Selbstbeteiligung bei PKV trotz Hartz 4?

6 Antworten

Hallo,

hier sind auf Seite 54/55 die Selbstbehalte im Basistarif beschrieben.

http://www.pkv.de/recht/allgemeine_versicherungsbedingungen_2009/allgemeine_versicherungsbedingungen_basistarif_mb_bt_2009_pdf.pdf

Im letzten Abschnitt auf Seite 55 ist beschrieben, dass der Selbstbehalt von der PKV erstattet wird, wenn die Belastungsgrenze der GKV nach § 62 SGB V überschritten wird.

Wenn jemand das ganze Kalenderjahr 2013 Arbeitslosengeld II bezieht, beträgt die Belastungsgrenze in der GKV 91,68 Euro im Kalenderjahr (bei chronisch Kranken Ermäßigung auf 45,84 Euro).

Wenn man vor Beginn der Tätigkeit in der GKV versichert war, konnte man auch während der Tätigkeit in der GKV bleiben. (Fast) Niemand muss in die PKV wechseln.

Gruß

RHW

Anna0hAnna  09.07.2013, 21:10

Gilt das denn auch, wenn man sich "billig" privat versichert hat? ;-)

RHWWW  09.07.2013, 21:16
@Anna0hAnna

Die o.g. Regelungen gelten nur, wenn man den Basistarif in der PKV gewählt hat. Dieser kostet ca. 600 Euro monatlich. Wenn man Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bezieht, wird der Beitrag auf Antrag auf die Hälfte reduziert.

Setze deine Versicherung auf den Topf und auch das Jobcenter. Es müssen alle Kosten und Lasten für eine KV übernommen werden und auch der Zuschlag. Aktuell sogar die Kosten und Lasten für Brillen, da diese im Bedarf nicht berücksichtig wurden. Viel Glück.

sassenach4u  10.07.2013, 08:47

Nein, s.o.

KnutK 
Beitragsersteller
 09.07.2013, 17:30

Hast du bzgl. deiner Aussage eine Rechtsgrundlage oder ein Gerichtsurteil bzw. eine Quelle?

schleudermaxe  09.07.2013, 17:58
@KnutK

Auszug aus meiner Literatur: Die Beiträge für eine private Krankenversicherung von Hartz IV-Empfängern müssen von den Jobcentern nun in vollem Umfang übernommen werden. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) ganz aktuell am 18.01.2011 in einem bahnbrechenden Grundsatzurteil (Az. B 4 AS 108/10 R).

Das BSG stellte in der Entscheidung ausdrücklich klar, dass die Jobcenter bei denjenigen privat krankenversicherten ALG II-Empfängern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert werden können, den (geringstmöglichen) tatsächlichen Monatsbeitrag zu deren privater Krankenversicherung voll übernehmen müssen.

Von dem Urteil des BSG dürften Tausende von Hartz IV-Empfängern betroffen sein, die weiterhin privat krankenversichert sind.

Diese sollten umgehend einen Widerspruch gegen ihren aktuellen Hartz IV-Bescheid einlegen und einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der vorausgegangenen Bescheide stellen. Nur so können die zuständigen Jobcenter verpflichtet werden, sämtliche Kosten der privaten Krankenversicherung für die Zukunft zu übernehmen und für die Vergangenheit zurückzuerstatten. Anm.: Dies Entscheidung sieht die Übernahme einer SB überhaupt nicht vor.

KnutK 
Beitragsersteller
 09.07.2013, 18:53
@schleudermaxe

Das sieht schon einmal gut aus!

Danke dir vielmals.

http://blog.geld.de/private-krankenversicherung/pkv-selbstbehalt-muessen-hartz-iv-empfaenger-selbt-zahlen/335243.html

PKV-Selbstbehalt müssen Hartz IV-Empfänger selbst zahlen

PKV-Selbstbehalt - Wie das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden hat, müssen Jobcenter nicht die Selbstbeteiligung bei ALG II-Beziehern mit privater Krankenversicherung zahlen.

Wer Mitglied einer privaten Kranken-Versicherung ist, aber Arbeitslosengeld II bezieht, hat gegenüber den Sozialleistungsträgern keinen Anspruch auf Übernahme des Selbstbehalts. Dagegen ist der Beitragssatz zur privaten Pflegeversicherung von den Jobcentern zu tragen, wie aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen hervorgeht (Urteil vom 16.05.2011, Az. L 19 AS 2130/10).

Selbstbehalt für geringere Beiträge

Wurde ein PKV-Tarif mit Selbstbehalt gewählt, muss der Krankenversicherte in Höhe der vereinbarten Summe erst selbst für Behandlungen aufkommen, bevor die PKV leistet. Meist entscheiden sich Verbraucher für eine derartige Selbstbeteiligung, um die Monatsbeiträge für die private Krankenversicherung möglichst gering zu halten. Dies fiel dem Kläger im vorliegenden Streitfall auf die Füße. Denn hätte er den Basistarif, der ohne Selbstbehalt auskommt, gewählt, fiele der Versicherungsbeitrag zwar höher aus. Dieser müsste dann aber vom Sozialleistungsträger übernommen werden.

Der Mann hatte in einen günstigeren Tarif seiner privaten Krankenversicherung gewechselt, der einen jährlichen Selbstbehalt von 400 Euro vorsieht. Er verlangte vom Arbeitsamt, diese und auch generell die Kosten zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen. Die Zahlung des Selbstbehalts und der vollständigen Kosten für die private Pflegeversicherung wurde aber verwehrt. Also erhob der Versicherte Klage.

Selbstbehalt nein, Pflegeversicherungsbeitrag ja

Das Gericht befand, dass der Versicherte seinen Selbstbehalt aus eigener Tasche entrichten muss. Dagegen haben die Jobcenter den Beitrag zur „angemessenen Pflegeversicherung im notwendigen Umfang zu tragen“. Ferner heißt es in dem Urteilsspruch, dass der Gesetzgeber nicht „bewusst oder gewollt privat krankenversicherten Leistungsbeziehern einen Beitrag zur privaten Pflegeversicherung aufbürden wollte, den diese aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht tragen können.“ Somit müssen die Sozialhilfeträger die Beiträge zur privaten Pflegeversicherung bis zur Hälfte des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung bezuschussen. Da der Pflegeversicherungsbeitrag des Klägers geringer als dieser Höchstbeitrag ausfällt, braucht der Versicherte keinen Cent seines Pflegebeitrags selbst zu zahlen.


also hier steht der Selbstbehalt ist durch den Versicherten zu tragen .. also am besten umstellen auf eine Versicherung ohne Selbstbehalt ....


frodobeutlin100  09.07.2013, 18:57

Auch unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R - ist bei der Bemessung des Zuschusses nach § 26 Abs. 2 SGB II ein vereinbarter Selbstbehalt - nicht - zu berücksichtigen. § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II i.d.F. ab dem 01.01.2009

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil vom 16.05.2011, - L 19 AS 2130/10 -, Revision anhängig beim BSG unter dem AZ.: - B 14 AS 110/11 R-

Leistungsbezieher nach denm SGB II hat keinen Anspruch auf Übernahme eines vertraglich vereinbarten Selbstbehalts bzw. einer Kostenbeteiligung.

Diese ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II, wonach nur ein Zuschuss zu einem "Beitrag" zu gewähren ist. Bei dem vertraglich vereinbarten Selbstbehalt handelt es sich aber nicht um einen Beitrag zur privaten Krankenversicherung, sondern um eine vertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung des Klägers an seinen Gesundheitskosten in Höhe von 400,00 EUR jährlich. Unter einem Beitrag ist ein Geldbetrag zu verstehen, der für die Mitgliedschaft in einem Verein, die Teilnahme an einer Veranstaltung oder dergleichen gezahlt werden muss (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Aufl., Stichwort "Beitrag"). Vorliegend muss der Selbstbehalt von 400,00 EUR jährlich nicht aufgrund einer Zahlungsverpflichtung des Klägers an das private Krankenversicherungsunternehmen geleistet werden, um Krankenversicherungsschutz zu erlangen.

Aus der Tatsache, dass der an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlende Beitrag aufgrund einer vertraglich vereinbarten Kostenbeteiligung des Versicherungsnehmers geringer als die Hälfte des Basistarifs ist, lässt sich keine Verpflichtung des Beklagten ableiten, sich an den Kosten der privaten Krankenversicherungsschutzes bis zur Hälfte des Basistarifs zu beteiligen. Eine Einstandspflicht des Beklagten als Leistungsträgers des SGB II für eine über den Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) hinausgehende Versorgung der Leistungsberechtigten sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R , Rn 26; Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R , Rn 20; Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06, Rn 31).

Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus dem Grundrecht auf Gewährung des menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, das auch die Sicherstellung einer ausreichenden medizinischen Versorgung umfasst (BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 , Rn 135). Eine Versorgung im Rahmen des SGB V ist bei Leistungsbeziehern, die privat krankenversichert sind, durch den sog. "Basistarif" gewährleistet, dessen Vertragsleistungen nach § 12 Abs. 1a VAG in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht, jeweils vergleichbar sein müssen, und für dessen Abschluss ein Kontrahierungszwang für die privaten Krankenversicherungsunternehmen besteht (vgl. zum Basistarif: BVerfG Urteil vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 u.a.). Deshalb rechtfertigt der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt, dass die Vertragsleistungen in dem von ihm gewählten Tarif "EL400" besser als die Vertragsleistungen nach dem Basistarif sind, nicht, den Beklagten an den Kosten eines Krankenversicherungsschutzes, der in Art, Umfang oder Höhe über den des Dritten Kapitels des SGB V hinausgeht, zu beteiligen. Einem Leistungsberechtigten steht zwar ein Wahlrecht zu, ob er den Basistarif, dessen Kosten der Beklagte im Falle der Hilfebedürftigkeit in Höhe der Hälfte des Basistarifs nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II entsprechend zu tragen hat (vgl. BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R), oder einen anderen Tarif mit seinem Versicherungsunternehmen zur Gewährleistung seines Krankenversicherungsschutzes vereinbart. Falls er eine andere Tarifform als den Basistarif wählt, hat der Leistungsberechtigte die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen, wie z.B. den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, selbst zu tragen, weil es sich bei diesen finanziellen Belastungen nicht um Beiträge handelt.

Ebenso ergibt sich aus der vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 09.02.2010 angeordneten Härtefallregelung (1 BvL 1/09 , Rn 207 f.) bzw. aus der ab dem 03.06.2010 geltenden Bestimmung des § 21 Abs. 6 SGB II kein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für einen privaten Krankenversicherungsschutz zumindest bis zur Hälfte des Basistarifs, die über den vertraglich vereinbarten Beitrag zur privaten Krankenversicherung hinausgehen.

Auch aus § 73 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Beteiligung an den sich aus dem vertraglich vereinbarten Selbsthalt ergebenden finanziellen Belastungen nicht herleiten. Es handelt sich nicht um eine besondere Bedarfslage (vgl. BSG Urteil vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R, Rn 18ff).

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=143145&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/08/leistungsbe

schleudermaxe  10.07.2013, 13:56
@frodobeutlin100

Und? Bla bla, oder? Hier geht es um einen Basistarif, der ja vom Jobcenter verlangt wird, und bei diesem gibt es eben keine Selbstbeteiligung und aktuell wurde auch ausgeurteilt, daß z.B. Kosten für Brillen komplett vom Jobcenter zu übernehmen sind, da diese Kosten im Bedarf nicht berücksichtigt wurden. Merke: Es gibt viel zu tun und streiten gegen den Bescheid hilft meist auch.

Leider ist die PKV für mich nur noch ein massiver Kostenfaktor von über 300 € monatlich zur Absicherung schwerer Erkrankungen. Alltägliche Behandlungen kann ich mir nicht leisten und werden unterhalb des Selbstbahaltes nicht bezahlt. In die GKV komme ich nicht zurück, das Geschäft läuft schlecht. Eine Verbesserung nicht in Sicht. Der Selbstbehalt beträgt 750 € p.a. Dies bedeutet Arztbesuche wo immer möglich zu vermeiden und auf Salben, Hustenmittel etc. komplett zu verzichten. Insofern sind die Versicherten in der GKV zu beneiden. Sie können ohne Angst jederzeit zum Arzt. Eine Notlösung war für mich einmal die Malteser Medizin. Ich hatte Ausschlag am Fuß und brauchte eine Spezialsalbe. Dort habe ich eine kostenlose Untersuchung bekommen und die Salbe ebenso.

Das ist nun mal das Problem, wenn man sich "billig" privat versichert hat.