Steuern öffentlicher Dienst und freiberufliche Tätigkeit

3 Antworten

  1. Deine Tätigkeit ist freier Beruf, also selbständige Arbeit. Gewerbekannst Du wieder abmelden.

  2. Da Du trotz das es unter 450,- ist, nicht den Minijob, sondern die selbständige Tätigkeit gewählt hast, mach das beste draus.

  3. Wenn Du für ein Ingenieurbüro arbeitest schlage auf Deine Rechnungen 19 % umsatzsteuer drauf. ist für den Auftraggeber egal, der zieht sich die als Vorsteuer ab. Aber Du kannst aus Deinen Käufen udn kosten die Vorsteuer eben auch abziehen. z. B. wenn Du einen neuen Computer kaufst.

  4. Nach Ablauf des Jahres machst Du als Gewinnermittlung eine Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung. Das Ergebnis geht über die Anlage "S" in die Einkommensteuererklärung

paluna  26.07.2014, 15:27

zu 3. : Du kannst auch eine Umsatzsteuerbefreiung beim Finanzamt beantragen (§ 19 UStG). Das erspart Dir eine monatliche Buchführung inklusive der einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt.

wfwbinder  27.07.2014, 12:44
@paluna

Umsatzsteuerbefreiung beantragen ist Quatsch.

Man kann die Regelung nach § 19 nicht beantragen.

Entweder die Voraussetzungen nach § 19 liegen vor, dann wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, oder sie liegen eben nicht vor.

Einzige Ausnahme: Die Voraussetzungen nach § 19 liegen vor, aber man verzichtet auf den Kleinunternehmerstatus. Das nennt sich Option auf Regelbesteuerung.

Wenn Du das Umsatzsteuergesetz nicht kennst, dann antworte bitte nicht.

Davon abgesehen hatte ich ausdrücklich geschrieben, dass er eben verzichten kann, weil es für seine Kunden egal ist, aber er den Vorsteuerabzug hat. Das ist sinn der Option. und die vier-10 Buchungen macht er pro Monat leicht udn schon der Vorsteuerabzug aus einem Notebook kauf macht es lohnend.

Hi, ein Gewerbe brauchst Du meines Erachtens nicht anmelden. Die Tatsache, dass Du eine selbständige Tätigkeit ausübst muss dem Finanzamt jedoch mitgeteilt werden. Hierzu gibt es einen Fragebogen (zur steuerlichen Erfassung) der ausgefüllt dem Finanzamt übermittelt werden muss.

Wie das mit der Gewerbeanmeldung ist, weiß ich nicht.

Allerdings hast du trotzdem Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aber wahrscheinlich eher selbständiger Arbeit, es kommt darauf an, was genau du machst. Das ist auch nicht so wichtig. Du musst bei deiner Steuererklärung eine Anlage S oder G und eine EÜR einreichen. Auf die Höhe des Gewinnes kommt es nicht an. Du bist dadurch auch verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Den Gewinn musst du am Jahresende natürlich versteuern.