Therapie NACH Abschluss einer Berufsunfähigkeitsverischerung?
Hallo! Ich habe eine Frage zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Ich weiß, dass Menschen, die bereits eine Psychotherapie gemacht haben, kaum oder gar nicht versichert werden. Da ich eine seit Jahren bei mir bestehende Angststörung endlich therapieren lassen möchte, wollte ich eine solche Versicherung eigentlich VORHER abschließen, da die Gesundheitsfragen sich ja (je nach Anbieter) auf die letzten 5 oder 10 Jahre beziehen. Nur leider ist die Frage oft wie folgt formuliert: "Bestehen oder bestanden bei Ihnen in den letzten 5/10 Jahren Krankheiten, STÖRUNGEN oder BESCHWERDEN der Psyche...usw." Mein Problem: Nehmen wir mal an, ich werde (aus welchem Grund auch immer) in 15 Jahren berufsunfähig. Mir wurde gesagt, dass die Versicherungen sich natürlich nicht lumpen lassen und jeden Stein umdrehen, um nicht zahlen zu müssen. Wenn dann rauskommt, dass ich drei Monate nach Abschluss der Versicherung eine Therapie wegen Angststörungen gemacht habe, dann könnte man ja davon ausgehen, dass die Beschwerden auch schon vorher vorlagen oder wie ist das? Ich wollte eigentlich echt ehrlich sein, denn Versicherungsbetrug ist nicht so mein Hobby :-)
Ich freu mich sehr auf Antworten!
7 Antworten
Die Angststörung ist doch schon diagnostiziert, oder verstehe ich das falsch? Dann sehe ich da eher schwarz für den Antrag - es muss keine Therapie sein, eine Diagnose aus dem psychischen Bereich reicht zumeist schon. Und auf jede Diagnose der letzten Jahre zielen die Anträge ja auch schon ab. Manche Anträge umfassen zudem die Frage, ob eine Behandlung angedacht ist - auch das würde dann mit einer Differenz von drei Monaten zweifelhaft wirken. Also würde ich dringend davon abraten - schlimmstenfalls ist das, als ob Du Dein Geld direkt in den Kamin wirfst.
Aber wenn sie Dir 10 Jahre nicht auf die Schliche kommen, verjährt das m. E. - riskieren würd ich es trotzdem nicht. Eventuell eine Dread Disease stattdessen abschließen...
Hallo,
gute Bedingungen in den BU Versicherungen erlauben nach 10 Jahren nicht den Rücktritt. Auf einem BU-Symposium von Gesellschaften und deren Risikoprüfern ist das Szenario der Vorvertraglichkeit sehr ausführlich dargelegt worden. Ich kann es mit 3 Sätzen nicht wiedergeben und will es auch nicht. Ich lege Wert auf Ehrlichkeit, weil ich am Betrug sonst beteiligt werde. Eine Kundin wollte mich mal vor 2 Jahren mit in den Betrug mit einbinden, da sie mir eine solche Behandlung 5 Monate vor Abschluss verheimlicht hatte. Durch meine ausführliche Beratungsdokumentation hat ihr Anwalt das abgeraten. Aber willst du dich auf 10 Jahren Unsicherheit und Risiko einlassen?
Lass dich behandeln und therapieren, nach Abschluss der Behandlung und 3 weiteren Jahren ohne Behandlung werden dich Versicherer versichern.
Beste Grüße
Dickie59
hallo
Kann mich den anderen nur anschließen . Erst wenn du 5 Jahre keine Beschwerden bzw. Therapiefrei bist könnte man einen Antrag stellen . Vor allem rate ich dir im voraus keinen Antrag zu stellen , da du registriert wirst bei einer Ablehnung , und sie dich dann eventuell in 5 Jahren trotzdem ablehnen.
Eine sehr gute Alternative ist wie susanfriday schon erwähnte eine Dread Disease . Mittlerweile gibt es einige sehr gute und auch bekannte Versicherer die dieses anbieten . Aber da solltest du dich informieren lassen um das richtige auf dich angepaste heraus zu finden .
LG
casybeny
Die Frage nach bestehenden Beschwerden ist doch eindeutig. In dem jetzigen Zustand bist Du - Ehrlichkeit vorausgesetzt - also nicht versicherbar und wenn Du "mogelst" kommt es definitiv heraus. Also mach erst die Thera....
Es wird schwierig für dich auf normalem Weg eine BU abzuschließen. Du musst mit Ausschlüssen oder Ablehnungen rechnen.
Auch die mir bekannten BU-Versicherungen "mit abgekürzten Gesundheitsfragen" enthalten die Frage zur Psyche und zu aktuellen Behandlungen.
Wie schon mehrfach richtig beantwortet, müssen die Gesundheitsfragen natürlich richtig beantwortet werden, und da die Diagnose schon längst feststeht, musst du auch entsprechende Angaben machen.
Es bleibt fast nur der Weg bei mehreren Gesellschaften anzufragen, und das bevorzugt auf anonymisiertem Weg.
Unabhängig von all dem muss die Versicherung (spätestens) nach 10 Jahren Laufzeit leisten. Selbst wenn die Gesundheitsfragen nicht korrekt beantwortet wurden.
Ich muss leider widersprechen. Das ist ganz klar geregelt:
Rechte der Versicherung nach § 19 VVG
Nach § 19 VVG ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Nach § 21 VVG muss der Versicherer die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
Gemäß § 21 Abs. 3 VVG erlischt das Rücktrittsrecht bei grob fahrlässiger Anzeigepflichtverletzung nach 5 Jahren, sofern kein Versicherungsfall eingetreten ist; Bei arglistiger und vorsätzlicher Anzeigepflichtverletzung in 10 Jahren.
Du interpretierst die Rechtslage falsch. Sehr gefährlich für Versicherungsinteressenten mit ähnlichen Problemen.
Die Rechtslage halte ich für eindeutig, auch wenn das nicht meiner persönlichen Meinung entsprechen muss. Ich bin kein Befürworter dieser Vorgehensweise, aber der Bundesgerichtshof hat es nun mal "durchgewunken". Und das ist kein Einzelfall.
http://www.versicherungsbote.de/id/4838614/BGH-Urteil-Frist-Arglistanfechtung-BGB-VVG/
Wenn ein von vorne herein feststehenden Versicherungsbetrug begangen wurde, bleibt die Versicherung auch nach Ablauf von 10 Jahren von der Leistung frei