Rotlichtverstoß ist rechtswidrig

– Ein Einspruch führt oft zur Verringerung der Strafe oder gar zur Aufhebung des Verfahrens

Artus01  02.05.2018, 16:31

Natürlich muß das nachgewiesen werden. Damit das gelingt, müssen die Polizisten sich den Fahrer des Wagens ganz genau angesehen haben und ihn notfalls dann vor Gericht identifizieren, das könnte problematisch werden.

emesvau  02.05.2018, 16:35
@Artus01

Nein, müssen sie nicht. Es reicht das Kennzeichen. Danach kann leicht ermittelt werden, wer der Fahrer war. Oder der Halter nimmt die Schuld auf sich.

Artus01  02.05.2018, 18:15
@emesvau

Nein, das kann eben nicht so leicht ermittelt werden, leicht zu ermitteln ist nur der Halter, er muß aber nicht der Fahrer gewesen sein. Der Fahrer kann abstreiten selbst gefahren zu sein, ansonsten darf er schweigen. Eine automatische Halterhaftung gibt es nicht. Das es kein Foto gibt und er nicht direkt angehalten wurde, was in der Regel passiert, müssen die Polizisten ihn eindeutig als Fahrer identifizieren. Das kann möglich sein, muß es aber nicht.

Zum ersten Teil der Frage:

derbussgeldkatalog.de/Bussgeld/Rote-Ampel/

Zum zweiten Teil der Frage:

iww.de/va/archiv/bussgeldverfahren-die-halterhaftung-nach-25a-stvg-in-der-praxis-f42756