Rechtsgrundlage für Abmahnung

4 Antworten

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet den Arbeitnehmer so zu beschäftigen dass er nach Arbeitszeitgesetz, bzw. bei Kraftfahrern auch nach den Sozialvorschriften im Straßenverkehr und den EU-Verordnungen arbeiten kann.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Kraftfahrer darauf hinzuweisen, die EU-Verordnungen einzuhalten.

§ 22 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

Alleine dieser § sagt ja schon aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen soll, sich an dieses zu halten...

Viele Arbeitgeber mahnen dann ab, besonders im Kraftverkehr, da hier starke Kontrollen stattfinden und der Arbeitgeber durch das Abmahnen ein Zeichen setzt dass er es nicht so toleriert bzw. in Auftrag gegeben hat.

WiederWissen 
Beitragsersteller
 01.09.2013, 11:09

Die Bußgeldvorschriften gelten wörtlich ja nur für den Arbeitgeber...

Der von mir angeführte Hinweis stammt ja nicht vom Arbeitgeber, sondern aus einem der Module für Kraftfahrer (Heinrich Verlag)

RainerB76  01.09.2013, 11:25
@WiederWissen

Ja, und was habe ich geschrieben?...

Für Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten direkt ist der Fahrer sowie der Arbeitgeber haftbar, manchmal sogar der Auftraggeber.

Die Vorschriften für das Arbeitszeitgesetz betreffen den Arbeitgeber. Warum sollte er dann nicht Abmahnen wenn er sanktioniert wird? Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer so zu disponieren dass das Arbeitszeitgesetz eingehalten werden kann, der Arbeitnehmer hat sich ja daran auch zu halten. In vielen Arbeitsverträgen steht ja niedergeschrieben dass diese Gesetze einzuhalten sind.

Woher dieser Text von Dir oben stammt ist doch egal. Er stammt aus dem Literaturmaterial von einem der fünf Module. Schön und gut, deshalb sind die Module ja da, um die Kraftfahrer zu schulen und mit der Materie vertraut zu machen...

Auch ist das Arbeitszeitgesetz ein aushangpflichtiges Gesetz, warum sollte es dann nicht irgendwo in einer Schulung durchgenommen werden, es ist ja aushangpflichtig, also zum Einsehen für den Arbeitnehmer im Betrieb gedacht...

Ich verstehe jetzt Dein Problem nicht, beschwerst Du Dich weil Du was lernen müssen hast was Du für Dich nicht gebrauchen kannst weil ja der Arbeitgeber zuständig ist, oder wie? Beide Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, der Arbeitnehmer muss es einhalten, der Arbeitgeber hat so zu disponieren dass es eingehalten werden kann und zu kontrollieren dass es auch eingehalten wird...

Das ArbZG ist für beide Vertragsparteien verpflichtend, d.h. die darin angeordneten Mindest-Ruhepausen müssen gemacht werden. Werden sie nicht gemacht/gewährt bzw. nicht in voller Länge gemacht/gewährt, liegt ein Verstoß gegen dieses Gesetz vor. Hier hat der Gesetzgeber ja eine Schutzfunktion implementiert, u.a. um Unfälle zu vermeiden.

Dass hier deshalb abgemahnt werden soll bzw. wurde, ist schon ziemlich ungewöhnlich (da der Arbeitgeber i.d.R. vorrangiges Interesse an der pünklichen Auslieferung hat), aber rechtens.

RainerB76  01.09.2013, 11:08

Dass hier deshalb abgemahnt werden soll bzw. wurde, ist schon ziemlich ungewöhnlich (da der Arbeitgeber i.d.R. vorrangiges Interesse an der pünklichen Auslieferung hat),

Zahlt aber der Arbeitgeber wegen diesen Verstößen, und verliert im Wiederholungsfalle sogar die Lizenz zum gewerblichen Güterverkehr, hat er wohl Interesse eine Abmahnung zu geben...

verreisterNutzer  01.09.2013, 12:24
@RainerB76

Na klar - ich weiß, aber in der Praxis läuft es doch meist anders...

Wörtlich heißt es im § 4 ArbZG Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen...

Es handelt sich also weder um eine Kannregelung noch um eine ausdrücklich nur für den ArbG zwingende Vorschrift. Auch wenn der ArbN bei Nichteinhaltung zumindest keine Sanktionen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden zu befürchten hätte, wäre der ArbG durch diese jedoch unter Umständen mit Bußgeldern konfrontiert, die bei Fahrtätigkeiten idR besonders hoch ausfallen.

Neben der Haftbarkeit im Falle eines Unfalls, bei welchem evtl. die Feststellung überschrittener Arbeits- und/Lenkzeiten bis hin zur Verweigerung von Versicherungsleistungen führen kann, hat also der ArbG durchaus eine rechtliche Handhabe auch auf Basis des Arbeitszeitgesetzes, den ArbN zur Einhaltung der Pausen durch Abmahnung aufzufordern.

Der Satz (3) des § 4 ArbZG sagt eindeutig: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

WiederWissen 
Beitragsersteller
 01.09.2013, 11:10

Und das ist eben der Knackpunkt... darf der AN auch mal 6,5 oder 7 Stunden machen oder ist die Pause zwingend nach 6 Stunden und darf nach den 6 Stunden vom AG nicht verweigert werden.

Hexle2  01.09.2013, 11:21
@WiederWissen

ralosaviv hat Dir dazu doch schon ausführlich geantwortet. Das Arbeitszeitgesetz gilt sowohl für AG als auch AN. Da kann sich kein AN aussuchen ob er lieber später Pause machen möchte. Er sollte froh sein, dass es AG gibt, die auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften schauen. Das dient auch der eigenen Gesundheit und Sicherheit.