Stellen die Wasserwerke das Wasser ab, wenn jemand nicht zahlen kann?
Bei den E-Werken ist das gängige Praxis, wer nicht zahlt, dem wird der Strom abgestellt. Aber darf man jemandem das Wasser einfach abstellen? (Es geht um eine Nachzahlung von mehreren hundert Euro, die eine alte Dame - Grundsicherung - nicht zahlen kann.) im konkreten Fall wurde in einer Mietwohnung nicht bemerkt, daß hinter der Wasseruhr Wasser im Sanitärbereich permament austrat. Der Ablesezeitraum war fast zwei Jahre, so daß dieser für die alte Dame horrende Betrag auflief. Was nun?
10 Antworten
Du schreibst von einer Mietwohnung. Da zahlt der Mieter doch gar nicht an den Wasserversorger, sondern an den Eigentümer und der zahlt dann an den Wasserversorger. Wenn der Eigentümer zahlt wird auch nicht das Wasser abgestellt. Und wenn dafür eine Rechnung des Vermieters offen bleibt, kann und darf der nicht einfach so das Wasser abdrehen...
Von wem stammt denn nun die Rechnung???
Aha, so wird ein Schuh d'raus...
Die Dame wohnt bei einer gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft. Ihr Pech ist, daß sie halb blind ist (Diabetesschaden) und auch schlecht hört. Nachdem sie den Schaden dort meldete, wurde er umgehend behoben. Die Wasserrechnung resultiert aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnungsbaugesellschaft.
Dann kann auch definitiv kein Wasser abgestellt werden, sowas darf ein Vermieter gegenüber einem Mieter nicht...
Und bei einer Nebenkostenabrechnung über zwei Jahre zweifele ich auch mal stark an deren Rechtmäßigkeit...
Ich denke, hier wäre mal der Gang zum Anwalt und/oder Mieterverein angesagt...
Sagt mal, Leute: Merkt hier eigentlich keiner, dass ein Wohnungsmieter überhaupt keine Rechnung von einem Wasserversorger bekommen kann??? Das ist überhaupt nicht möglich, es sei denn, jede Wohnung hätte einen HAUPTwasseranschluss...
Ablesezeitraum 2 Jahre?? So ein Quatsch, die Wasserwerke rechnen definitiv jedes Jahr ab. Man ist verpflichtet, jedes Jahr den Wasserstand an der Wasseruhr anzugeben. Wenn man das nicht tut, kommen die Stadtwerke raus und lesen ab, notfalls wird man geschätzt. Wenn die Dame eine Mietwohnung hat, muss der Vermieter für einen nachweisbaren Schaden haften, nicht die alte Dame.
Sie dürfen abstellen, aber nicht so ohne weiteres. Damit das Wasser abgestellt wird, müsste diese Dame sich schon weigern zu zahlen. Dann kommt erstmal ein Inkassounternehmen und fordert ein und wenn das nicht wirkt kommt der nette Mann mit dem Kuckuck. Hat der auch keinen Erfolg, dann stellen sie ihr das Wasser ab. Schuld hat sie tatsächlich auch selber, da sie jemanden hätte rufen können um den Schaden an der Toilette zu beheben. Wenn sie bei einer Wohn-Gesellschaft zur Miete wohnt, hätten die das wahrscheinlich sogar für sie gratis gemacht (macht meine auch). Sie hätte nur anrufen müssen. Aber sollte es im Mietvertrag drin stehen, dass die Wohn-Gesellschaft sich um solche Schäden kümmert, die sich aber weigern jemanden zu schicken, dann trifft die Frau keine Schuld. Hierbei muss dann die Wohn-Gesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. Zur Not auch vor Gericht.
ich denke, sie wird wohl zahlen müssen, und wenn sie Ratenzahlung vereinbart - Die Wasserwerke können durchaus abstellen, wenn sie da keine Vereinbarung trifft.
Und letztendlich ist es ja ihre Schuld, weil es in ihrem Verantwortungsbereich lag.
Da man das Wasser nur zu Hause an der Haupt-Wasseruhr absperren kann, ist das technisch nicht möglich. Man kann keinen einzelnen Haushalt vom Wasser absperren. Im Übrigen muss man sich an die Stadtverwaltung wenden, die die Grundsicherung zahlt, wenn die Dame Grundsicherung erhält. Die kommen meistens für sowas auf.
Dei Hauptwasserzufuhr lässt sich auch an der Straße abstellen...
Ja, aber dann hätten ja alle anderen Mieter auch kein Wasser. Da musst du doch selber merken, dass das Blödsinn ist.
Dann müsstest Du aber auch merken, dass ein Mieter gar keine offenen Rechnungen bei dem Wasserversorger haben kann, da der Mieter gar kein Vertragsverhältnis mit ihm hat, sondern nur der Eigentümer ;-) Ich denke, hier liegt ein Missverständnis vor...
Es ist die Nebenkostenabrechnung der Wohnungsbaugesellschaft.