Steht mir Kindergeld zu in der Übergangsphase zwischen dem Abbruch des 1. Studiums und der Aufnahme des 2. Studiums?
Im Internet steht, dass für eine Übergangszeit von 4 Monaten zwischen Studienabbruch und Start der Ausbildung weiterhin Kindergeld zusteht. Nun wenn es Ende März zum Abbruch meines jetzigen Studiums kommt und die Aufnahme meines neuen Studiums zum kommenden Wintersemester (also Oktober) erfolgt, heißt das mir steht kein Kindergeld in der Übergangsphase zu?
In einem anderen Beitrag habe ich gelesen, dass wenn ich mich ausbildungssuchend in der Übergangsphase melde, mir weiterhin Kindergeld zustehen würde, auch wenn es länger als 4 Monate werden. Leider bin ich jetzt verwirrt. Wäre sehr dankbar, wenn mir jemand eine klare Antwort geben könnte.
3 Antworten
In einem anderen Beitrag habe ich gelesen, dass wenn ich mich ausbildungssuchend in der Übergangsphase melde, mir weiterhin Kindergeld zustehen würde, auch wenn es länger als 4 Monate werden...
Schon mal das "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse ab Seite 14 gelesen???
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf
Gruß siola55
Die 4 Monate Übergangszeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gelten nur dann, wenn man sich z.B. bei der Agentur für Arbeit nicht als Ausbildungssuchend melden würde, aber eine Ausbildung oder Studium innerhalb dieser 4 Monate beginnen würde.
Wenn man also diese 4 Monate Übergangszeitraum nicht einhalten kann, dann sollte man sich am besten gleich wieder Ausbildungssuchend melden und am besten einen Nachweis haben, dass man zum nächst möglichen Zeitpunkt eine weitere Ausbildung oder Studium beginnt.
Genaueres hierzu findest du in der "Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz" unter dem Punkt: A 16 Volljährige Kinder in einer Übergangszeit
(2) 1Übergangszeiten ergeben sich als vom Kind nicht zu vermeidende Zwangspausen, z. B. durch Rechtsvorschriften über den Ausbildungsverlauf, aus den festen Einstellungsterminen der Ausbildungsbetriebe oder den Einstellungsgewohnheiten staatlicher Ausbildungsinstitutionen. 2 Eine Übergangszeit im Sinne einer solchen Zwangspause kann auch in Betracht kommen, wenn das Kind den vorangegangenen Ausbildungsplatz – ggf. aus von ihm zu vertretenden Gründen – verloren oder die Ausbildung abgebrochen hat. 3Als Ausbildungsabschnitt gilt jeder Zeitraum, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG zu berücksichtigen ist.
Einfach mal googeln nach da-kg 2019
Gruß siola55