Schild umgefahren, Probezeit und Fahrerflucht?!
Hallo erstmal,
mir ist etwas sehr dummes passiert. Ich bin bei schneebedeckter Straße ins Rutschen gekommen und habe dabei ein Schild auf einer Verkehrsinsel mitgenommen (diese blauen mit weißen Pfeil). Ich hab in diesem Moment dann im Affekt entschieden nichts zu machen (auch weil das Handy leer war) und erstmal nach Hause zu fahren. Dort hab ich dann nicht direkt angerufen und kurze Zeit später stand die Polizei auf der Matte (wahrscheinlich weil irgendjemand mich gesehen hat) und haben Personalien etc festgestellt und gesagt dass ich bald Post bekommen würde. In diesem Moment hab ich erstmal jegliche Aussage verweigert, weil ich Angst hatte etwas falsches zu sagen. Daraufhin hab ich dann allerdings nochmal bei der Polizei angerufen und den Unfallhergang geschildert, bzw. alles was ich euch jetzt erzählt habe (Wird sowas positiv ausgelegt?).
Jetzt ist die Frage: wird sowas als (strafrechtliche) Unfallflucht ausgelegt und verliere ich meinen Führerschein (ich bin noch in der Probezeit) ? Auf was kann ich mich einstellen, von wegen Kosten und anderen strafrechtlichen Konsequenzen?
Vielen Dank schonmal für die Antworten!!
6 Antworten
Hallo macnep,
schauen wir uns als erstes mal an, was das Gesetz zur "Fahrerflucht" sagt:
§ 142 StGB - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
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zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
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eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 69 StGB - Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
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der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
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der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
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des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
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des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
§ 69a StGB - Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
Die drei Paragraphen bedeuten, dass demjenigen der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, nicht nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe die zwar sicherlich noch zur Bewährung ausgesetzt wird erwartet, sondern, dass ihm auch noch der Entzug der Fahrerlaubnis von mindestens 6 Monaten bis zu fünf Jahren erwarten kann.
Wenn bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, ist der Entzug der Fahrerlaubnis sogar zwingend vorgeschrieben.
Da Du aber nur ein Schild umgefahren hast, kannst Du ganz großes Glück haben, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich komplett einstellt oder gegen Auflage (zum Beispiel Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung) einstellt.
Evtl. wirst Du aber auch zu einer Geldstrafe verurteilt, die sich nach Deinem Einkommen richten. Einen Entzug der Fahrerlaubnis wird es bei dem geringen Schaden vermutlich nicht geben.
Das war jetzt die strafrechtliche Seite.
Zivilrechtlich kommt aber auch noch was auf Dich zu. Deine Versicherung muss zwar erst einmal den Unfallschaden voll und ganz begleichen, wird Dich aber bis zu einer Höhe von 5.000,- in Regress nehmen. Da so ein Schild mit Pfahl nicht die Welt kostet, hält sich der Schaden ja aber noch in Grenzen.
Was das Führerscheinrechtliche angeht:
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Du wirst 3 Punkte (keine Gewähr, bin jetzt zu faul nachzusehen, ob es dafür 2 oder 3 Punkte gibt) erhalten
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Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre
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Du must ein Aufbauseminar besuchen, dessen kosten ca. 400,- Euro betragen.
Schöne Grüße
TheGrow
Danke schön :-)
War jetzt nicht nur zu faul um das nachzulesen, muss ehrlich gestehen, wüßte im Moment nicht einmal wo das drin steht FeV oder wo?
Habs gerade selber gefunden.
Gem. FeV Anlage 13 Punkt 2.1.7 sind es nur 2 Punkte, insofern die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird.
Mit Entzug sind es laut Punkt 1.3 schon drei Punkte.
Aber nochmals danke für den Hinweis :-)
muss ehrlich gestehen, wüßte im Moment nicht einmal wo das drin steht
Das steht in Anlage 13 (zu § 40) FeV. Hier ein Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13_124.html
Das Unerlaubte Entfernen vom Unfallort findest du dort unter Nr. 1.6 (3 Punkte mit Entziehung) bzw. Nr. 2.1.6 (2 Punkte ohne Entziehung).
Beachte: Es heißt "Entziehung" und nicht "Entzug" der Fahrerlaubnis
Habs schon selbst gefunden, aber auch Dir noch mal recht vielen dank :-)
Danke für die hilfreiche Antwort!
Ich bin zurzeit Student und auf mein Auto angewiesen, da ich sonst nicht zur Uni komme. Da ist es schonmal gut zu hören, dass die Fahrerlaubnis bleibt. Wie sieht das mit der Geldstrafe aus, wenn man kein Einkommen hat?
Zum Einkommen gehört auch Taschengeld und so weiter.
Eine Geldstrafe wir immer in Tagessätzen verhängt. Ein Tagessatz entspricht immer 1/30 von dem was Du im Monat an Einnahmen hast.
Da ist es schonmal gut zu hören, dass die Fahrerlaubnis bleibt.
Achtung! Es ist keineswegs sicher, sondern lediglich im Bereich des Möglichen, dass es nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommen wird. Das hängt im Wesentlichen davon ab, ob es sich bei dem Schaden an dem Schild um einen bedeutenden Schaden handelt. Ein solcher beginnt bei etwa 1300 Euro. Ich weiß nicht, wie viel die Reparatur des Schildes kostet ...
. Ich weiß nicht, wie viel die Reparatur des Schildes kostet ...
Naja das Schild ist recht günstig, die Kosten liegen bei ca. 70 ~ 100 Euro, der Pfosten vielleicht nochmal 100 Euro, dazu der Arbeitslohn von max. 150,- Euro ergibt zusammen keine 350,- Euro und ich denke das ist schon hoch angesetzt.
EDIT:
Sehe gerade unter:
http://www.schilder-versand.com/products/suche?suche=211&x=0&y=0
Kostet das Zeichen 211 nur 26 Euro
Strafrechtlich wird ein "Geständnis" auf jeden Fall positiv gewertet (eigentlich immer). Bei so einer Bagatelle kannste auch davon ausgehen, dass maximal ein Strafbefehl kommt. Wenn überhaupt.
Zum Thema Führerschein: Es kann sein das da irgendwas kommt. => Widerspruch einlegen. Wenn die Drecks Gemeinde ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt und ein sicheres befahren der örtlichen Straße unmöglich ist, dann darf sich das nicht auf die Probezeit des Fahrers auswirken.
Natürlich bist du geständig und wirst dann sagen, dass du vor Aufregung weggefahren bist und das du selbstverständlich nachgeschaut hast ob jemand verletzt war und wegen des geringen Sachschadens lediglich weiter (wegen Handy leer) und umgehend die Polizei verständigt hast.
Wenn die Drecks Gemeinde ihrer Streu- und Räumpflicht nicht nachkommt und ein sicheres befahren der örtlichen Straße unmöglich ist, dann darf sich das nicht auf die Probezeit des Fahrers auswirken.
Daraus darf man dann schließen das der Winterdienst Schuld ist?
Sieh doch mal in den §3 StVO
Natürlich hat jeder Fahrer ordentlich zu fahren. Allerdings kann es einem Fahranfänger durchaus passieren, dass er eine Situation falsch einschätzt oder falsch reagiert.
Selbst wenn er 100 % korrekt gehandelt hat / hätte, kann es noch zum Unfall kommen.
Die Räumpflicht greift umgehend sobald der Schneefall aufhört.
Aber wie gesagt: Trotzdem bist du als Fahrer immer haftbar erst einmal. Ob es natürlich vertretbar ist die Leute nachts um 2 wegen eines umgefahrenen Schildes zu wecken, ist fraglich.
Würd bei mir einer klingeln weil er nen Schild umfährt... ich wüsst nicht wie ich reagieren würde (Nachts um 2).
Natürlich hat jeder Fahrer ordentlich zu fahren. Allerdings kann es einem Fahranfänger durchaus passieren, dass er eine Situation falsch einschätzt oder falsch reagiert
Bestreite ich nicht. Das schließt aber kein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ein.
Die Räumpflicht greift umgehend sobald der Schneefall aufhört.
Das kann man Wo nachlesen?
Ich denke schon, dass es sich auf die Probezeit auswirkt. Jeder muss den Begebenheiten angemessen fahren. Das heißt auch, dass man bei schneebedeckter Straße deutlich vorsichtiger fahren muss, gegebenfalls das Auto sogar stehen lassen.
Fahrerflucht ist Fahrerflucht, auch wenn das Handy aus, leer oder kaputt ist. Er ja auch auf anderen Wege die Polizei verständigen können (andere Leute nach ihren Handy fragen...).
Jetzt ist nur die Frage, ob du gestehen sollst oder lieber nicht. Dies wird dir sicher ein Rechtsanwalt sagen können. Da es einen Zeugen gibt, scheinst du sehr schlecht aus der Sache straffrei rauszukommen.
Ich hatte ja schon geschrieben, dass ich gestern bei der Polizei angerufen habe und "gestanden" habe, das ist allerdings erst nach dem Besuch der Polizei geschehen.
Der Unfall hat sich um ca 2 Uhr Nachts ereignet. Hat die Stadt dort immernoch eine Räumpflicht?
Kann es nicht negativ sein, dass ich nicht die Anwohner gefragt habe weil mich ja offensichtlich jemand gesehen hat?
Du bist in der Probezeit. Somit ist Unfallflucht bzw. "Unerlaubtes entfernen um Unfallort" (§ 142 StGB) ein sog. A Verstoß.
Folgen: -Die Probezeit wird von 2 auf 4 Jahre verlängert - Ein Aufbauseminar wird angeordnet. 4 Sitzungen a 135 Minuten+ Fahrprobe. Kosten ca. 250€
Zusätzlich werden dich vmtl. eine Geldstrafe erwarten (+Kosten für die Ersetzung des Schildes) sowie ggf. durch richterliche Anordnung auch die Entziehung der FE. Die Grenze, ab wann der Führerschein auf eine bestimmte Dauer eingezogen wird, liegt ca. bei 1300€ Sachschaden ("bedeutender Schaden").
Ich empfehle dir dringenst einen Anwalt einzuschalten, der Akteneinsicht einfordert. Zusätzlich solltest du keine weitere Aussage bei der Polizei machen.
Viele Grüße,
Alex - Polizeibeamter in NRW
Dies ist kein Account der Polizei. Bei allen Antworten/Tipps, die ich gebe, agiere ich als außerdienstlich & als Privatperson.
Die Grenze, ab wann der Führerschein auf eine bestimmte Dauer eingezogen wird, liegt ca. bei 1300€ Sachschaden ("bedeutender Schaden").
Bei Überschreitung der genannten Grenze wird nicht der Führerschein für eine bestimmte Zeit eingezogen (das wäre ein Fahrverbot), sondern es kommt zur Entziehung der Fahrerlaubnis und als Folge zur Einziehung und Vernichtung des Führerscheines.
Um einen neuen Führerschein zu bekommen, muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden, die allerdings erst nach Ablauf einer Sperrfrist (und ggf. nach Erfüllung weiterer Auflagen) erteilt wird.
Ich empfehle dir dringenst einen Anwalt einzuschalten, der Akteneinsicht einfordert. Zusätzlich solltest du keine weitere Aussage bei der Polizei machen.
Bringt es tatsächlich noch was, einen Anwalt einzuschalten, wenn die Tat "gestanden" ist? Ich meine, was soll ein Anwalt einem da noch weiterhelfen?
Bringt es tatsächlich noch was, einen Anwalt einzuschalten, wenn die Tat "gestanden" ist? Ich meine, was soll ein Anwalt einem da noch weiterhelfen?
Sehe es genauso wie Du. Ein Rechtsanwalt kann hier auch keine Fakten wegdiskutieren und am Strafmaß wird er genauso wenig was ändern.
Zum Beispiel herausfinden, wie lange denn nachts um zwei eine angemessene Wartezeit sei - und ggf. darauf hinweisen, dass die fünf Minuten, die der Fahrer gewartet hat, angemessen waren, da auch bei längerem Warten nicht damit zu rechnen war, dass der Geschädigte oder ein Polizist zufällig vorbeischaut.
Außerdem - abhängig von den bisherigen Aussagen - den Fahrer daran erinnern, dass er doch die ganze Zeit zu Hause damit zugebracht hat, im Internet die Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle zu suchen, um den Unfall zu melden.
Zum Beispiel herausfinden, wie lange denn nachts um zwei eine angemessene Wartezeit sei - und ggf. darauf hinweisen, dass die fünf Minuten, die der Fahrer gewartet hat, angemessen waren, da auch bei längerem Warten nicht damit zu rechnen war, dass der Geschädigte oder ein Polizist zufällig vorbeischaut.
Das ist völlig irrelevant, bzw. spielt eine untergeordnete Rolle, denn wenn ein Verkehrsteilnehmer auch nach angemessener Wartezeit sich vom Unfallort entfernt hat, ist er nach gängiger Rechtsprechung verpflichtet UNVERZÜGLICH die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen. Wenn man nicht weiß wo die nächste Polizeidienststelle ist, kann man den Unfall über die Notrufnummer 110 melden.
Nachlesen das Du Dich unverzüglich zu melden hast steht im folgenden Absatz des § 142 StGB;
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
-
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
-
berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht UNVERZÜGLICH nachträglich ermöglicht
Unter UNVERZÜGLICH versteht man nicht, dass ich erst einmal nach Hause fahre und dort die Adresse der Polizei suche.
Dementsprechend ist auch der Folgende Satz von Dir untauglich die Strafe abzuwenden:
Außerdem - abhängig von den bisherigen Aussagen - den Fahrer daran erinnern, dass er doch die ganze Zeit zu Hause damit zugebracht hat, im Internet die Telefonnummer der zuständigen Polizeidienststelle zu suchen, um den Unfall zu melden.
Zur Unfallflucht kann ich nicht viel sagen aber da es nur schbeschädigung war wird das wohl nocht sooo schlimm sein. Deine Probezeit wird aufjedenfall verlängert jedoch behälst du den Führerschein , musst nur nochmal zu so einem Aufbauseminar dannach darfst du 3 Punkte in den weiteren 2 Jahren bekommen sonst hast du echt ein problem
dannach darfst du 3 Punkte in den weiteren 2 Jahren bekommen sonst hast du echt ein problem
Welche Regel soll das denn sein?
Also mein Kumpel meint er darf jetzt 3 punkte bekommen (NRW)
Du standest unter Schock. Das ist deine aussage! Du bist nicht alkoholisiert gefahren sondern hast eine Sachbeschädigung begangen.dafür ist der führerschein nicht weg. Immer polizei verständigen dir wird der kopf deswegen nicht abgerissen!
3 Punkte beim Entzug der FE - sonst nur 2