Selbstständiger möchte Teilzeitstelle annehmen - was ist zu beachten?
Liebe Gemeinde,
ich bin seit längerem selbstständig. Nun habe ich eine 30-Stunden Stelle in einer Firma angeboten bekommen. Mein Problem ist, dass ich meine Selbstständigkeit keinesfalls aufgeben möchte. Ich habe daher dem Chef angeboten, weiterhin ohne Arbeitsverhältnis zu arbeiten und im die Tätigkeit nach Stunden in Rechnung zu stellen. Geht das überhaupt? Oder gelte ich dann schon als Scheinselbstständig? Der Chef würde es gerne sehen, dass ich die Zeit bei ihm im Büro arbeite. Damit erlischt doch mein Versicherungsschutz, oder? Oder trägt meine Versicherung Unfälle im Büro und auf dem Arbeitsweg dann trotzdem, wenn ich weiter als Freie arbeite? Hat da jemand Erfahrungen? Die Tätigkeit im Büro weicht minimal von meiner jetzigen ab. Ist dies ein Problem? Gibt es sonst eine saubere Lösung (evt mit weniger Stunden/Gehalt) beide Glücklich zu machen - also ihm, dass ich ihm Arbeit abnehme und mich, dass ich weiter selbstständig sein kann, ohne Probleme zu bekommen? Und wie immer: Dankeschön!!
2 Antworten
Du musst doch deine Selbstständigkeit nicht aufgeben, nur weil du einen Job annimmst. Du musst jedoch vertraglich mit deinem Chef vereinbaren, dass dein "Nebengewerbe" abgesprochen und erlaubt ist.
Du kannst ihm auch deine Dienstleistung als selbstständiger in Rechnung stellen, solange du nicht nur einen Auftraggeber hast bist du wohl kaum Scheinselbstständig. Beachte aber, dass du als selbstständiger z.B. nicht bezahlt wirst wenn du krank bist, was als angestellter schon der fall ist. Versichern bzgl Arbeitsweg usw musst du dich dann auch selber.
Alles klar, ich danke für die Infos!
Selbständigkeit und unselbständige Erwerbstätigkeit schließen einander nicht aus. Ob Du bei der Firma ein Teilzeit-Arbeitsverhältnis eingehst oder stundenweise auf Honorarbasis arbeitest, ist im Wesentlichen Deine Entscheidung - beides ist rechtlich möglich.
Wie das versicherungstechnisch zu handhaben ist, darüber kann Dir letztendlich nur Deine Versicherungsanstalt eine kompetente Auskunft erteilen. In jedem Fall unterliegen die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten der Steuerpflicht und müssen bei der Einkommensteuer gemeinsam berücksichtigt werden - die steuerliche Veranlagung macht der Steuerberater für Dich.