Taschenkontrollen am Ausgang! Erlaubt?
Bei mir im Betrieb wurden Heute beim Ausganstor stichhaltig Taschenkontrollen von einer Sicherheitsfirma/Secruity durchgeführt.
Da ich nichts zu verbergen hatte willigte ich den Einblick im meine "Privatsphäre" !!!
Darrauf hin frage Ich den Werten Sicherheitsmann "Was denn wäre wenn Ich ihm dieses verweigert hätte !?"
Darrauf Er ; "Tja dann wäre dieses Heute wohl Ihr letzer Arbeitstag gewesen. Wir haben Hausrecht"
Mit der aussage hatte Diese Person bei Mir "verschissen"
Aber um nochmal Sicher zu gehen !
Ich darf Die Einsicht/Durchsuchung verweigern und muss keine Kündigung/Ähnliches befürchten ?
18 Antworten
Ich sehe das etwas anders! Da am Ein-/Ausgang Kontrollen stattfinden, setze ich einmal voraus, dass es sich um einen größeren Betrieb handelt, der somit auch einen Betriebsrat hat.
Kontrollen der Beschäftigten sind entweder in einer Betriebsvereinbarung oder aber im Arbeitsvertrag des Beschäftigten geregelt. Durch Deine Unterschrift auf Deinem Arbeitsvertrag hast Du Dich damit einverstanden erklärt.
Etwas anderes ist es, wenn Du im Supermarkt einkaufst und der Ladendetektiv möchte Deine Tasche kontrollieren. Dazu hat er nur das Recht, wenn er einen konkreten Verdacht gegen Deine Person hat. Diese Kontrollen kannst Du in jedem Fall ablehnen, musst aber damit rechnen, dass die Polizei gerufen wird und Deine Taschen durchsucht. Die dürfen das dann nämlich.
Präventionskontrollen, z.B. „Werkskontrollen“ am Eingang und Ausgang des Werkstores sind zulässig, sofern diese sich lediglich auf eine Taschenkontrolle beschränken. Eine umfassende Untersuchung (Abtasten des gesamten Körpers) muss der Arbeitnehmer nicht zulassen. Aber selbst die einfache Taschenkontrolle ist umstritten.
Es gab in der Vergangenheit einige Gerichtsentscheidungen, die eine präventive Taschenkontrolle für unzulässig erachtet haben und einen konkreten Anlass für die Kontrolle gefordert haben (wie z.B. LAG Köln, Urteil v. 29.9.2006, 4 Sa 772/06).
Die Rechtsgrundlage für die Taschenkontrolle wird bereits durch eine konkludente Einwilligung durch Abschluss des Arbeitsvertrages gesehen.
Trotzdem darf die Kontrolle nicht mit Gewalt / Zwang- also gegen den Willen des Arbeitnehmers – durchgeführt werden.
Wird die Durchsuchung verweigert, darf nur die Polizei mit Gewalt die Kontrolle durchführen.
Und den konkreten Verdacht schafft ja der Mitarbeiter durch seine Verweigerung. ;-)
In dem Falle wird also wohl mit ziemlicher Sicherheit die Polizei gerufen.
Solche Kontrollen sind immer freiwillig.
Durchsuchen darf offiziell nur die Polizei.
Wenn du die Kontrolle allerdings verweigerst, machst du dich verdächtig und dann wird meistens die Polizei hinzugezogen. Die darf dich dann kontrollieren.
nein dürfen sie nicht. die polizei sind die einzigsten die das dürfen. die securety könnte dich nur so lange aufhalten bis die polizei da ist. wenn die zwei drei mal umsonst kommen, werden sie nicht mehr kommen. darf ich fragen von welcher firma du redest, kommt mir bekannst vor
Ich binn in Soest bei der Firma "Kuchenmeister" beschäftigt
und es hat kuchen gefehlt, oder worauf haben die es abgesehen?
Der Arbeitgeber ist dazu berechtigt Taschenkontrollen bei seinen Mitarbeitern durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
Wenn es in der Firma einen Betriebsrat gibt, dann ist dieser mitbestimmungspflichtig. Der Betriebsrat kann Taschenkontrollen schlecht verweigern, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse geltend machen kann.
Ein Arbeitnehmer kann sich nicht gut einer Taschenkontrolle entziehen, zumal wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer Taschenkontrolle geltend machen kann.
Ein berechtigtes Interesse wäre beispielsweise:
Umgang mit wertvollen Rohstoffen oder Produktionsgütern wie beispielsweise Edelmetallen, Münzen, Schmuck etc.
Eine erhöhte Diebstahlsquote in der Firma.
Führt der Arbeitgeber verdachtsunabhängige Taschenkontrollen durch, muss der Arbeitgeber diese ankündigen.
Werden verdachtsabhängige Taschenkontrollen durchgeführt, müssen diese nicht angekündigt werden. Die Taschenkontrolle dient dann dazu den Verdacht zu zerstreuen oder zu bestätigen.
Der Arbeitnehmer kann zwar die Taschenkontrolle selbst verweigern, er macht sich dann aber verdächtig bzw. kann einen bestehenden Verdacht nicht widerlegen. Der Arbeitgeber könnte nun die Polizei hinzuziehen, einer polizeilichen Maßnahme könnte der Arbeitnehmer sich nicht entziehen.
Der Arbeitnehmer muss zudem mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn er sich nachhaltig einer Taschenkontrolle verweigert. Dies kann letztlich auch zu einer Kündigung führen.
Bei einer verdachtsabhängigen Kontrolle darf der Arbeitnehmer ohne Nachteil darauf bestehen dass er durch Polizeikräfte durchsucht wird.
Peter Kleinsorge
Kontrollieren darf er joa aber nur wen man dem einwilligt, also eigentlich ist das alles ein widerspruch in sich selbst ^^ aber naja was will man von unsrer politik erwarten ^^
aber wen der arbeitnehmer es strikt ablehnt durchsucht zu werden kann der arbeitgeber nichts machen , höchstens bei konkretem verdacht die polizei hinzurufen