Tankkarte für Mitarbeiter für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/Baustelle. Was muss man beachten?

3 Antworten

Es ist, nachdem der Bundesfinanzhof durch Urteil erhebliche Erleichterungen eingeräumt hat, durch den Gesetzgeber wieder kompliziert und bürokratisch neu geregelt worden, um das Urteil auszuhebeln. Eine eingeräumte Übergangszeit ist abgelaufen.

Waren- und Tankgutscheine, die der Arbeitgeber einem Mitarbeiter monatlich zukommen lässt, sind dann steuer- und SV-frei, wenn der Wert dieses Sachbezugs die Freigrenze von 50 Euro im Monat nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG)

Möglich sind

Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,

von einer bestimmten Tankstellenkette (einem bestimmten Aussteller) ausgegebene Tankgutscheine oder -karten zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Tankstellen mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo); die Art des Betriebs (z. B. eigene Geschäfte, im Genossenschafts- oder Konzernverbund, über Agenturen oder Franchisenehmer) ist unerheblich,

ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein (z. B. Tankgutschein, hierzu zählt auch eine Berechtigung zum Tanken), wenn die Akzeptanzstellen (z. B. Tankstelle oder Tankstellenkette) aufgrund des Akzeptanzvertrags (z. B. Rahmenvertrag) unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen

Seit 01.01.2020 ist die nachträgliche Erstattung von (Tank)-Quittungen nicht mehr möglich. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern somit bereits im Vorhinein den Gutschein virtuell übermitteln oder aushändigen. Und auch die sogenannte Wandlung ist seit Januar 2020 nicht mehr möglich. Die 50 Euro-Freigrenze bleibt nur dann steuerfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin vertraglich geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

  • Die einzelne Tankkarte muß jeden Monat neu ausgegeben werden (das gilt auch für virtuelle Tankkarten).
  • Der ArbG muß mit der Tankstelle abrechnen
  • Die Aushändigung mehrerer Tankkarten in einem Kalendermonat führt zu steuer- und sv-pflichtigen Arbeitslohn
  • Es darf keine Auszahlung von Restguthaben möglich sein

Der ArbG hat die monatliche Ausgabe der Karten zu dokumentieren und zum Lohnkonto zu nehmen.

Hoher Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber.

Für berufliche Fahrten

Hier handelt es sich um die Erstattung von Aufwendungen, die betrieblich veranlaßt sind.

Hier können steuer- und sv-frei die Fahrten mit 0,30 € pro gefahrenen km abgerechnet werden (Reisekostenformular wird empfohlen); alternativ können auch die tatsächlichen Kosten erstattet werden - diese müssen dann einmalig in einem Zeitraum von 12 Monaten anhand der tatsächlichen Fahrzeugkosten (Tanken, Abschreibung, Versicherung, Steuern etc.) und der tatsächlichen dienstlichen km des ArbN ermittelt werden.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb handelt es sich um eine freiwillige Sozialleistung die bis zu den 50 €steuerfrei gezahlt werden kann. Darüber hinaus, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Wie der zu behandeln ist, weiß dein Steuerberater.

In jedem Fall müssen deine Mitarbeiter das als geldwerten Vorteil bei der Steuerklärung angeben. In wie weit du das als Unternehmer dem Finanzamt melden musst, da fragst du besser deinen Steuerberater. Letztendlich sind das für dich aber Geschäftsausgaben, die sich steuermindernd auf deine Bilanzen und Gewinne auswirkt.

Edit: Rechtschreibfehler korrigiert

wurzlsepp668  08.04.2022, 21:22

echt?

ich bekomme seit Ende 2016 einen monatlichen Gutschein für die Tanke.

ist in noch keiner EINZIGEN Steuererklärung von mir drinnen (und 2021 letzte Woche eingereicht).

du kannst mir ja sicherlich die Einkunftsart nennen, oder?

HansWurst45  08.04.2022, 21:53
@wurzlsepp668

Da du deine Steuererklärung als "Steuer-Laie" ausfüllst, reicht es, wenn du den geldwerten Vorteil in einem Begleitschreiben erwähnst und deinem Finanzbeamten überlässt, wie er es einträgt. Wenn du nett sein willst, kannst du es zum Bruttolohn, den du von deiner Lohnsteuerkarte abliest hinzuaddieren. Falls du kein "Steuer-Laie" sein solltest, dann solltest du wissen, wo du nachlesen musst.

Ansonsten empfehle ich dir zu prüfen, ob eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung strafmildernd oder sogar strafabwehrend wirkt.

wurzlsepp668  08.04.2022, 22:45
@HansWurst45

ich will eine gesetzliche Grundlage!

und nein, ich bin KEIN Laie!

kleiner Tipp:

was zum Geier willst du zu einem Bruttolohn von der Lohnsteuerbescheinigung hinzuadieren? weißt du, was das das Finanzamt interessiert? richtig: einen Dreck!

kleiner Tipp 2:

ein Geldwerter Vorteil ist NICHT Einkommensteuerpflichtig! (wir hatten Lohnsteuerprüfung im Büro. KEINE EINZIGE Kontrollmitteilung wurde erstellt. Da: von der Firma ordnungsgemäß in der Lohnabrechnung angegeben!)

kleiner Tipp 3:

wenn du vom Steuerwesen keine Ahnung hast, dann antworte nicht! deine Antwort ist so falsch, dass eine Berichtigung zuviel Zeit kostet!

HansWurst45  09.04.2022, 09:42
@wurzlsepp668

Lieber wurzlsepp,

zu "Tipp1": Alles was zu den zu versteuernden Einkünften zählt und nicht auf der Steuerkarte steht. z.B: Einnahmen, die auf einer zweiten Steuerkarte vermerkt sind, geldwerte Vorteile und Überlassungen, die von Geschäftspartnern entgegen genommen werden usw.

zu "TIpp2": Danke für deine aufklärenden Worte mit denen du meine Ausführungen mit deinen Worten bestätigt hast. Ich darf zitieren: "...Da: von der Firma ordnungsgemäß in der Lohnabrechnung angegeben!". Das ist genau der Punkt, wenn der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil in der Lohnabrechnung korrekt angibt, muss der Arbeitnehmer nichts machen. Wird dieser jedoch falsch angegeben, muss das korrigiert werden. Üblicherweise passiert das bei der Überlassung von Firmenwägen zur privaten Nutzung, wenn die Lohnbuchhaltung in der Lohnabrechnung die pauschale Versteuerung des Geldwerten Vorteils vorgibt, der Arbeitnehmer aber die Versteuerung der anteiligen tatsächlichen Kosten als geldwerten Vorteil wählt und dazu ein Fahrtenbuch führt.

zu "Tipp3": es tut mir leid, deine wertvolle Zeit zu "verschwenden". Mein Steuerwissen beruht auf der Lektüre des "kleinen Konz" und einer erheblichen Anzahl von Befragungen und Diskussionen mit meinem Steuersachbearbeiter beim Finanzamt, den bis vor knapp zehn Jahren waren die bei konkreten Fragen bzgl. der Rechtslage auskunftspflichtig.
Ansonsten empfehle ich dir als nicht Steuer-Laien nochmal deine Lehrbücher zu studieren. Auch wenn ich jetzt nicht die aktuelle Gesetzesstellen finde, zeigt eine einfache Googlesuche nach "geldwerten Vorteil versteuern" eine 100% Trefferquote bezüglich 'Ja muss versteuert werden' Und ich bin mir ziemlich sicher, dass eine Anfrage beim örtlichen Finanzamt genau das ergibt.

Ich wünsche dir noch einen wunderschönen Tag und betrachte diese Disput einseitig als beendet.

HansWurst45  09.04.2022, 09:50
@HansWurst45

Ich hab' dann doch die Stelle im Gesetzestext gefunden :)

Es steht im Einkommensteuergesetz, sogar ganz am Anfang. Lieber wurzlsepp, das sollte man als "Steuerprofi" verinnerlicht haben, so wie ein Fahrlehrer die Straßenverkehrsordnung!

Zum Nachlesen der Link

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html

Aber jetzt mache ich wirklich Schluß mit dieser Diskussion. Sorry fürs "nachkarten"

wurzlsepp668  09.04.2022, 10:09
@HansWurst45

und woher genau schließt du, dass die Firma vom Fragesteller diese NICHT ordnungsgemäß in der Lohnabrechnung angibt?

ganz abgesehen davon: du hast MIR und meinem Arbeitgeber Steuerhinterziehung unterstellt! da du mir geraten hast, die Einnahmen in der Steuererkärung anzugeben! du unterstellst weiterin nahezu jedem Arbgeitgeber, nur die Firmenwägen korrekt abzurechnen. Lass dir gesagt sein: Diese Sichtweise ist FALSCH!

nachdem du ja ausschweifende Diskussionen mit deinem Steuersachbearbeiter hattest, sollte dieser dir auch gesagt haben, dass die meisten Arbeitgeber Lohnsteuerprüfungen zu erwarten haben und JEDE Firma regelmäßig durch die Sozialversicherungen geprüft wird. und das Thema geldwerter Vorteil wird sehr genau betrachtet ....

und zu deinem Hinweis mit googlen: Verfeinere deine Suche!

ein geldwerter Vorteil von NICHTarbeitgebern ist zu versteuern!

aber ich bin raus, mit dem "Konz" will ich nicht mithalten

byhteway: nenn mich NIE WIEDER lieber Wurzlsepp! Jemand, der von Steuern keine Ahnung hat, nennt mich DEFINITV nicht lieb!