Studentin will mit Hartz 4 Empfänger zusammen ziehen. Was bekommt er?
Hallo Ich bin Studentin und arbeite auf Studentenbasis. Bekomme netto 790€. Davon zahle ich meine Miete und was dazu gehört und eine private Krankenversicherung von 290€. Diese ist nicht optional! Mein Freund wohnt zurzeit mietfrei bei seinem Vater und bekommt dem Regelsatz 399€. Wir sind seit 7 Jahren zusammen und würden nun gern zusammen ziehen. Wir haben eine Wohnung in Aussicht die warm 500€ für 60qm kostet.
Die Frage ist nun ob mein Lohn in dieser Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird und ob das Amt die Hälfte der Kosten für die neue Wohnung übernimmt.
Ich bedanke mich schon mal für hilfreiche Kommentare. :)
6 Antworten
Der Umzug muss vorher von deinem Freund beantragt werden. Der Antrag muss sein, da ansonsten nur die bisherige Miete übernommen wird. Da er nichts zahlt, wird auch nichts übernommen. Hilfreich wäre es, wenn man den Umzug unter anderem damit begründet, dass ein Wohnen mit dem Vater nicht mehr zuzumuten ist. Man sich ständig streitet etc. und der Vater dies auch bestätigt und deutlich macht dass er dich aufgefordert hat, dass du dir eine andere Bleibe suchst. Eigentlich muss das Amt einem Umzug dann auch zustimmen.
Wenn der Umzug genehmigt wurde, dann übernimmt das JC die Umzugskosten (Sprinter z.B.) und dann auch die Hälfte der Miete, solange diese angemessen ist. Wenn er mit im Mietvertrag steht, dann übernimmt das Jobcenter auch die Hälfte der Kaution als Darlehen. Sowohl die Umzugskosten als auch das Darlehen für die Kaution muss gesondert beantragt werden. Sollte er nicht mit im Mietvertrag stehen, dann musst du mit deinem Freund einen eigenen Vertrag abschließen. Was aber auch etwas heikel ist. Also wäre es besser, wenn er ebenfalls im Vertrag stehen würde.
Die hälfte der Miete muss die örtlichen Angemessenheitsrichtlinien erfüllen. Die von JC zu JC teilweise sehr stark schwanken können. Fündig werdet ihr hier: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html Die Daten müssen aber nicht aktuell sein. Am besten noch mal direkt beim JC anfragen. Oft findet man die Vorgaben auch auf dem Internetauftritt des JC. Also wenn die Miete 500 € kostet und die Vorgaben eigentlich nur für eine Person 300,- maximal festlegen dann liegt er dennoch mit der Hälfte der 500,- deutlich unter den Vorgaben des JC. Die 60m2 sind auch noch absolut im Bereich...
Im ersten Jahr eures Zusammenwohnens, darf das Jobcenter nicht automatisch von einer Einstehungsgemeinschaft ausgehen. Anders wäre dies wenn ihr ein gemeinsames Kind habt. Wovon ich aber hier mal nicht ausgehe! Eine Einstehungsgemeinschaft bedeutet, dass ihr eine Gemeinschaft bildet in der ihr euch gegenseitig unterstützt und eben dadurch dann auch dein Einkommen auf seine Leistungen angerechnet würde. Das Jobcenter muss im ersten Jahr also beweisen, dass ihr füreinander einsteht. Ein Hausbesuch ist übrigens nicht geeignet um dieses zu ermitteln und darf getrost abgelehnt werden! Es gibt auch die Möglichkeit dass man über das Jahr hinaus nicht als Einstehungsgemeinschaft gilt. Dafür ist dann aber schon ab Einzug was unternehmen. Macht eine schriftliche Kostenvereinbarung. Darin sollte festgelegt werden, wer was an Miete zahlt, wer wie viel Strom zahlt, Internet etc. Ob ihr euch auch daran haltet ist nicht so wichtig. Vorteilhaft ist es auch ein Haushaltsbuch zu führen. Dies sind Belege die deutlich machen, dass ihr nicht füreinander einsteht. Auch dürft ihr kein gemeinsames Konto führen oder dem anderem Zugang zu dem Konto ermöglichen. So ist es dann auch möglich über das Jahr hinaus zu belegen, dass ihr keine Einstehungsgemeinschaft bildet. Denn wie gesagt, im ersten Jahr muss das JC beweisen, dass ihr eine seit und im zweiten Jahr müsst ihr beweisen dass ihr keine seit. Aber auch hier gilt, dass ein Hausbesuch nicht geeignet ist um euch das Gegenteil auszulegen. Ich empfehle sogar diesesn auf jeden Fall abzulehnen. Egal was man euch androht. Denn dann ist davon auszugehen, dass man versucht ein Konstrukt herzustellen, dass euch eine Einstehungsmeinschaft nachsagt. Abschließend ist noch zu erwähnen, dass dein Freund den Mietvertrag erst mit unterschreiben darf, wenn das JC die Kosten der Unterkunft auch genehmigt hat. Unterschreibt er ihn vorab muss das JC die Miete nicht mehr übernehmen.Sollte es hier Probleme geben, kannst auch du den Vertrag vorab unterschreiben und dem JC ist dann die Kostenvereinbarung vorzulegen. Der Anspruch ist mit Hilfe der Vereinbarung nachgewiesen. Die Vereinbarung sollte auch die Kaltmiete + kalte Betriebskosten + Heizkosten einzeln aufgeschlüsselt enthalten. Anspruch auf deinen Mietvertrag hätte das JC dann nicht mehr....
Ein Antrag muss IMMER begründet werden! Auch wenn es nur mit dem Alter begründet wird. Begründet muss es auf jeden Fall! Dann ist es einfach für die schnelle Antragsbearbeitung sehr von Vorteil, wenn dies wie von mir geschrieben wurde begründet wurde. Ich habe nie gechrieben, dass es so begründet werden muss. Auch für ein etwaiges Ausbildungsbafög ist eine solche und jetztige Begründung schon von Vorteil.
Demnach sollte dann wohl auch ein Antrag auf ALG - 2 begründet werden,wenn deiner Meinung nach JEDER Antrag begründet werden muss ?
Das ergibt sich alleine aus den gemachten Angaben und Nachweisen die beizubringen sind,ob ein Anspruch besteht oder nicht.
ALG2 ist nichts anderes wie die Grundsicherung im Rahmen des zweiten Sozialgesetzbuch. Wenn du den Hauptantrag meinst solltest du dies vielleicht auch so schreiben. Ein Hauptantrag wird ebenfalls begründet mit dem Nachweis der Hilfebedürftigkeit.
Wenn er keine Kosten für den Umzug beantragt, kann er hinziehen wo er will. Er muss dann nur umgehend dem Amt seine neue Anschrift mitteilen und einen Folgeantrag stellen.
FALSCH! Auch die Kosten der Unterkunft würden dann nicht übernommen werden!
Danke für die tolle Antwort. Da ich Mitglied in einer Genossenschaft bin kann nur ich den Vertrag unterschreiben. Du sagst also dass ich den Vertrag unterschrieben kann und das Amt dann hinterher nur die Vereinbarung mit den Daten bekommt und dann alles übernehmen muss?
Nicht hinterher! Vorher! Immer darauf achten, dass er alles vor dem Umzug beantragt. In diesem Fall könnt ihr eine Kostenvereinbarung aufstellen die ab dem Einzug gilt. Hilfreich aber nicht zwingend notwendig ist es, wenn du den Mietvertag zur Verfügung stellst. In dem das JC überprüfen kann ob die Kosten auch die Hälfte der Miete betragen. Selbstverständlich könnt ihr die Vereinbarung auch später noch mal anpassen. Den Mietvertrag und die Kostenvereinabrung muss aber nur vorgelegt werden. Sprich ihr müsst keine Kopien dulden. Wie ihr selbst damit umgeht ist eure eigene Entscheidung. Auch ist es hilfreich, wenn die Miete direkt an dich überwiesen werden soll. Gibt dem Sachbearbeiter das Gefühl alles in der Hand zu haben.
Ich muss mal gucken ich hab irgendwo einen Vordruck einer Kostenvereinbarung...
Vorlage habe ich gefunden.. wenn du sie möchtest kann ich dir dann einen downloadlink schicken..
Ja bitte schick den mal.
Wir müssen ja eh zum Amt deswegen da kann man sich ja dann nochmal genau nach dem Ablauf erkundigen.
Wir haben heute die Zusage bekommen aber noch nichts unterschrieben. Würden dann zur Genossenschaft hin und dieses Formular ausfüllen lassen damit das Amt sagen kann ja oder nein oder?
Der Mietvertrag und die Kostenbeteiligungsvereinbarung ist völlig ausreichend. Eine gesonderte Mietbescheinigung ist nicht erforderlich! Oder um welches Formular handelt es sich da? ich lad die datei auf den server und schicke dir dann den link
Ihr könnt ein Jahr lang als "Wohngemeinschaft" zusammen wohnen. Erst danach ändert sich die Beweislast, dann müsstet IHR nachweisen, dass ihr KEINE Bedarfsgemeinschaft seid.
Sann bekommt er weiterhin die 399,00 € plus die Hälfte der Kosten der Unterkunft.
Als Bedarfsgemeinschaft hättet ihr beide einen Mindestbedarf von 90 % des Regelsatzes. Darauf würde dann dein Einkommen angerechnet mit einem Freibetrag von 100 € plus 20 % des Mehrverdienstes
Danke für die Antwort!! Wie sieht es denn dann aus beim Antrag! Darf ich dann überhaupt die Anträge für Bedarfsgemeinschaft ausfüllen? Dieses Verdienstformular oder das alles? Muss mein Freund einen neuen Antrag stellen oder den Weiterbewilligungsantrag oder nur die Anlage KDU. Da wird man ja irre mit den ganzen Formularen
Da er bereits 399 € Regelsatz bekommt,muss er schon min.25 Jahre alt sein !
Er muss seinen Umzug dem Jobcenter vorher mitteilen,dass dürfte aber kein Problem sein,weil ihm ab dem 25 Lebensjahr eine eigene Unterkunft zusteht und somit auch die Zusicherung für die KDU - Kosten für Unterkunft und Heizung,solange diese angemessen ist.
Euch stünden dann zwischen 60 qm - 65 qm zu,dass würde also schon passen,was diese dann bei euch kosten dürfte,dass kann euch nur das zuständige Jobcenter genau beantworten.
Um einen ersten Überblick zu bekommen,kannst du im Internet unter ,, Harald - Thome - örtliche - Richtlinien " einmal nachsehen.
Sollte diese dann angemessen sein,dann stünde ihm sein Kopfanteil von 50 % der Warmmiete zu,also dann evtl.diese 250 € + seine 399 € Regelsatz.
Ihr bzw.er muss dann aber bei der Antragstellung aufpassen,denn wenn ihr euch darin verpflichtet euch von Anfang an freiwillig wirtschaftlich wie finanziell zu unterstützen,dann würde ggf.etwas von deinem Einkommen auf seinen Bedarf angerechnet,wenn es nach Abzug von Freibeträgen noch etwas anzurechnen geben würde.
Du wirst keinen Anspruch mehr auf Bafög - haben,weil du davon nichts schreibst und Kindergeld wirst du auch nicht mehr bekommen,da du denke ich über 25 bist.
Da du demnach nur deine 790 € Netto hast,müsstest du ca.1000 € Brutto haben und davon werden dir erst mal min.Freibeträge von 280 € theoretisch von deinem Netto abgezogen.
Es blieben also noch ca.510 € anrechenbares Einkommen übrig,davon geht dein Regelsatz von 399 € ab + dein Kopfanteil der KDU - 250 € + deine 290 € für deine KK - Beiträge.
Du liegst also mit ca.939 € über deinem anrechenbarem Einkommen und das brauchst du demnach selber,also gibt es auch nichts beim Freund anzurechnen.
Das muss deshalb so gerechnet werden,weil du als Studentin nach § 7 Abs. 5 SGB - ll keinen Leistungsanspruch hast,also keine ALG - 2 Aufstockung beim Jobcenter beantragen kannst.
Es würde dann ggf.für dich nur ein Mietzuschuss zu deinen ungedeckten Kopfanteil der KDU - vom Jobcenter in Betracht kommen ( das ist eine eigenständige Leistung und hat mir dem ALG - 2 nichts zu tun ) oder wenn das nicht in Betracht kommen würde,dann evtl.Wohngeld,wenn du dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög - hättest.
Also selbst wenn ihr euch gleich freiwillig unterstützen wollen würdet,könnte von deinem Einkommen nichts bei ihm angerechnet werden,weil du wie gesagt keinen Anspruch auf ALG - 2 hast,solange du studierst und deshalb dein anrechenbares Einkommen erst mal auf deinen Bedarf angerechnet werden müsste.
Es würde sich dann nur sein Regelsatz von 399 € auf 360 € verringern,weil ihr dann als BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) zählen würdet.
Dein Regelsatz würde sich dann natürlich auch auf 360 € verringern,aber dann würdest du mit deinen ca.510 € anrechenbarem Einkommen deinen Bedarf auch nicht decken können.
Wenn dem JC einfach nur der Umzug mitgeteilt wird, besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft. Der Umzug und die Kosten der Unterkunft müssen vor dem Umzug beantragt werden. Eine einfache Mitteilung würde nur bedeuten, dass die bisherige Miete übernommen wird. In diesem Fall also gar nichts! Dabei ist völlig unerheblich ob ein Umzugsgrund vorhanden gewesen ist oder nicht. Diese falsche Aussage kann extreme Konsequenzen für die Fragestellerin und ihren Freund haben.
Ich möchte mal wissen was daran falsch sein soll ?
In meiner Antwort habe ich sowohl angegeben das der Umzug vorher mitgeteilt werden muss und auch die Zusicherung der KDU - habe ich genannt.
Außerdem wird ihm das selber klar sein,denn er hat bereits ein Formular von der SB - erhalten und dabei wird es sich um den Antrag handeln,denn für die Mitteilung was einem an Wohnraum zusteht und wie teuer dieser sein darf,ist kein Formular notwendig.
Eine Mitteilung ist auch wenn sie vor dem Umzug passiert eben KEIN Antrag sondern eben nur als Mittelung zu sehen und damit analog wie eine Veränderungsmitteilung zu werten! Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Formular nur um eine Mietbescheindigung handelt und nicht um ein Antragsforumular.
Es ist völlig unerheblich was ihm zustehen würde. Teilt er dem JC nur den Umzug mit, dann steht ihm garnichts zu!
Er hatte ein persönliches Gespräch mit der SB - und da wird er mit Sicherheit genau aufgeklärt worden sein,dass man zuerst eine Zusicherung für die Kostenübernahme benötigt ist mir klar und wenn du meine anderen Antworten zu diesem Tema mal lesen würdest,dann wüsstest du auch das es mir durchaus bekannt ist !
Umfragen von Arbeitsloseninitiativen belegen klar das Gegenteil. Die Erfahrung zeigt, dass Sachbearbeiter die ihrer vollen Beratungspflicht nachkommen eher die Seltenheit sind. Davon auszugehen, dass der SB hier ausführlich beraten hat, halte ich pers. für fahrlässig. Was du in anderen Antworten dazu sagst ist m.E. ebenfalls völlig unerheblich. Dieser Part ist als falsch anszusehen. M.M.n. noch dazu sehr gefährlich, da es hier zu richtig heftigen Konsequenzen kommen kann.
danke für die rege Diskussion :) ja wir wissen, dass wir bevor wie unterschreiben die Zusicherung haben müssen. Mein Freund geht morgen früh zur Genossenschaft und lässt sich die Mietbescheinigung ausfüllen. Es ist abgesprochen, dass wir erst die Zusicherung haben müssen bevor wir unterschreiben können. Am Freitag gehen wir dann mit dieser Mietbescheinigung und dem Antrag auf die Übernahme der Kosten zum Jobcenter. Soweit so gut oder?
Und ja ich bezweifle auch, dass die SB alle Antragsteller über alles aufklären. Doch ich glaube er hat Glück mit ihr gehabt. ihr habt mir auch beide gesagt, dass man es VORHER machen muss. ALSO ALLES GUT :)
Das ein Antragsteller nicht über alles aufgeklärt wird ist ganz klar und nicht zu bestreiten,dass liegt aber meist an der Unwissenheit oder an internen Anweisungen !
Aber das ein Antragsteller der eine eigene Wohnung beziehen möchte oder aber zum Partner ziehen möchte,vorher eine Zusicherung für die Kostenübernahme benötigt,dass sollte jedem SB - bekannt sein und das solche wichtigen Voraussetzungen absichtlich verschwiegen werden,ist unvorstellbar,zumal viele Antragsteller auch nicht alleine zum Jobcenter gehen und somit diese Person ( Beistand ) als evtl. Zeuge auftreten könnte.
Ich hab ein Studentenarbeitsverhältnis und verdiene brutto 850€. Und nein ich bekomme kein Bafög.
Mein Freund hat von seiner Sachbearbeiterin ein Formular bekommen. Demnach haben wir Anspruch auf 64qm und 408€ kalt. Das würde ja dann passen.
Also verstehe ich das richtig dass weil ich Student bin und mein Geld selber brauche nichts bei ihm angerechnet wird?
Also nur die 40€ wegen Bedarfsgemeinschaft? Das wäre super und zu verkraften!
Danke für den hilfreichen Kommentar!
Wenn ihr zusammen zieht,kein gemeinsames Kind habt oder eins gemeinsam betreut,verpflegt und erzieht,kein gemeinsames Konto habt und auch keine Verträge gemeinsam laufen habt und ihr euch nicht freiwillig wirtschaftlich wie finanziell unterstützen wollt,dann darf das Jobcenter auf jeden Fall für 1 Jahr dein Einkommen nicht bei ihm anrechnen,auch wenn du nicht studieren würdest !
Trifft das also alles nicht zu,dann stünden dir wie ihm min.die 399 € Regelsatz zu + dann die 50 % Kopfanteil der KDU.
Die 39 € würden sich nur verringern,wenn ihr eines der obigen Dinge erfüllen würdet,dann würde euch das Jobcenter als BG - einstufen und euer Regelsatz würde sich auf 360 € verringern,also der Bedarf um 39 € sinken.
Dann hättest du bei 850 € Brutto Freibeträge von min.240 €,zieht man diese von deinen 790 € Netto ab,blieben dir noch ca.550 € und die würden zunächst nur auf deinen Bedarf angerechnet,weil du vorrangig deinen Bedarf erst decken musst,weil du ja als Student keinen Anspruch auf ALG - 2 hast.
Würdest du jetzt nicht studieren und ihr eine BG - begründen,dann blieben zwar deine Freibeträge von min.240 € bei 850 € Brutto,aber dann würden diese ca.550 € anrechenbares Einkommen auf euch beide verteilt.
Entweder würde das Jobcenter dann auch deine KK - Beiträge zahlen und wenn nicht,dann würden dir diese zuerst von diesen ca.550 € anrechenbarem Einkommen abgezogen.
Es würden dann noch ca.260 € übrig bleiben und die würden dann gleichmäßig auf euch verteilt,also von euren 360 € Regelsatz zunächst abgezogen.
360 € Regelsatz - 130 € ( 50 % der anrechenbaren 260 € ) = 230 € für den Regelsatz + jeweils 250 € Kopfanteil der KDU.
Dann würde jeder von euch noch 480 € bekommen,dass ganze mal 2 sind dann 960 € + deine min.240 € an Freibeträgen,sind dann vor Abzügen 1200 € pro Monat.
Dein Lohn wird angerechnet, denn ihr seid denn eine Bedafsgemeinschaft. Ob euch gemeinsam dann mehr Geld zur Verfügung steht, als ihr jetzt habt, werdet ihr bei Antragstellung erfahren. Bedenke bitte auch, dass auch Sparguthaben angerechnet werden.
Besteht nicht eher die Möglichkeit, dass Dein Freund sich einen Job auf 450 €-Basis sucht? Das wäre auch ein besserer Einstieg in das Berufsleben.
Es gibt keine probe Phase entweder ihr seid eine bedarfsgemeinschaft ( paar) oder ne wg. wg muss man nach weißen kann also sein das die euch einen Besuch abstatten
Ich habe gelesen dass erst nach einem Jahr angenommen wird dass man eine Bedarfsgemeinschaft ist. Sozusagen ein Probejahr.
Und ich habe gelesen dass es nicht angerechnet wird wenn man nicht zwei mal den Regelsatz verdient. Da 400€ mal zwei mein Gehalt übersteigt dachte ich dass es nicht angerechnet wird.
Mein Freund befindet sich im Moment in einer Bewerbungsphase um einen Ausbildungsplatz .
Du wirst bei ihm angerechnet, das heisst ihr dürft zusammen nur 1120 € bekommen also bekommt er weniger Geld dann. Bei der Wohnung musst du fragen da das Arbeitsamt nur bis zu einer ner gewissen grenze zahlt. Geht mal aufs Amt und informiert euch genau sonst habt ihr zusammen weniger wie vorher.
Ich glaube schon.Redet mal mit eurem Berater.
Ok wenn man 1120€ zusammen bekommt wären das 60 Euro weniger als jetzt. Das wäre zu verkraften.
Wird Rücksicht genommen wenn der Betrag Krankenkasse so hoch ist weil man krank ist? Da bleibt am Ende ja nicht mehr viel übrig
Wenn er 25 ist dann muss hier gar nichts begründet werden,weil ihm ab diesem Zeitpunkt eine eigene angemessene Wohnung zusteht !