Sonderurlaub auch wenn man nicht verheiratet war bei einem Todesfall?
Der Lebensgefährte meiner Freundin ist verstorben, man sagte ihr, sie hätte kein Anrecht auf Sonderurlaub, stimmt das ?
6 Antworten
Es gibt leider keinen grundsätzlichen rechtsverbindlichen/gesetzlichen Anspruch auf irgend eine Art von Sonderurlaub!
Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn es entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Betriebsordnung oder einem Tarifvertrag gibt.
Ohne solche Regelungen besteht ein Anspruch aufgrund der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB § 616 "Vorübergehende Verhinderung" - sofern die Anwendung dieses Paragraphen nicht vertraglich ausgeschlossen wurde, was leider erlaubt ist.
Konkret zu Deiner Frage:
Gibt es vertragliche oder betriebliche Regelungen zum Sonderurlaub, dann hat Deine Freundin nur Anspruch, wenn unter den Anspruchsvoraussetzungen auch "Tod des Lebensgefährten" aufgeführt ist.
Gibt es solche Regelungen nicht, kann Anspruch aufgrund von BGB § 616 bestehen (sofern die Anwendung nicht ausgeschlossen ist); allerdings enthält das Gesetz weder eine Aufzählung von Fällen, in denen eine (bezahlte) Arbeitsbefreiung (Sonderurlaub) vom Arbeitgeber zu gewähren ist, noch Bestimmungen über die jeweilige Dauer.
Anspruchsvoraussetzungen und Dauer nach diesem Gesetz haben sich aber (unverbindlich) über die Rechtsprechung entwickelt und können bei Tod des Ehepartners oder Lebensgefährten/Lebenspartners bis zu 3 Tagen betragen.
eingetragene Lebenspartnerschaften gelten nur für gleichgeschlechtliche Partner, hier gibt es wie bei verheirateten Menschen den Sonderurlaub. Sonst leider nicht. Entweder der AG. gibt es von sich aus dazu, oder man nimmt sich einen Urlaubstag, was ja nicht besonders schlimm ist in solchen Fällen. Da es aber auch eine besondere seelische Belastung ist, schreibt der Arzt hier auch eine AU aus.
Sonst leider nicht.
Und wo soll das stehen, dass das so sei?!?
Ja, das stimmt. Sonderurlaub git es nur für (direkte) Familienangehörige ersten Grades
nur für (direkte) Familienangehörige ersten Grades
Das stimmt nicht!
Eine solche Festlegung - durch Gesetz, Rechtsprechung o.ä. - gibt es nirgends und sie wird so in der Regel auch nicht praktiziert!
Ja, stimmt. Leider.
Woraus soll sich das ergeben, wer sagt das, dass das so stimmen soll??
Es ist nicht Aufgabe des Arbeitgebers die Qualität, Intensität und Ernsthaftigkeit einer Beziehung zu prüfen. Den Sonderurlaub gibt es für Ehepartner und auch dabei ist es egal, wie die Ehe geführt wurde. Es geht nur um den Status und ob der Arbeitgeber kulant ist. Ist er es nicht, dann muss sie Urlaub beantragen und das ist sicherlich im Moment das kleinste Problem.
Und wo soll da stehen, dass es nicht auch Sonderurlaub beim Tod des Lebenspartners geben kann (nach BGB § 616, sofern anwendbar)??
Auf der von Dir genannten Seite sind unverbindliche Beispiele genannt (andere Seiten nennen auch andere Beispiele und andere Sonderurlaubsdauer); es gibt von der Rechtsprechung keine abschließende "Liste" für Sonderurlaubsanlässe und für ihre Dauer.
Eine feste, verbindliche Regelung gibt es nur - sofern überhaupt - über Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Betriebsordnung oder Tarifvertrag!
Lieber Familiengerd, deshalb schrieb ich ja auch, dass es bei der Genehmigung um die Kulanz des Arbeitgebers geht. Bei meinem Arbeitgeber wäre das sicherlich nie ein Thema gewesen aber im Laufe der Jahre wurde aus so manchem Chef ein Prinzipienreiter und 'ganz oben' verwies man auf die Sozialvereinbarungen, die auf unverheiratete Paare gar nicht ausgerichtet war.
Wo soll das stehen? Wer soll das so festgelegt haben?