Schwerbehinderung (Umzug, neues Büro)
Hallo,
seit sieben Jahren arbeite ich in einem Einzelzimmer (öffentlicher Dienst). Bedingt dadurch, dass neue Kollegen eingestellt werden, soll ich jetzt in ein Zwei- bzw. Dreimannbüro. Darf der zuständige Dezernent dies aus Platzmangel "einfach" bestimmen. Andere Kollegen (nicht Schwerbehindert) haben durch eine glückliche Fügung nun Einzelzimmer.
Über Rückantworten würde ich mich freuen
3 Antworten
Hallo Lambrecht68,
Sie schreiben:
Schwerbehinderung (Umzug, neues Büro).seit sieben Jahren arbeite ich in einem Einzelzimmer (öffentlicher Dienst). Bedingt dadurch, dass neue Kollegen eingestellt werden, soll ich jetzt in ein Zwei- bzw. Dreimannbüro. Darf der zuständige Dezernent dies aus Platzmangel "einfach" bestimmen. Andere Kollegen (nicht Schwerbehindert) haben durch eine glückliche Fügung nun Einzelzimmer.<
Antwort:
Recht haben und Recht bekommen sind in der Praxis immer zwei verschiedene Paar Stiefel!
Die Durchsetzung eines Einzelarbeitsplatzes gegenüber dem Arbeitgeber sollte, wenn vor Ort eine Schwerbehindertenvertretung, ggf. Betriebsrat, Gewerkschaft existiert, durch diese beim Arbeitgeber sachlich vorgetragen werden.
Existiert keine Schwerbehindertenvertretung, bleibt wohl nur die Hinzuziehung eines kompetenten Rechtsbeistandes, wie z.B. VDK, oder Rechtsschutz der Gewerkschaft um die Situation rechtlich abzuklären.
Unter folgendem Link gibt es zu Ihrer Frage weitere Hinweise, aber eine Garantie gibt es natürlich nicht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenrecht_%28Deutschland%29 Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung
Auszug:
Im Unterschied zur Einstellung haben schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen aber bei bestehendem Arbeitsverhältnis einen einklagbaren Anspruch auf eine Beschäftigung, „bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können“ und daneben Ansprüche auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen und anderen Maßnahmen, die ihre berufliche Integration fördern.
Dieser Anspruch gem. § 81 SGB IX entfällt nur, wenn die Maßnahme für den Arbeitgeber unzumutbar ist oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.
Dieser gesetzliche Anspruch zwingt etwa einen Arbeitgeber, soweit dies vertraglich möglich ist, im Wege des Arbeitsplatztauschs einen nicht behinderten Arbeitnehmer auf den Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Arbeitnehmers zu versetzen und umgekehrt, wenn der schwerbehinderte Beschäftigte an dem anderen Arbeitsplatz beruflich besser integriert werden kann, seine Arbeitskraft erhalten oder wieder erlangen kann.
Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit
Konrad
Wende dich sofort an die Schwerbehindertenvertretung und mach deinen Anspruch geltend. mfg
du hast doch den punkt unten selber genannt... nun trau dich! es ist dein recht! mfg
Ich glaube, dass er das darf, sofern es anständige Gründe hat.
Ich leide an einer psychosomatischen Erkrankung (100% Behinderung), greift da nicht
8.9 Schwerbehinderten soll ein Einzelzimmer als Arbeitsraum zugewiesen werden, wenn die Art der Behinderung dies erfordert.
richtig!!!
Hätte ich denn einen Anspruch? Kenne mich da überhaupt nicht aus und will nichts falsch machen.