Steuern öffentlicher Dienst und freiberufliche Tätigkeit
Liebe Community,
vielleicht kennt sich ja jemand mit der Materie aus und hat Spaß am Steuerrecht:
Ich arbeite seit ein paar Monaten an einer Berliner Universität mit einer 50% E-10-Stelle (also im öffentlichen Dienst), aber weil man davon nicht so wirklich gut leben kann, bin ich nun nebenher freiberuflich auf Werksvertragsbasis bei einem Ingenieurbüro tätig, wobei ich da aus Zeitgründen wegen meiner laufenden Promotion auch nie mehr als 450€ im Monat verdiene.
Ich habe kein Gewerbe angemeldet (hätte ich das tun müssen? Meine Recherche ergab eigentlich ein "Nein") und bin aufgrund der eh nur geringen Einkünfte ja sowieso umsatzsteuerbefreit. Mein Familienstand ist ledig.
Meine Frage ist nun: Wie sieht das nun steuerlich in meinem Fall aus? Verändert sich dadurch meine Steuerklasse? Wird die Nebentätigkeit als Minijob angesehen, auch wenn es eigentlich keiner ist? Muss ich diese einfach auf der Steuererklärung angeben (meine erste Steuererklärung steht noch vor der Tür, musste ich bisher noch nie machen und habe 'noch' nicht viel Ahnung davon) und dann Einkommensteuer nachzahlen? Wenn ja, wieviel? Oder bin ich da komplett auf dem falschen Ast und alles läuft ganz anders?
Ich entschuldige mich vielmals für die ganzen Fragen und bin unendlich dankbar für eure Antworten! Im Freundes- und Familienkreis wusste niemand Rat, für deinen Steuerberater fehlt das Geld (wofür studiert man eigentlich?! :( ) und naja, vielleicht gibt es ja hier den ein oder anderen Experten, der sich erbarmt und mir ein paar Tipps geben kann!
Viele Grüße
T.
3 Antworten
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Deine Tätigkeit ist freier Beruf, also selbständige Arbeit. Gewerbekannst Du wieder abmelden.
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Da Du trotz das es unter 450,- ist, nicht den Minijob, sondern die selbständige Tätigkeit gewählt hast, mach das beste draus.
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Wenn Du für ein Ingenieurbüro arbeitest schlage auf Deine Rechnungen 19 % umsatzsteuer drauf. ist für den Auftraggeber egal, der zieht sich die als Vorsteuer ab. Aber Du kannst aus Deinen Käufen udn kosten die Vorsteuer eben auch abziehen. z. B. wenn Du einen neuen Computer kaufst.
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Nach Ablauf des Jahres machst Du als Gewinnermittlung eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung. Das Ergebnis geht über die Anlage "S" in die Einkommensteuererklärung
Umsatzsteuerbefreiung beantragen ist Quatsch.
Man kann die Regelung nach § 19 nicht beantragen.
Entweder die Voraussetzungen nach § 19 liegen vor, dann wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, oder sie liegen eben nicht vor.
Einzige Ausnahme: Die Voraussetzungen nach § 19 liegen vor, aber man verzichtet auf den Kleinunternehmerstatus. Das nennt sich Option auf Regelbesteuerung.
Wenn Du das Umsatzsteuergesetz nicht kennst, dann antworte bitte nicht.
Davon abgesehen hatte ich ausdrücklich geschrieben, dass er eben verzichten kann, weil es für seine Kunden egal ist, aber er den Vorsteuerabzug hat. Das ist sinn der Option. und die vier-10 Buchungen macht er pro Monat leicht udn schon der Vorsteuerabzug aus einem Notebook kauf macht es lohnend.
Hi, ein Gewerbe brauchst Du meines Erachtens nicht anmelden. Die Tatsache, dass Du eine selbständige Tätigkeit ausübst muss dem Finanzamt jedoch mitgeteilt werden. Hierzu gibt es einen Fragebogen (zur steuerlichen Erfassung) der ausgefüllt dem Finanzamt übermittelt werden muss.
Wie das mit der Gewerbeanmeldung ist, weiß ich nicht.
Allerdings hast du trotzdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber wahrscheinlich eher selbständiger Arbeit, es kommt darauf an, was genau du machst. Das ist auch nicht so wichtig. Du musst bei deiner Steuererklärung eine Anlage S oder G und eine EÜR einreichen. Auf die Höhe des Gewinnes kommt es nicht an. Du bist dadurch auch verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Den Gewinn musst du am Jahresende natürlich versteuern.
zu 3. : Du kannst auch eine Umsatzsteuerbefreiung beim Finanzamt beantragen (§ 19 UStG). Das erspart Dir eine monatliche Buchführung inklusive der einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt.